Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2016, Az. 1 StR 205/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 8427

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[X.]:[X.]:BGH:2016:120716B1STR205.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 205/16

vom
12. Juli
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
schwerer Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 12. Juli
2016
be-schlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 11. November 2015 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagte der schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung schuldig ist (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmit-tels zu tragen.

-
3
-
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Schuldspruch war entsprechend dem Antrag des [X.] zu berichtigen, da das [X.] trotz der zutreffend angenommenen Ver-wirklichung der Qualifikation des § 225 Abs. 3 StGB dies nicht im Tenor zum Ausdruck gebracht hat.
Graf Cirener Radtke

Mosbacher Bär

Meta

1 StR 205/16

12.07.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2016, Az. 1 StR 205/16 (REWIS RS 2016, 8427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8427

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