Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.11.2010, Az. 9 A 14/09

9. Senat | REWIS RS 2010, 1100

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Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der [X.] vom 7. April 2009 für den Teilabschnitt 2/2 der [X.] zwischen [X.] und [X.] in Bremen.

2

Der Neubau der [X.] soll eine Eckverbindung zwischen der nordöstlich der [X.] verlaufenden [X.] und der südwestlich der [X.] verlaufenden [X.] herstellen und insbesondere die Anbindung des südlich der [X.] gelegenen [X.] an das überregionale Verkehrsnetz gewährleisten. Der Bauabschnitt 1 des fünf Bauabschnitte umfassenden Gesamtprojekts steht seit 1995 unter Verkehr, die jeweils ersten Teilabschnitte der Bauabschnitte 3 und 2 sind dem Verkehr Ende Januar 2008 übergeben worden.

3

Der planfestgestellte 1,6 km lange Teilabschnitt 2/2 soll westlich des [X.]s in Hochlage an den Teilabschnitt 2/1 anschließen, zwischen dem Betriebsgelände der Firma [X.] ([X.]) und dem [X.] verlaufen und am östlichen Bauende auf die [X.] einschwenken. Dort ist die Einmündung der [X.] in ein Trogbauwerk vorgesehen, mit dem die [X.] schon heute auf vier Fahrspuren die [X.] unterquert, bevor sie als Autobahnzubringer in östlicher Richtung planfrei zur [X.]stelle [X.] der [X.] verläuft. Ein 5. Bauabschnitt "[X.]/[X.] bis [X.]stelle [X.]/[X.]" ist als [X.]esstraße B 6n für die Aufnahme des Verkehrs zwischen der [X.] und der [X.] in und aus südwestlicher Richtung geplant. Bis zu dessen Verwirklichung soll der Verkehr zur [X.]stelle [X.] über die [X.] geführt werden.

4

Um bis zur Fertigstellung des 5. Bauabschnitts den vorhandenen Knotenpunkt [X.]/[X.] von dem Verbindungsverkehr mit der [X.] in und aus südwestlicher Richtung zu entlasten, ist im planfestgestellten Teilabschnitt ein Abzweig von der [X.] über eine so genannte Querspange zur [X.] vorgesehen. Damit die in Ost-West-Richtung verlaufende Fahrspur der Querspange sowie die in West-Ost-Richtung verlaufende Fahrspur der [X.] von der [X.] überquert werden können, steigt die [X.] vor dem [X.] an die [X.] an und wird dann wieder auf [X.] gesenkt.

5

Der Kläger führt einen landwirtschaftlichen Betrieb und ist Eigentümer des rund 31 483 qm großen Grundstücks [X.] ..., das mit einem von ihm bewohnten Einfamilienhaus und einem weiteren von seinen Kindern und Besuchern zeitweise zu Wohnzwecken genutzten Haus (sog. [X.]) bebaut ist. Von dem Grundstück sollen für das planfestgestellte Vorhaben 11 801 qm dauerhaft und 448 qm vorübergehend in Anspruch genommen werden. Die Trasse rückt bis auf 40 m an das Wohnhaus des [X.] heran.

6

Die Planungen für eine Fernstraßenverbindung der Häfen links der [X.] mit der [X.] reichen bis 1960 zurück. In dem am 14. Juni 1983 von der [X.] beschlossenen Flächennutzungsplan für das Gebiet der [X.] wird eine Eckverbindung zwischen der [X.] und der [X.] dargestellt, die im hier streitigen Bereich im Zuge der [X.] zum Knotenpunkt [X.] führt. Nach Süden ist etwa auf Höhe des Grundstücks [X.] 113 A ([X.]) ein Abzweig vorgesehen, der unter dem Gelände des benachbarten Flughafens hindurchführt. Auf dieser Grundlage erfolgte im Jahr 1984 die Linienbestimmung. In der im Dezember 2000 beschlossenen 40. Änderung des Flächennutzungsplans wurde der westlich gelegene Teilabschnitt 2/1 von der ursprünglichen Trassenführung auf der [X.] südlich abgerückt. Für den streitgegenständlichen Bereich ist eine solche Änderung der Trassenführung im Flächennutzungsplan weder damals noch in der Folgezeit erfolgt. Im Bedarfsplan für die [X.] ist der Teilabschnitt 2/2 in der Kategorie des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen und der geplante 5. Bauabschnitt als weiterer Bedarf mit Planungsrecht eingestuft.

7

Im Jahre 2000 wurde durch den Vorhabenträger eine konzeptionelle Untersuchung zur Führung der [X.] im streitgegenständlichen Bereich östlich des Knotenpunktes [X.]/[X.] in Auftrag gegeben. Im Rahmen der Untersuchung verglich und bewertete das beauftragte Ingenieurbüro zwei [X.], eine Mittelvariante und eine [X.] im Hinblick auf die Zielfelder Verkehr, Städtebau und Siedlungsraum, Umfeldverträglichkeit, Wirtschaftlichkeit und Realisierung. Im Ergebnis schnitt die [X.] am besten ab. Die ursprüngliche Planung dieser Variante sah vor, die Trasse der [X.] durch einen Umbau des vorhandenen Trogbauwerks unterirdisch an die [X.] anzuschließen und sie außerdem über einen Abzweig vor dem [X.] an die [X.] östlich um das Flughafengelände herum- und sodann nach Süden zu führen.

8

Der [X.] stimmte in seiner Sitzung vom 23. September 2003 auf der Grundlage einer Entwurfsfassung des im März 2004 veröffentlichten [X.] der konzeptionellen Untersuchung (Verkehrsuntersuchung 2003/2004) der vorgeschlagenen [X.] zu und beauftragte die Verwaltung, über diese Variante mit dem [X.] zu verhandeln. Im Laufe der Verhandlungen forderte der [X.], die Trasse im östlichen Bereich [X.], um eine Kostensenkung bei dem Trassenübergang zur [X.] zu erreichen und bautechnische Risiken für das Trogbauwerk zu senken. Der Umbau des Trogbauwerks wurde daraufhin von der [X.] aufgegeben und der oberirdische [X.] der Trasse an die [X.] sowie die so genannte Querspange zur [X.] geplant.

9

Im Rahmen des auf Antrag des [X.] vom 12. Dezember 2006 eingeleiteten Planfeststellungsverfahrens lagen die Planunterlagen in der [X.] vom 7. Februar 2007 bis zum 6. März 2007 zur Einsichtnahme aus, nachdem die [X.] vorher ortsüblich bekannt gemacht und dabei auf die Möglichkeit, fristgebunden Einwendungen zu erheben, sowie die Rechtsfolgen verspäteter Einwendungen hingewiesen worden war.

Der Kläger erhob fristgerecht eine Reihe von Einwendungen gegen das Vorhaben. Er machte unter anderem geltend, die ihn selbst weitgehend verschonenden [X.] seien aus sachwidrigen Gründen schlechter beurteilt worden. Auch bei der [X.] böten sich andere Verkehrsführungen und ein Verzicht auf einen zweiten Knotenpunkt an.

Die erhobenen Einwendungen wurden in mehreren Terminen erörtert. Aufgrund der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens und eines so genannten Runden Tisches wurden Änderungen in die Planfeststellungsunterlagen eingearbeitet. Im Wesentlichen waren dies die Verwendung offenporigen Asphalts auf Teilen der Fahrbahn, die Verbreiterung des [X.] und Änderungen an den Lärmschutzwänden.

Am 7. April 2009 stellte die Beklagte den Plan für den Neubau der [X.], Bauabschnitt 2/2 zwischen [X.] und [X.] und die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. Januar 2002 hinsichtlich des Übergangs vom Teilabschnitt 2/1 fest. Alle nicht erledigten privaten Einwendungen wurden zurückgewiesen:

Die planfestgestellte [X.] habe sich eindeutig als vorzugswürdig erwiesen. In der konzeptionellen Untersuchung (Verkehrsuntersuchung 2003/2004) habe sie bereits beim ungewichteten Vergleich der Zielerreichung in [X.] am besten abgeschnitten. Lediglich im Zielfeld Wirtschaftlichkeit sei die Zielerreichung bei den [X.] geringfügig höher gewesen. Bei der gewichteten Sensitivitätsanalyse sei festzustellen, dass die Südtrasse in allen Gewichtungsvarianten klar die beste Bewertung erhalten habe. Die Überarbeitung des [X.]es der Trasse habe zwar negative Auswirkungen auf das Zielfeld Städtebau, die sich aber auf einen kurzen Abschnitt der [X.] und einen etwas größeren Grundstücksverbrauch bei Privatgrundstücken beschränkten. Dem stünden Kosteneinsparungen von 16,4 Mio. € oder 34 % der Gesamtbaukosten und die Verringerung bautechnischer Risiken gegenüber.

