Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.01.2023, Az. I ZB 94/22

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 155

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 4. Zivilkammer - vom 1. August 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

1

[X.] ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

2

I. Gegen einen Beschluss in einem Verfahren auf Ablehnung eines Richters oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; vgl. [X.], Beschluss vom 18. Januar 2018 - [X.]/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 1. September 2022 - [X.]/22, juris Rn. 5). Das gilt auch, wenn das Beschwerdegericht erstmals über ein Ablehnungsgesuch zu entscheiden hat (vgl. [X.], Beschluss vom 12. September 2018 - 5 W 50/18, juris Rn. 3; [X.].ZPO/[X.], 6. Aufl., § 46 Rn. 5). Eine nach § 573 Abs. 1 ZPO ergangene Erinnerungsentscheidung des [X.] ist ebenfalls nur dann mit der Rechtsbeschwerde angreifbar, wenn das Beschwerdegericht das Rechtsmittel zugelassen hat (vgl. [X.].ZPO/[X.] aaO § 573 Rn. 10; [X.]/[X.], ZPO, 34. Aufl., § 573 Rn. 5; aA [generelle Unzulässigkeit] [X.], 47. Edition [Stand 1. Dezember 2022], § 573 Rn. 4, § 574 Rn. 7). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des [X.], die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Dezember 2021 - [X.]/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Juni 2021 - [X.], juris Rn. 2 mwN).

3

Soweit das Beschwerdegericht die Eingabe des Schuldners zugleich als erfolglose Gegenvorstellung gegen seine Beschlüsse vom 21. Juni 2022 und vom 27. Juni 2022 angesehen hat, ist die Rechtsbeschwerde gleichfalls nicht statthaft. Bei der Zurückweisung der Gegenvorstellung handelt es sich um eine unanfechtbare Entscheidung, woran selbst eine - vorliegend nicht erfolgte - Zulassung der Rechtsbeschwerde nichts ändern könnte ([X.], Beschluss vom 15. Februar 2022 - [X.]/21, juris Rn. 4 mwN).

4

II. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch     

      

Pohl     

      

[X.]

      

Odörfer     

      

Wille     

      

Meta

I ZB 94/22

04.01.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Augsburg, 1. August 2022, Az: 44 T 1574/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.01.2023, Az. I ZB 94/22 (REWIS RS 2023, 155)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 155

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