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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:120716B1STR205.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 205/16
vom
12. Juli
2016
in der Strafsache
gegen
wegen
schwerer Körperverletzung u.a.
-
2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 12. Juli
2016
be-schlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 11. November 2015 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagte der schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung schuldig ist (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmit-tels zu tragen.
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3
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Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Schuldspruch war entsprechend dem Antrag des [X.] zu berichtigen, da das [X.] trotz der zutreffend angenommenen Ver-wirklichung der Qualifikation des § 225 Abs. 3 StGB dies nicht im Tenor zum Ausdruck gebracht hat.
Graf Cirener Radtke
Mosbacher Bär
Meta
12.07.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2016, Az. 1 StR 205/16 (REWIS RS 2016, 8427)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 8427
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