Zur Notwendigkeit der Querspange führt der Planfeststellungsbeschluss aus, der Knotenpunkt [X.]/[X.] könne die Überlagerung bestehender und hinzukommender Verkehrsströme durch die Anbindung der [X.] nicht aufnehmen. Es komme zu langen Rückstaus, die bis auf die Autobahn reichen würden. Über die zukünftige Lage des 5. Bauabschnitts von der [X.] bis zur [X.]stelle [X.] der [X.] könne zum gegenwärtigen [X.]punkt keine Aussage getroffen werden. Der [X.], Bau, Verkehr und [X.] habe erreicht, dass die Querspange zunächst nur für eine Übergangszeit gebaut und nach Inbetriebnahme des 5. Bauabschnitts teilweise zurückgebaut werde. Mit diesem vom [X.] mitgetragenen Verfahren könne der temporären Notwendigkeit der Querspange genauso Rechnung getragen werden wie den Anliegen der Anwohner. Es sei außerdem vom [X.] beschlossen worden, die Trasse des 5. Bauabschnitts in anwohnersensiblen Bereichen unterirdisch zu führen.

Mit seiner Klage rügt der Kläger im Wesentlichen Folgendes: Die Planung sei nicht aus dem Flächennutzungsplan der [X.] entwickelt worden. Eine unverzügliche Umsetzung des Vorhabens sei nicht geboten. Durch die tief in sein Grundstück ragende Querspange werde er besonders belastet, obwohl bereits jetzt feststehe, dass allenfalls wenige Jahre zwischen Fertigstellung und Abriss der Querspange lägen. Mit dem im Planfeststellungsbeschluss für den Teilabschnitt 2/1 vorgesehenen [X.] der [X.] an die [X.] habe bereits eine längerfristige Übergangslösung zur Verfügung gestanden. Angesichts der Vorbelastung durch den Fluglärm hätte für die Beurteilung der Lärmbeeinträchtigungen eine Summenpegelbetrachtung angestellt werden müssen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss um zusätzliche Maßnahmen passiven Lärmschutzes für zwei Kläger in den Parallelverfahren [X.] 9 [X.]3.09 und [X.] 9 [X.]5.09 ergänzt.

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss der [X.] vom 7. April 2009 aufzuheben,

hilfsweise,

für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Vortrag des [X.] entgegen und verteidigt die getroffene Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist mit ihrem Hilfsantrag begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Ergänzungen leidet an [X.], die den Kläger in seinen Rechten verletzen und die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen. Der Hauptantrag, mit dem der Kläger die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses begehrt, bleibt dagegen ohne Erfolg.

A. Dem Planfeststellungsbeschluss kommt, da er Grundlage der nachfolgenden Enteignung ist (§ 19 Abs. 1 [X.]), enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Daher hat der Kläger, dessen durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum [X.] ... für das [X.] teilweise in Anspruch genommen werden soll, einen Anspruch darauf, von einer Entziehung seines Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient, insbesondere nicht gesetzmäßig ist (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG), und auf eine dahingehende umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses.

Der Anspruch des von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffenen auf gerichtliche Überprüfung des Plans auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch) unterliegt allerdings Einschränkungen. Danach führt nicht jeder [X.] Fehler, der einer Planung anhaftet, zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Diese Rechtsfolgen scheiden vielmehr aus, wenn und soweit der geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit des [X.] aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist (Urteil vom 12. August 2009 - [X.] 9 A 64.07 - [X.]E 134, 308 Rn. 24).

B. Die Planfeststellung leidet nicht an Verfahrensfehlern.

1. Insbesondere sind die Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eingehalten worden.

Die allgemein verständliche Zusammenfassung verzichtet unter Hinweis auf nicht ausgelegte Voruntersuchungen auf eine umfassende Darstellung der Raumbewertung in Kartenform und beschränkt sich auf eine mehrseitige textliche Beschreibung. Dies ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Verweis auf den landschaftspflegerischen Begleitplan für die Darstellung des Schutzguts Tiere und Pflanzen. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 [X.] verlangt eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens, die nach § 9 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 [X.] Bestandteil der im Beteiligungsverfahren ausgelegten Unterlagen sein muss. Damit macht das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zwar bestimmte inhaltliche Vorgaben, stellt dem Vorhabenträger aber frei, in welcher Form er die entsprechenden Unterlagen vorlegt. Hieran ändert auch das [X.] nichts. Zum einen verlangt es nicht "für alle Schutzgüter das Vorliegen von [X.] zur aktuellen Situation", zum anderen handelt es sich bei dem [X.] nicht um eine rechtsverbindliche Vorgabe, sondern lediglich um eine Arbeitshilfe.

Auch die übrigen Angriffe verfangen nicht. Der Vorwurf, die im Jahre 1994 durchgeführte Umweltverträglichkeitsstudie habe sich mit veralteten Linienführungen befasst, trifft zwar zu. Es wird aber verkannt, dass mit der allgemein verständlichen Zusammenfassung und dem landschaftspflegerischen Begleitplan Unterlagen zur jetzigen [X.] erarbeitet und ausgelegt worden sind, die ihrerseits den Anforderungen der §§ 6 und 9 [X.] genügen.

Dass der [X.] erst nach der Erstellung der Untersuchung der Hauptvarianten durchgeführt worden ist, begegnet keinen Bedenken. Abgesehen davon, dass Rechte Dritter durch einen Verzicht oder die Art und Weise der Durchführung nicht tangiert werden (Urteil vom 9. November 2006 - [X.] 4 A 2001.06 - [X.]E 127, 95 Rn. 26), ist die Durchführung des [X.] im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Das [X.] dient der Unterrichtung des [X.] über den Inhalt und Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens. Es ist gesetzlich nicht generell vorgeschrieben, sondern findet nur statt, sofern der Vorhabenträger darum ersucht oder die zuständige Behörde es für erforderlich hält (§ 5 Satz 1 [X.]). Hieraus folgt, dass das [X.] sowohl vor als auch nach Einreichung des bereits eine Alternativenabwägung enthaltenden Plans bei der Anhörungsbehörde durchgeführt werden kann.

2. Keinen verfahrensrechtlichen Bedenken begegnet es, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Januar 2002 für den vorangegangenen Teilabschnitt 2/1 bezogen auf dessen östliches Endstück mit dem [X.] an die [X.] geändert hat. Nach § 17 Satz 4, § 17d [X.] i.V.m. § 76 Abs. 3 BremVwVfG bedarf es für Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung vor Fertigstellung des Vorhabens keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses. Der Teilabschnitt 2/1 war zum Zeitpunkt der Änderung noch nicht fertig gestellt, da es an dem planfestgestellten [X.] an die [X.] fehlte. Die auf diesen [X.] begrenzte Planänderung war auch von unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 76 Abs. 3 BremVwVfG, so dass die genannten [X.] eingreifen. Abgesehen davon genügte das Verfahren auch den strengeren Anforderungen einer wesentlichen Planänderung, da die Änderung des [X.] 2/1 von Anfang in das Verfahren zum Teilabschnitt 2/2 integriert war und dadurch alle Verfahrensschritte durchlaufen hat.

[X.]. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet jedoch an materiell-rechtlichen Fehlern, die zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen.

1. Der Planfeststellungsbeschluss ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem Eigentumsrecht, weil er gegen das Anpassungsgebot des § 7 Satz 1 [X.] verstößt.

a) Entgegen der Auffassung der [X.] ist der Kläger mit seiner Rüge, das Vorhaben widerspreche dem Flächennutzungsplan, nicht präkludiert. Zwar hat er eine Verletzung des Flächennutzungsplans durch das Vorhaben nicht in seinem Einwendungsschreiben gerügt. Er ist mit seiner im Klageverfahren insoweit erstmals erhobenen Rüge gleichwohl nicht ausgeschlossen. Es spricht schon vieles dafür, dass ihm als [X.] nicht entgegengehalten werden kann, er hätte Verstöße gegen rechtliche Vorgaben für die Koordinierung verschiedener Planungsträger erkennen und rügen müssen. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung und abschließenden Entscheidung. Denn die ausgelegten Planunterlagen, mit denen sich der von der Planung Betroffene zur Vermeidung der Präklusion auseinandersetzen muss (vgl. Urteil vom 30. Januar 2008 - [X.] 9 A 27.06 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 195 Rn. 30 f.), entfalteten insoweit keine [X.].

