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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 637/13
vom
21. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Januar 2014
beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlicher Unterschlagung entfällt (vgl. § 246 Abs. 1 StGB; [X.], Urteil vom 6. Februar 2002
1 [X.], [X.]St 47, 243).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Der Senat schließt aus, dass die [X.] bei Beachtung der Subsidiarität des § 246 Abs. 1 StGB auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
[X.] Schneider
Dölp König
Meta
21.01.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2014, Az. 5 StR 637/13 (REWIS RS 2014, 8539)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8539
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