Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2013, Az. 4 StR 267/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2957

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 267/13
vom
10. September 2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10.
September
2013 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankenthal ([X.])
vom 29. November
2012
wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
zu
den Ausführungen des
[X.] in der Antrags-schrift vom 28.
Juni 2013 bemerkt der Senat:
Auch die Rüge, der Eröffnungsbeschluss sei wegen unrichtiger Besetzung unwirksam, hat keinen Erfolg. Selbst wenn ein Besetzungsfehler bei Erlass des [X.] vorläge, hätte dies dessen Unwirksamkeit nicht zur Folge; sei-ne bloße Fehlerhaftigkeit kann gemäß §
336 Satz
2 [X.] i.V.
mit
§
210 [X.] mit der Revision nicht gerügt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
Februar 1981 -
3
StR 269/80, NStZ 1981, 447
m. Anm. [X.]; [X.], [X.], 56.
Aufl., §
207 Rn.
11, 14 jeweils mwN).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin

Meta

4 StR 267/13

10.09.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2013, Az. 4 StR 267/13 (REWIS RS 2013, 2957)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2957

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4 StR 267/13

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