Der Erläuterungsbericht gab im Rahmen der Variantenbeschreibung keinen Hinweis darauf, dass die Vorzugsvariante von der im Flächennutzungsplan 1983 festgelegten Linienführung auf der [X.], die im hier interessierenden Teilabschnitt bis heute keine Änderung erfahren hat (vgl. Flächennutzungsplan [X.], Stand 1. April 2009), abweicht. Auch die Formulierung in der allgemein verständlichen Zusammenfassung nach § 6 [X.], die Linienführung im 2. Bauabschnitt der [X.] sei planungsrechtlich "im Zuge der Aufstellung des Flächennutzungsplans [X.] 1983 behandelt" worden, lässt dies nicht erkennen. Ebenso wenig kann dem Hinweis, die Autobahneckverbindung [X.] mit dem Teilabschnitt 2/2 sei sowohl im [X.]verkehrswegeplan als auch im Flächennutzungsplan enthalten, entnommen werden, dass der Flächennutzungsplan nicht die planfestgestellte [X.], sondern die Nordvariante festsetzt. Der versteckte Hinweis auf Seite 18 der allgemein verständlichen Zusammenfassung, nur die Nordvariante 1 nutze, wie im Flächennutzungsplan vorgesehen, die [X.] zwischen [X.] und [X.], genügte angesichts des Schweigens des [X.] ebenfalls nicht, um [X.] zu entfalten.

b) Nach § 7 Satz 1 [X.] haben öffentliche Planungsträger, die an der Aufstellung eines Flächennutzungsplans nach § 4 oder § 13 [X.] beteiligt worden sind, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Eine entsprechende [X.] ergab sich aus dem im Zeitpunkt der Aufstellung des Flächennutzungsplans geltenden § 7 BBauG. Die Bindung der Fachplanung an den Flächennutzungsplan im Fall des unterlassenen Widerspruchs gilt - wie § 38 Satz 2 [X.] ausdrücklich klarstellt - auch für die nach § 38 Satz 1 Halbs. 1 [X.] gegenüber der Ortsplanung im Übrigen privilegierten Vorhaben. Sie bedeutet, dass der öffentliche Planungsträger sich nicht in Gegensatz zum Flächennutzungsplan setzen darf. Ihn trifft im Planfeststellungsverfahren die gleiche Bindung wie die [X.] nach § 8 Abs. 2 [X.] bei Aufstellung eines Bebauungsplans; ebenso wie diese ist er aber nur an die im Flächennutzungsplan dargestellte Grundkonzeption der [X.] gebunden (Beschluss vom 20. Juli 1990 - [X.] 4 N 3.88 - [X.] 406.11 § 5 BBauG/[X.] Nr. 7 S. 15).

Diesen Regelungsgehalt des § 7 [X.] verfehlt der Planfeststellungsbeschluss mit seiner Formulierung, eine Änderung des Flächennutzungsplans sei vor Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nicht erforderlich gewesen, weil der Planfeststellungsbeschluss "eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit des Vorhabens darstellt" (Planfeststellungsbeschluss [X.]). Die Formulierung lässt schon Zweifel daran aufkommen, ob die Planfeststellungsbehörde die unabhängig von einer etwaigen Bindungswirkung nach § 7 [X.] aus dem Abwägungsgebot erwachsende und in § 38 Satz 1 Halbs. 2 [X.] betonte Verpflichtung des [X.]s, die Belange des Städtebaus zu berücksichtigen, d.h. entsprechend dem ihnen zukommenden Gewicht in die fachplanerische Abwägung einzustellen (stRspr; vgl. Urteil vom 11. April 1986 - [X.] 4 [X.] 51.83 - [X.]E 74, 124 <132 f.>; Beschluss vom 13. Dezember 2006 - [X.] 4 B 73.06 - [X.] 406.11 § 38 [X.] Nr. 15 Rn. 6), hinreichend beachtet hat. § 7 Satz 1 [X.] geht über diese allgemeine Berücksichtigungspflicht noch hinaus, indem er dem Flächennutzungsplan - beschränkt auf den Fall des trotz ordnungsgemäßer Beteiligung unterbliebenen Widerspruchs des öffentlichen Planungsträgers - eine ihm sonst als Plan eigener Art ohne normative Wirkung nicht zukommende rechtliche Verbindlichkeit zuspricht. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans werden in diesem Fall zu den öffentlichen Planungsträger rechtlich bindenden Vorgaben, die es ihm untersagen, sich in Gegensatz zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans zu setzen (vgl. [X.]/[X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], [X.], Stand Oktober 2010, § 7 Rn. 5).

c) Die Nichtbeachtung des § 7 Satz 1 [X.] führt zur Fehlerhaftigkeit des Plans. Die planfestgestellte Trasse kann nicht als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden (aa). Das erforderliche Beteiligungsverfahren ist durchgeführt und ein Widerspruch nicht eingelegt worden ([X.]). Die Widerspruchseinlegung war nicht deswegen verzichtbar, weil es wegen Identität des Trägers der Fachplanung und des Trägers der Flächennutzungsplanung keiner Kollisionsregelungen zur Verhinderung gegenläufiger Planungen bedurfte ([X.]). Die Bindung an den Flächennutzungsplan ist nicht wegen einer veränderten Sachlage entfallen. Im Übrigen wurde weder ein Einvernehmen zwischen [X.] und dem öffentlichen Planungsträger erreicht noch hat Letzterer dem Flächennutzungsplan nachträglich widersprochen (dd).

aa) Die [X.] gegebene [X.] ist nicht im Sinne einer rechtssatzmäßigen Anwendung ("Vollzug") der einzelnen Darstellungen des Flächennutzungsplans, sondern als planerische Fortentwicklung der im Flächennutzungsplan dargestellten Grundkonzeption der [X.] zu verstehen (Beschlüsse vom 20. Juli 1990 a.a.[X.] und vom 3. Oktober 1984 - [X.] 4 N 4.84 - [X.]E 70, 171 <177>). Der nicht widersprechende [X.] hat seine Planung daher - aufgrund der inhaltlichen Bindung, die sich für Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] ergibt - so zu gestalten, dass sie als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt gelten kann. Mit dem Begriff des Entwickelns ist eine gewisse Gestaltungsfreiheit verbunden, soweit die Planung nicht der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans widerspricht und sich die Abweichungen vom Flächennutzungsplan aus dem Übergang in eine stärker verdeutlichende [X.] rechtfertigen. Für die Beurteilung, ob noch ein Entwickeln vorliegt, sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls maßgeblich (so für das Verhältnis von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan Urteile vom 28. Februar 1975 - [X.] 4 [X.] 74.72 - [X.]E 48, 70 <74 f.> und vom 26. Februar 1999 - [X.] 4 [X.]N 6.98 - [X.] 406.11 § 214 [X.] Nr. 14 S. 4 f.).

Nach diesen Maßstäben kann die planfestgestellte Linienführung der Trasse nicht mehr als planerische Fortentwicklung der im Flächennutzungsplan für den Teilabschnitt 2/2 festgelegten Grundkonzeption der [X.] angesehen werden. Der Flächennutzungsplan für das Gebiet der [X.]gemeinde [X.] sieht in seiner aktuellen Fassung, die in ihren zeichnerischen Darstellungen im Bereich des [X.] 2/2 seit 1983 unverändert geblieben ist, den Verlauf der Autobahn auf der Trasse der [X.] sowie die Anbindung der [X.] an eine neu zu schaffende [X.] zur [X.]/[X.] in Höhe des jetzigen Hornbach-Grundstücks ([X.] 113 A) vor. Im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan 1983 wird als wesentliches neues Element des damaligen Verkehrskonzepts eine "Tunnelführung im Zuge der [X.]" erwähnt. Der Planfeststellungsbeschluss verschiebt die Trasse über nahezu die gesamte Länge des [X.] 2/2 um bis zu 200 m nach Süden in die dort im Flächennutzungsplan ausgewiesene gewerbliche Baufläche hinein. Darüber hinaus wird die Südanbindung der Trasse zur [X.] gegenüber der Darstellung im Flächennutzungsplan um mehrere hundert Meter nach Osten um das Gelände des Flughafens herum bis zum Ende des [X.] an der [X.] verschoben. Diese erheblichen Änderungen sind angesichts der Eindeutigkeit der Darstellung des Trassenverlaufs im Flächennutzungsplan nicht durch den Übergang in eine stärker verdeutlichende Planungsstufe erklärbar. Sie lassen zudem die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in diesem Bereich nicht unangetastet. Diese besteht insbesondere darin, die vorhandene trennende Wirkung der [X.] für Gebiete unterschiedlicher Nutzungsart aufzugreifen und gleichzeitig die nördlich der Straße gelegenen Kleingarten- und Wohngebiete durch die Führung der Autobahn in [X.] vor zusätzlichen Lärmbeeinträchtigungen zu schützen. Zum anderen sah die Konzeption des Flächennutzungsplans vor, den Verkehr in südlicher Richtung zur [X.] nicht über das städtische Straßennetz, sondern durch eine neu zu schaffende [X.]stelle unter dem Flughafen zu führen.

[X.]) Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vorhabenträger als materieller Planungsträger (vgl. [X.]/[X.] a.a.[X.] Rn. 9) im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplans vom 28. Juni 1983 nicht entsprechend der damals geltenden Soll-Vorschrift des § 2 Abs. 5 BBauG beteiligt worden ist oder zwar beteiligt worden ist, aber der Darstellung des Trassenverlaufs widersprochen hat. Die Beklagte selbst hat eine Nichtbeachtung der Beteiligungsvorschriften nicht gerügt und nicht behauptet, der Flächennutzungsplanung widersprochen zu haben.

[X.]) Dass der Träger der Fachplanung keinen Widerspruch erhoben hat, kann nicht mit der Erwägung als unbeachtlich angesehen werden, dass er mit dem Träger der Flächennutzungsplanung identisch sei und es deswegen keiner Kollisionsregelung zur Verhinderung gegenläufiger Planungen bedurft habe. Es fehlt schon an einer Identität der beiden Planungsträger. Nach Art. 143 der [X.]verfassung der Freien Hansestadt [X.] vom 21. Oktober 1947 ([X.] - [X.]) bilden die [X.] [X.] und die [X.] Bremerhaven jede für sich eine [X.] des [X.]. Die Freie Hansestadt [X.] stellt einen aus diesen beiden [X.]n gebildeten [X.]verband höherer Ordnung dar. Den [X.]n steht gemäß Art. 144 Satz 2 [X.] das Recht der Selbstverwaltung und damit auch die kommunale Planungshoheit zu, die insbesondere das Recht der Bauleitplanung umfasst. Beschlussorgan der [X.]gemeinde [X.] ist insoweit gemäß Art. 148 Abs. 1 [X.] die [X.]bürgerschaft der [X.]gemeinde [X.], die aus den von den stadtbremischen Wählern bei der Wahl zur [X.] im Wahlbereich [X.] gewählten Vertretern besteht. Träger der Fachplanung beim Autobahnbau ist dagegen nicht die [X.], sondern gemäß Art. 90 Abs. 2 GG i.V.m. § 5 Abs. 1 [X.] die Straßenbauverwaltung des [X.] - hier der beklagten Freien Hansestadt [X.] - im Auftrag des [X.].

Unabhängig hiervon ist die [X.] des § 7 Satz 1 [X.] auch deswegen nicht gegenstandslos, weil sie nicht nur die Planungshoheit als subjektive Rechtsposition der [X.] schützt, sondern auch die gesamtplanerische Steuerungskraft des Flächennutzungsplans als objektiven öffentlichen Belang. Das ist für das Verhältnis von Flächennutzungsplan und aus ihm zu entwickelnden Bebauungsplänen in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt. [X.] Ziel der grundsätzlichen Verpflichtung der [X.] zu einer derart zweistufigen Planung ist es, die [X.] anzuhalten, ihre städtebauliche Entwicklung auf der Grundlage einer in sich stimmigen Grundkonzeption für das gesamte [X.]gebiet zu steuern. Diesem Anliegen dienen alle das Verhältnis zwischen Flächennutzungsplan und Bebauungsplan regelnden Vorschriften. Ohne Änderung des Flächennutzungsplans als der übergeordneten Gesamtplanung für das [X.]gebiet darf die [X.] nicht im Wege der Bauleitplanung für Teilbereiche des [X.]gebietes neue [X.] entwickeln. Der Umstand, dass die [X.] die Planungshoheit sowohl für die das gesamte [X.]gebiet erfassende Flächennutzungsplanung als auch für die Aufstellung von Bebauungsplänen besitzt, ist auf diese Bindung ohne Einfluss. Nichts anderes kann im Verhältnis von Flächennutzungsplan und Fachplanung gelten. Auch insoweit dient die Bindung an den Flächennutzungsplan dem objektiven Belang einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und ließe die [X.] auch dann zur Adressatin der [X.] werden, wenn sie selbst Trägerin der Fachplanung wäre.

dd) Die Bindung an die Darstellungen des Flächennutzungsplans ist nicht wegen einer eine abweichende Planung erforderlich machenden Veränderung der Sachlage und eines darüber mit der [X.] erzielten Einvernehmens oder eines nachträglich durch den öffentlichen Planungsträger eingelegten Widerspruchs gemäß § 7 Satz 3 und 4 [X.] entfallen.

(1) Es fehlt schon an der in § 7 Satz 3 und 4 [X.] geforderten Veränderung der Sachlage. Die von dem Prozessbevollmächtigten der [X.] in der mündlichen Verhandlung angesprochene Forderung des [X.] nach einem kostengünstigeren [X.] der Trasse an das [X.] stellt eine solche nicht dar. Sie war nicht Ursache für die geänderte Linienführung, sondern Folge der von der [X.] aufgrund der Verkehrsuntersuchung aus dem [X.] getroffenen und von der [X.] dem [X.] - nach ihrer eigenen Einlassung in der mündlichen Verhandlung - "abgerungenen" Entscheidung für die von der [X.] abrückende [X.]. In informellen Planungen zum Ausdruck gebrachte abweichende Planungsvorstellungen und -ziele der Verwaltung der [X.] stellen ebenfalls keine Veränderung der Sachlage dar. Wie schon der Wortlaut des § 7 Satz 3 [X.] belegt, sind mit einer derartigen Veränderung von der Planung des öffentlichen Planungsträgers zu unterscheidende tatsächliche Umstände gemeint; diese können deshalb nicht in veränderten planerischen Vorstellungen gesehen werden. Es muss sich vielmehr um eine Veränderung der für die Ausgestaltung der Fachplanung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse handeln, die eine Abweichung von dem Planungskonzept des Flächennutzungsplans notwendig macht. Dass sich unabhängig von dem Verlangen des [X.] nach einem kostengünstigeren [X.] der Trasse oder den erwähnten informellen planerischen Vorstellungen planungserhebliche tatsächliche Gegebenheiten geändert haben, wird in dem Planfeststellungsbeschluss nicht dargelegt und lässt sich den vorgelegten Planungsunterlagen nicht entnehmen.

(2) Selbst wenn eine Veränderung der Sachlage im Sinne des § 7 Satz 3 [X.] unterstellt wird, fehlt es an der Herstellung eines Einvernehmens zwischen der für die Flächennutzungsplanung zuständigen [X.]gemeinde [X.] und dem Träger der Fachplanung. Entgegen der Auffassung der [X.] ist hierauf auch nicht wirksam verzichtet worden.

Dass der Fachbereich Bau bei dem Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und [X.] im Planfeststellungsverfahren in seiner im Planfeststellungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 30. März 2007 auf die Problematik der Abweichung des Fachplanungsvorhabens von dem Flächennutzungsplan nicht eingegangen ist, rechtfertigt die Annahme eines Verzichts der [X.] auf die Beachtung ihres Flächennutzungsplans selbst dann nicht, wenn unterstellt wird, dass er diese Stellungnahme auch als Organ der [X.]gemeinde [X.] (vgl. Art. 148 Abs. 1 [X.]) abgegeben hat. Der Verzicht auf eine Rechtsposition erfordert eine ausdrückliche Erklärung oder muss sich aus einem sonstigen Verhalten mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lassen. [X.] auf nicht gestellte Fragen genügt nicht. So lag es aber hier.

Eine Verzichtserklärung des Fachbereichs Bau oder einer anderen Stelle der Verwaltung der [X.] bzw. der [X.]gemeinde [X.] hätte zudem nicht genügt, um die Bindungswirkung des Flächennutzungsplans entfallen zu lassen. Die Kompetenz, eine Entscheidung über die Aufhebung der Bindungswirkung des Flächennutzungsplans zu treffen, steht allein dem für die Aufstellung und Änderung des Flächennutzungsplans zuständigen [X.]organ zu. Dieses muss das Einvernehmen über eine Abweichung vom bisherigen gemeindlichen Planungskonzept aus Gründen der Rechtsklarheit durch eine förmliche Änderung des Flächennutzungsplans nach außen erkennbar dokumentieren (vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], Stand September 2010, § 7 Rn. 19; [X.], in: [X.], [X.], [X.], Stand September 2010, § 7 Rn. 110 und 156a). Das ergibt sich aus Folgendem:

Die Aufstellung von [X.] ist [X.] der [X.]n, § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]; die Zuständigkeit der [X.]organe für die Bauleitplanung oder für einzelne Verfahrensabschnitte regelt das [X.]recht (Beschluss vom 15. April 1988 - [X.] 4 N 4.87 - [X.]E 79, 200 <204>). Für die Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan zuständiges gesetzliches Organ in der [X.]gemeinde [X.] ist die durch die stadtbremischen Wähler unmittelbar demokratisch legitimierte [X.]bürgerschaft als [X.]vertretung der [X.]gemeinde [X.] (Art. 148 Abs. 1 [X.]; vgl. Urteil vom 29. April 2010 - [X.] 4 [X.]N 3.08 - [X.] 2010, 575).

In der Zuständigkeit der [X.]vertretung für die Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan wird dessen maßgebende Leitfunktion in der städtebaulichen Entwicklung zum Ausdruck gebracht. Als vorbereitender Bauleitplan stellt der Flächennutzungsplan gemäß § 5 Abs. 1 [X.] vor allem ein gesamträumliches Entwicklungskonzept dar, das die Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der [X.] in den Grundzügen festlegt. Die in § 5 Abs. 1 [X.] selbst enthaltene [X.] soll durch das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] im Sinne einer Determinierung den Inhalt der Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans steuern (Urteil vom 21. Oktober 1999 - [X.] 4 [X.] 1.99 - [X.]E 109, 371 <376>). Welches Gewicht das Gesetz der im Flächennutzungsplan enthaltenen gesamträumlichen Entwicklungskonzeption beimisst, ergibt sich auch daraus, dass die [X.] nur unter den in § 8 Abs. 3 und 4 [X.] geregelten Voraussetzungen ein Parallelverfahren durchführen oder sich für einen vorgezogenen Bebauungsplan entscheiden darf, der Flächennutzungsplan demselben öffentlichen Entscheidungsverfahren unterworfen wird wie der rechtsverbindliche Bebauungsplan (§§ 2 ff. [X.]) und die nach außen gerichtete Wirksamkeit des Flächennutzungsplans die ortsübliche Bekanntmachung seiner Genehmigung voraussetzt (§ 6 Abs. 5 [X.]). Insbesondere der Funktion, jedermann über den Stand der von der [X.] beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung Auskunft zu geben (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1999 a.a.[X.]), wird ein Flächennutzungsplan nur gerecht, wenn sich der Bürger darauf verlassen kann, dass die [X.] den Flächennutzungsplan einer geänderten Planungskonzeption anpasst.

(3) Ist danach zur Herstellung eines Einvernehmens zwischen [X.] und [X.] über eine Abweichung vom bisherigen gemeindlichen Planungskonzept grundsätzlich die Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich, ist es gleichwohl nicht gänzlich ausgeschlossen, in Fällen des unterbliebenen Widerspruchs den Planfeststellungsbeschluss vor einer solchen Änderung zu erlassen. Die förmliche Änderung muss nicht abgewartet werden, sofern z.B. der Abstimmungsprozess zwischen [X.] und [X.] inhaltlich abgeschlossen ist und in dessen Umsetzung ein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans durch einen förmlichen Beschluss des zuständigen [X.]organs eingeleitet worden ist.

(4) Selbst wenn unterstellt wird, die Sachlage habe sich geändert, ist die Bindungswirkung des Flächennutzungsplans auch nicht durch einen nachträglichen Widerspruch nach § 7 Satz 4 [X.] entfallen. Der Vorhabenträger hat einen solchen Widerspruch schon gar nicht erklärt. Ob die weitere in Satz 5 aufgestellte [X.] für einen nachträglichen Widerspruch vorliegt, dass die für die abweichende Planung geltend gemachten Belange die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden städtebaulichen Belange nicht nur unerheblich überwiegen, bedarf daher keiner Prüfung.

d) Entgegen der Auffassung der [X.] ist dem Kläger die Berufung auf den Verstoß gegen § 7 Satz 1 [X.] nicht deswegen versagt, weil diese Norm nur die gemeindliche Planungshoheit schützen soll. Mit seiner sowohl die subjektive Rechtsposition der [X.] als auch die geordnete städtebauliche Entwicklung umfassenden doppelten Schutzrichtung schützt das Anpassungsgebot neben der Planungshoheit der [X.] das Gemeinwohl. Der Kläger muss aber als Eigentumsbetroffener nur eine dem Gemeinwohl dienende Inanspruchnahme seines Grundstücks hinnehmen.

2. Der Verstoß gegen das Anpassungsverbot des § 7 Satz 1 [X.] infiziert materiell-rechtlich auch die dem Abwägungsgebot (§ 17 Satz 2 [X.]) unterliegende Variantenprüfung und führt zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung für die [X.].

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist der Planfeststellungsbehörde bei der Trassenprüfung ein gestuftes Verfahren gestattet, bei dem sich die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung jeweils nach dem erreichten Planungsstand und den bereits im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen richten.

Bei der Zusammenstellung des [X.] müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (Beschluss vom 20. Dezember 1988 - [X.] 7 NB 2.88 - [X.]E 81, 128 <136 f.>; Urteil vom 18. März 2009 - [X.] 9 A 39.07 - [X.]E 133, 239 Rn. 131 m.w.N.). Die Planfeststellungsbehörde braucht den Sachverhalt dabei nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des [X.] die [X.] einer Trasse, so muss die Behörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen.

Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der [X.] sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - [X.] 4 [X.]075.04 - [X.]E 125, 116 <146 f.>). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die [X.] als fehlerhaft.

Bei der [X.] hat sich die Planfeststellungsbehörde nicht an die im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende städtebauliche Konzeption gebunden gefühlt. Nur deswegen konnte sie sich die in der Verkehrsuntersuchung 2003/2004 ausgesprochene Variantenempfehlung zu Eigen machen. Die Einbeziehung der [X.] in die Trassenuntersuchung wird in der Verkehrsuntersuchung damit begründet, dass in einer 1999 im Auftrag der [X.] erstellten Entwicklungsplanung für die [X.] wegen der mit einer Trassenführung auf der [X.] verbundenen Nachteile ein Abrücken der Trasse von der [X.] und ihre Führung zwischen dem [X.] und dem Gewerbegebiet [X.] vorgeschlagen worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachbeistand der [X.] Prof. Dr. R. hierzu ergänzt, diese "Masterplan"-Empfehlung sei ressortübergreifend abgestimmt worden.

Damit hat die Beklagte informellen [X.], die sich in einem so genannten Masterplan verdichtet haben, den Vorrang gegenüber dem durch den Flächennutzungsplan aufgestellten gesamträumlichen Entwicklungskonzept eingeräumt. Diese Vorgehensweise übersieht, dass "Masterplan" der [X.] ihr Flächennutzungsplan sein muss, der nicht nur die [X.] bei der weiteren städtebaulichen Entwicklung des [X.]gebiets, sondern auch den nicht widersprechenden Träger der überörtlichen Planung bindet. Hätte die Planfeststellungsbehörde die Verbindlichkeit des Flächennutzungsplans erkannt, hätte sie sowohl die Mittelvariante als auch die als Vorzugsvariante ausgewählte [X.] bereits bei einer Grobanalyse wegen der mit diesen Varianten unvereinbaren Trassenfestlegung im Flächennutzungsplan ausscheiden müssen.

3. Der Planfeststellungsbeschluss weist darüber hinaus weitere Abwägungsfehler im Zusammenhang mit dem nach Erstellung der Verkehrsuntersuchung 2003/2004 veränderten [X.] der [X.] an das [X.] in der [X.] und der nachträglich veränderten [X.]option für den 5. Bauabschnitt durch die angestrebte Untertunnelung des Flughafengeländes und den Bau der [X.]stelle in Höhe des Hornbach-Grundstücks auf.

Die bei dem Vergleich von [X.] gefundenen Ergebnisse stehen stets unter dem Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse. Ergeben sich im Lauf eines Planfeststellungsverfahrens in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für die Trassenauswahl wesentliche neue Entwicklungen, muss die Planfeststellungsbehörde dem Rechnung tragen und die bisher getroffenen Entscheidungen überprüfen. Kommt eine zunächst ausgeschiedene Planungsalternative in einem späteren Verfahrensstadium erneut und ernsthaft in Betracht, so hat die Behörde sie als Teil des [X.] mit der ihr objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einzubeziehen. Das kann im Einzelfall die Verpflichtung zur Nachermittlung abwägungserheblicher Tatsachen auslösen (vgl. auch Beschluss vom 26. Juni 1992 - [X.] 4 [X.]-11.92 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 89 S. 91 und Urteil vom 18. Juni 1997 - [X.] 4 [X.] 3.95 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 131 S. 202).

Die Pflicht zur Überprüfung des [X.] kann so weit gehen, auch die Frage nach der "[X.]", also danach, ob auf das Vorhaben verzichtet werden kann, nicht auszusparen (zur Prüfung der [X.] vgl. Urteil vom 26. März 1998 - [X.] 4 A 7.97 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 137 S. 240). Die Aufnahme des Vorhabens in den vordringlichen Bedarf steht einer solchen Prüfung nicht entgegen. Der Bedarfsplan ist als grobmaschiges Konzept von vornherein nicht detailgenau. Er belässt - entsprechend dieser Unbestimmtheit - den nachfolgenden Verfahren der Linienbestimmung und der Planfeststellung planerische Spielräume. Das bedeutet, dass es der Gesetzgeber sogar als möglich hinnimmt, dass sich die im Bedarfsplan vorgesehene Trasse im Planfeststellungsverfahren nicht als abwägungsgerecht durchsetzt (Urteil vom 12. Dezember 1996 - [X.] 4 [X.] 29.94 - [X.]E 102, 331 <344>). Auch die auf der nächsten Planungsstufe erfolgte Linienbestimmung schließt die Prüfung der [X.] nicht aus. Die Linienbestimmung ist weder eine formelle noch eine materielle Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Planfeststellung, sondern hat innerhalb des [X.] den [X.]harakter einer vorbereitenden Grundentscheidung mit allein verwaltungsinterner Bedeutung. Die Linienbestimmung entbindet die Planfeststellungsbehörde nicht von der Prüfung, ob das Vorhaben den rechtlichen Anforderungen genügt (stRspr; vgl. zuletzt Urteile vom 14. April 2010 - [X.] 9 [X.]3.08 - NVwZ 2010, 1295 m.w.N. und vom 12. August 2009 - [X.] 9 A 64.07 - [X.]E 134, 308 Rn. 26). Gemessen hieran hätte die Beklagte sowohl den geänderten [X.] an das [X.] einschließlich der Querspange als auch die veränderte [X.]option des 5. Bauabschnitts zum Anlass nehmen müssen, erneut in die Variantenuntersuchung einzutreten.

a) Durch den nach Erstellung der Verkehrsuntersuchung 2003/2004 auf Wunsch des [X.] veränderten [X.] der [X.] an das vorhandene [X.] reicht die geplante Trasse der [X.] dichter an die nördlich der [X.] befindliche Wohnbebauung im Ortsteil [X.] heran und wird in diesem Bereich nicht mehr - wie in der Verkehrsuntersuchung noch vorgesehen und als Ergebnis des Trassenvergleichs vorgeschlagen - in Tieflage geführt, sondern steigt um ca. 2,50 m über die [X.] an, um dann kurz vor dem vorhandenen [X.] an die [X.] angeschlossen zu werden. Dass eine derart veränderte Trassenführung zu Änderungen in den Lärmbetroffenheiten der Bewohner des Wohngebietes [X.] führt, hat der Fachgutachter der [X.] [X.] in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Die Hochlage einer Lärmquelle sei im Fernbereich schalltechnisch immer schlechter als eine tiefere Lage; etwas anderes gelte nur für den unmittelbaren Nahbereich. Gleichwohl hat die Planfeststellungsbehörde auf eine vergleichende schalltechnische Untersuchung der ursprünglich geplanten und der geänderten [X.] verzichtet.

Die erstmals in der mündlichen Verhandlung von der [X.] vorgelegte "Ergänzung zu den Konzeptionellen Untersuchungen zur Führung der [X.] BA 2/2" vom April 2007 geht zwar davon aus, dass durch den bei der modifizierten [X.] direkt an der [X.] vorgesehenen aktiven Lärmschutz sowohl der von der [X.] als auch der von der [X.] ausgehende Lärm abgeschirmt und es dadurch zu einer Verminderung der Lärmproblematik für das nördlich gelegene Wohngebiet kommt. Eine schalltechnische Untersuchung, die diese Aussage stützt, findet sich in den planfestgestellten Unterlagen jedoch nicht. Die Annahme in der Untersuchung 2007 ist auch nicht ohne Weiteres mit den der Verkehrsuntersuchung 2003/2004 als Anlage 2 beigefügten Rasterlärmkarten vereinbar. Diese weisen für die untersuchten [X.] in dem hier interessierenden Teilabschnitt trotz der an der [X.] vorgesehenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen durch Lärmschutzwände erkennbar höhere Lärmbelastungen auf als die [X.] in ihrer ursprünglich vorgesehenen Form.

b) Die Verkehrsuntersuchung zu den Hauptvarianten aus dem Jahre 2003/2004 ging ebenso wie die ergänzende Untersuchung 2007 über die Verkehrsqualität an den Knotenpunkten bei allen geprüften Varianten von einer auf Dauer angelegten Umfahrung des Flughafengeländes und einem [X.] des [X.] 2/2 an den 5. Bauabschnitt östlich des Flughafens aus.

Demgegenüber wird im Planfeststellungsbeschluss hervorgehoben, dass als Ergebnis der politischen Beratungen und beeinflusst durch die Beratungen des Runden Tisches der Bremische Senat beschlossen habe, die Trasse des 5. Bauabschnitts in anwohnersensiblen Bereichen unterirdisch zu führen (Planfeststellungsbeschluss S. 21). Der Vorhabenträger habe nachvollziehbar dargelegt, dass mit dem Bau des [X.] 2/2 keine Zwangspunkte gesetzt würden und alle in Betracht kommenden Verknüpfungen, z.B. auch eine Führung unter dem Flughafengelände hindurch, möglich blieben (Planfeststellungsbeschluss [X.]); nach Fertigstellung des 5. Bauabschnitts sei eine Verbindung des [X.] 2/2 mit der [X.] verkehrlich nicht mehr zwingend notwendig und daher sei in Gesprächen mit dem [X.] erreicht worden, dass die Querspange nur für eine Übergangszeit gebaut und nach Inbetriebnahme des 5. Bauabschnitts finanziert vom [X.] teilweise zurückgebaut werden solle (Planfeststellungsbeschluss S. 21).

Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte mit dieser von ihr selbst im Planfeststellungsbeschluss wiedergegebenen neuen Entwicklung, insbesondere mit der Tatsache, dass die Querspange als Ergebnis des Runden Tisches nur für einen temporären Bedarf vorgesehen und ihr Rückbau beabsichtigt ist, inhaltlich auseinandergesetzt und deren Bedeutung für die Bewertung und Gewichtung der öffentlichen und privaten Belange erkannt hat. Dabei drängt sich auf, dass bei einer nur temporären Erforderlichkeit der Querspange die Eigentumsbelange des [X.], dessen Grundstück gerade durch die Verschiebung der Trasse infolge des geänderten [X.]es an die [X.] und die Errichtung der Querspange stärker in Anspruch genommen werden soll und dessen Wohngebäude durch die [X.] erheblich beeinträchtigt werden, mit einem anderen Gewicht hätten eingestellt werden müssen als bei einem auf Dauer angelegten Bau der Querspange. Bereits aus diesem Grund hätte für die Planfeststellungsbehörde Anlass bestanden, erneut in die Abwägung einzutreten und sich insbesondere mit der Frage eines vorübergehenden Verzichts auf den Bau der Trasse ([X.]) und anderen möglichen Übergangslösungen auseinanderzusetzen.

4. Die Abschnittsbildung für sich genommen ist dagegen nicht zu beanstanden.

Der Rechtsfigur der planungsrechtlichen Abschnittsbildung liegt die Erwägung zugrunde, dass angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten Streckenplanung verbunden sind, die Planfeststellungsbehörde ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen kann. Die jeweils getroffene Abschnittsbildung muss sich inhaltlich rechtfertigen lassen (vgl. Beschluss vom 26. Juni 1992 - [X.] 4 [X.]-11.92 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 89 S. 89 ff.) und ihrerseits das Ergebnis planerischer Abwägung sein (vgl. dazu Urteil vom 26. Juni 1981 - [X.] 4 [X.] 5.78 - [X.]E 62, 342 <351 ff.>). Darüber hinaus bedarf der planfestgestellte Streckenabschnitt der eigenen Planrechtfertigung. Diese ist allerdings vor dem Hintergrund der beabsichtigten Gesamtplanung zu sehen. Daher muss der jeweilige Teilabschnitt eine insoweit selbständige [X.] besitzen (Urteil vom 19. Mai 1998 - [X.] 4 A 9.97 - [X.]E 107, 1 <15>).

Dem Kläger ist zuzugeben, dass sich eine zügige Gesamtplanung der Bauabschnitte 2/2 und 5 angesichts der bei einer getrennten Planung der Abschnitte zu bewältigenden Probleme angeboten hätte. Insbesondere die Unsicherheit über die Lage des [X.]es des 5. Bauabschnitts erfordert einen erhöhten Ermittlungs-, Prüfungs- und [X.] bereits bei der Planung des [X.] 2/2 und dessen [X.]es an das Verkehrsnetz. Gleichwohl ist die vorgenommene Abschnittsbildung vertretbar; denn sie ist vom [X.]verkehrswegeplan vorgegeben. Die beiden Bauabschnitte sind unterschiedlichen Dringlichkeitsstufen zugewiesen: Während der Teilabschnitt 2/2 unter der laufenden [X.] im vordringlichen Bedarf aufgelistet ist, wird der 5. Bauabschnitt unter der Bezeichnung "[X.] [X.] ([X.]) - AS [X.]/[X.] ([X.])" im weiteren Bedarf mit Planungsrecht aufgeführt. Danach besteht nur für den Teilabschnitt 2/2 ein uneingeschränkter, insbesondere auch finanziell abgesicherter Planungsauftrag, der die Einleitung der Bauvorbereitung umfasst. Die Planfeststellungsbehörde war schon aufgrund dieser rechtlichen Vorgabe berechtigt, die vom Vorhabenträger vorgeschlagene Abschnittsbildung zu übernehmen. Das bereits bestehende Planungsrecht für den 5. Bauabschnitt und dessen angestrebte Aufnahme in den vordringlichen Bedarf führen zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist nach den Ausführungen der [X.] im Planfeststellungsbeschluss durch das [X.]ministerium für Verkehr, Bau und [X.]entwicklung eine politische Zusage für eine zügige Realisierung des 5. Bauabschnitts abgegeben und eine Aufnahme dieses Vorhabens in den vordringlichen Bedarf angekündigt worden, so dass "umgehend mit den Planungen für dieses Teilstück begonnen werden" kann (Planfeststellungsbeschluss [X.]). Diese Entwicklung hätte Anlass sein können, die Planfeststellung für den Teilabschnitt 2/2 zurückzustellen. Ein nicht überwindbares Planungshindernis für den Teilabschnitt 2/2 ergibt sich daraus jedoch nicht. Die sich durch die Ungewissheit über die Fortführung der Trasse im Folgeabschnitt ergebenden Probleme sind nicht einfach zu bewältigen. Es bedarf insoweit einer eingehenden Ermittlung und Bewertung der jeweiligen Rückwirkungen, die sich aus der Realisierung der verschiedenen denkbaren [X.]möglichkeiten auf die im planfestgestellten Teilabschnitt betroffenen öffentlichen und privaten Belange ergeben. Dies stellt die Abwägung aber nicht vor unlösbare Probleme.

5. Als abwägungsfehlerhaft erweist sich der Planfeststellungsbeschluss dagegen, soweit er die verkehrliche Notwendigkeit einer Entlastung des Knotenpunktes [X.]/[X.] bejaht, ohne das vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom zuständigen Verkehrssenator für die [X.] angekündigte ganztägige Durchfahrtsverbot für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t zu berücksichtigen. Die Darlegungen der [X.] in der mündlichen Verhandlung haben nicht ergeben, dass ein solches Verbot ungeeignet ist, den Knotenpunkt [X.]/[X.] ausreichend zu entlasten. Selbst wenn, wie der Fachgutachter der [X.] [X.] in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, die durch ein Durchfahrtverbot entstehenden Lkw-Lücken durch Pkw aufgefüllt werden, ist damit der Vortrag der Kläger, aufgrund des anderen Anfahrverhaltens von Lkw und Pkw sei gleichwohl mit einem deutlich verbesserten Verkehrsfluss zu rechnen, nicht widerlegt. Untersuchungen darüber fehlen ebenso wie zu der Zahl der von einem Durchfahrtverbot betroffenen Lkw. Die Kläger haben hierzu vorgetragen, dass der Anteil der Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 7,0 und 7,5 t in Abhängigkeit von den Führerscheinklassen sehr hoch sei. Auch [X.] hat eingeräumt, dass für den "Graubereich" zwischen 7,0 und 7,5 t Zahlen fehlten.

6. Der Planfeststellungsbeschluss ist selbst dann nicht frei von Abwägungsfehlern, wenn die Notwendigkeit einer Entlastung des Knotenpunktes unterstellt wird. Die Entscheidung, statt einer Aufweitung des Knotenpunktes den Bau der Querspange vorzusehen, beruht auf einer fehlerhaften Ermittlung und Bewertung der jeweils betroffenen privaten und öffentlichen Belange. Der Kläger ist insoweit nicht präkludiert. Es trifft zwar zu, dass er erst im gerichtlichen Verfahren eigene Vorschläge zur Verbesserung des Knotenpunktes vorgebracht hat. Dabei handelt es sich aber nur um Präzisierungen der im Einwendungsschreiben erhobenen Rüge einer fehlerhaften [X.], die er im Übrigen mit in seinem Auftrag erarbeiteten Vorschlägen zur [X.] substantiiert hat. Ebenso wenig wie generell zur Begründung dieser Rüge war der Kläger verpflichtet, speziell zur Knotenpunktgestaltung Alternativvorschläge zu entwickeln und zu unterbreiten.

Die Überlegung des Planfeststellungsbeschlusses, aufgrund der Querspange müsse nur in geringem Maße in privates Grundeigentum eingegriffen werden, weshalb der Grunderwerb für eine zusätzliche A[X.]iegerspur nicht per Enteignung durchsetzbar sei, ist nicht nachvollziehbar begründet. Es fehlt schon an einer auch nur überschlägigen Ermittlung des Flächenverbrauchs der beiden in Betracht kommenden Lösungen und an einer Gegenüberstellung der konkreten Eigentumsbetroffenheiten. Der Planfeststellungsbeschluss lässt offen, warum die Erweiterung des Kreuzungsbereichs [X.]/[X.] den "Ankauf der dort stehenden Immobilien bedingen würde" (Planfeststellungsbeschluss [X.]). Es wird nicht erläutert, ob der Ankauf der Grundstücke [X.] 143 - 167 deswegen als notwendig angesehen wird, weil eine Aufweitung des Knotens einen Abriss der Gebäude erforderlich macht, oder deswegen, weil die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen so schwer zu Buche schlagen, dass eine weitere (Wohn-)Nutzung der Grundstücke unzumutbar erscheint (zur Unbewohnbarkeit durch Lärm vgl. Urteil vom 16. März 2006 - [X.] 4 [X.]075.04 - [X.]E 125, 116 Rn. 376 m.w.N.).

Nach der von der [X.] in der mündlichen Verhandlung als Folie 31 überreichten zeichnerischen Darstellung einer Knotenaufweitung durch eine zusätzliche Rechtsa[X.]iegerspur müssten bei einem Ausbau der Kreuzung nicht alle im Kreuzungsbereich befindlichen Gebäude in Anspruch genommen werden, sondern allenfalls die Häuser [X.] 147, 149 und 151. Bei den übrigen Häusern würden die Fahrbahn sowie der Rad- und Gehweg lediglich dichter an die straßenseitigen Fassaden heranrücken. Für das am weitesten westlich von der Kreuzung gelegene Gebäude [X.] 143 würde sich durch die zusätzliche Fahrspur sogar überhaupt nichts ändern, da die Verschwenkung erst östlich dieses Grundstücks begänne. Das lässt den Schluss zu, die Beklagte habe zumindest für vier der Gebäude als Grund für die Notwendigkeit des Ankaufs die zu erwartenden zusätzlichen Immissionsbelastungen angesehen. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der [X.] in der mündlichen Verhandlung weist in dieselbe Richtung.

Berechnungen über die bei einem Ausbau des Knotens im Planfall zu erwartenden zusätzlichen Lärmbelastungen fehlen allerdings. Die von der [X.] in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Berechnungen über die Änderungen der Lärmbelastungen durch einen Ausbau des Knotenpunktes sind ohne hinreichende Aussagekraft. Sie enthalten keine Hinweise zur verwendeten Methodik und keine Aussagen über die zu erwartende Gesamtbelastung. Selbst bei einer erheblichen Zunahme des Verkehrs auf der [X.] und der [X.] infolge eines - unterstellten - Verzichts auf die Querspange kann ohne zusätzliche schalltechnische Berechnungen von einer zur Unbewohnbarkeit führenden Steigerung des Lärms nicht ausgegangen werden. Dies folgt aus den für den Prognosenullfall - kein Ausbau des [X.] 2/2 und Abwicklung des gesamten Verkehrs über den Knotenpunkt - errechneten Gesamtimmissionsbelastungen für die Häuser [X.] 143 - 163 durch [X.]. Sie werden im Planfeststellungsbeschluss mit 55,5 - 59 dB(A) tags und 48 - 51,5 dB(A) nachts angegeben (Planfeststellungsbeschluss [X.]) und liegen damit deutlich unter den Grenzwerten für Mischgebiete und weit entfernt von einer den verfassungsrechtlichen Schutzanforderungen nicht mehr gerecht werdenden Lärmbelastung.

Abgesehen davon darf die Beantwortung der Frage, ob die Nutzung eines Grundstücks unzumutbar wird, nicht schematisch von der Erreichung bestimmter Immissionsgrenzwerte abhängig gemacht werden, sondern erfordert eine wertende Betrachtung des Einzelfalles (Urteil vom 12. April 2000 - [X.] 11 [X.]8.98 - [X.]E 111, 108 <122>). Hätte die Beklagte eine solche angestellt, hätte sie zum einen die lagebedingten Vorbelastungen, aber auch die Möglichkeit, durch passive Schutzmaßnahmen die Immissionsbelastung der Gebäude an der [X.] wesentlich zu mindern, beachten müssen. Letzteres gilt umso mehr, als nach ihren eigenen Planungsvorstellungen die Querspange nicht auf Dauer angelegt ist, sondern im Zusammenhang mit der Realisierung des 5. Bauabschnitts jedenfalls teilweise zurückgebaut werden soll. Die Beklagte kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Dauer dieser Übergangslösung sei völlig ungewiss. Nach den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der [X.] maßgeblichen Ausführungen der [X.] im Planfeststellungsbeschluss kann "umgehend" mit den Planungen für den 5. Bauabschnitt begonnen werden (Planfeststellungsbeschluss [X.]). Eine nachträgliche erhebliche Änderung dieser Sachlage hat die Beklagte nicht behauptet, sondern nur in allgemeiner Form auf die Unsicherheit der Abschätzung der Dauer von Planungsverfahren hingewiesen.

Nicht frei von [X.] ist schließlich die Überlegung des Planfeststellungsbeschlusses, die Eigentümer der betroffenen Grundstücke hätten deutlich gemacht, sie seien nicht bereit, zu den bewerteten Grundstückspreisen zu verkaufen. Diese Formulierung lässt erkennen, dass sich die Beklagte an den durch die vorgenommene Grundstücksbewertung vorgegebenen Kostenrahmen strikt gebunden sah, ohne den Grunderwerbskosten die bei einem nur temporären Bau und anschließendem Rückbau der Querspange entstehenden erheblich höheren Kostenbelastungen für die öffentliche Hand gegenüberzustellen.

7. Der Planfeststellungsbeschluss erweist sich dagegen nicht auch deswegen als fehlerhaft, weil er die zu erwartende Lärmbeeinträchtigung des [X.] nicht aufgrund eines die Vorbelastung durch den Luftverkehr berücksichtigenden Summenpegels beurteilt hat. Der Planfeststellungsbeschluss hat die Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung ohne rechtserheblichen Fehler verneint. Es ist nicht zu erkennen, dass die durch das geplante Vorhaben zusätzlich verursachte Lärmbelastung zusammen mit der bereits bestehenden Vorbelastung zu einer Gesamtbelastung führt, die den kritischen Bereich der Gesundheitsgefährdung erreicht (vgl. Urteile vom 21. März 1996 - [X.] 4 [X.] 9.95 - [X.]E 101, 1 <9 f.>, vom 20. Mai 1998 - [X.] 11 [X.] 3.97 - [X.] 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 S. 51 und vom 16. März 2006 a.a.[X.] Rn. 390). Bezogen auf die planbedingten Lärmimmissionen werden die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung nach den vorliegenden schalltechnischen Untersuchungen, an deren Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln besteht, sowohl für das Wohnhaus als auch das [X.] und die [X.] eingehalten. Angesichts dessen ist die Annahme einer die Grenze der Gesundheitsgefahr erreichenden Gesamtbelastung nicht naheliegend und bestand daher für die Planfeststellungsbehörde kein Anlass für eine summierende Betrachtung der Lärmproblematik. Dies wird durch die in der mündlichen Verhandlung von dem Fachgutachter der [X.] [X.] erstellte überschlägige Lärmberechnung für den Kläger zu 3 im Parallelverfahren [X.] 9 [X.]3.09 bestätigt. Danach treten auch bei diesem Kläger, dessen Grundstück deutlich stärker durch das Vorhaben mit Lärm belastet wird und dem wegen Überschreitung der Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung passiver Lärmschutz gewährt wird, bei einer Summenbetrachtung keine Lärmwerte im verfassungsrechtlich kritischen Bereich auf.

D. Die Fehler, die der [X.] unterlaufen sind, sind zwar erheblich im Sinne des § 17e Abs. 6 Satz 1 [X.], weil sie offensichtlich sind und auf das [X.] Einfluss genommen haben; sie nötigen aber nicht zur Aufhebung der angefochtenen Planungsentscheidung. Es kann damit sein Bewenden haben, dass der Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt wird.

1. Offensichtlich im Sinne des § 17e Abs. 6 Satz 1 [X.] sind Fehler, die auf der äußeren Seite des [X.], also auf objektiv fassbaren Umständen beruhen. Dies sind insbesondere Fehler, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des [X.], die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich aus Akten, Protokollerklärungen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Umständen ergeben (Beschluss vom 15. Mai 1996 - [X.] 11 VR 3.96 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 13 S. 53). Um solche Fehler handelt es sich hier. Die dargestellten Abwägungsfehler ergeben sich sowohl aus dem Planfeststellungsbeschluss selbst als auch aus den in Bezug genommenen Verkehrsuntersuchungen.

Die Fehler sind auf das [X.] von Einfluss gewesen. Hierzu ist erforderlich, dass ohne den Abwägungsmangel die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung bestanden hätte (Urteil vom 12. Dezember 1996 - [X.] 4 [X.] 29.94 - juris Rn. 80, insoweit nicht veröffentlicht in [X.]E 102, 331). Das ist hier der Fall. Schon angesichts des im Planfeststellungsbeschluss verkannten zwingenden [X.]harakters der [X.] an den Flächennutzungsplan und angesichts der zahlreichen mit der Querspangenlösung verbundenen weiteren Ermittlungs- und Bewertungsdefizite besteht nicht nur abstrakt die Möglichkeit einer anderen Entscheidungsfindung.

2. Erhebliche Mängel bei der Abwägung, wie sie hier vorliegen, führen gemäß § 17e Abs. 6 Satz 2 [X.] nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses kommt hiernach nur dann in Betracht, wenn der Fehler, an dem der Planfeststellungsbeschluss leidet, von solcher Art und Schwere ist, dass die Planung als Ganzes von vornherein in Frage gestellt erscheint (vgl. Urteil vom 21. März 1996 - [X.] 4 [X.] 19.94 - [X.]E 100, 370 <372 f.>).

Solcher Art sind die festgestellten Fehler nicht. Es ist nicht auszuschließen, dass sie in einem ergänzenden Verfahren "geheilt" werden können. Dies gilt auch, falls die [X.] weiter verfolgt werden soll. Die dazu erforderliche Anpassung des Flächennutzungsplans an die Planungsvorstellungen der Planfeststellungsbehörde kann zwar nicht im Planfeststellungsverfahren selbst und nicht von der Planfeststellungsbehörde vorgenommen werden, sondern setzt die Einleitung und den Abschluss eines entsprechenden [X.] durch die [X.]bürgerschaft voraus. Die Anwendung des § 17e Abs. 6 Satz 2 [X.] wird jedoch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Behebung der Planfeststellung anhaftender Mängel durch ein ergänzendes Verfahren von zusätzlichen Entscheidungen anderer Organe abhängt.

Meta

9 A 14/09

24.11.2010

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.11.2010, Az. 9 A 14/09 (REWIS RS 2010, 1100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1100

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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