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PDF anzeigen[X.] StR 47/02vom30. April 2002in der [X.] Ziff. 1.: versuchten Totschlags u.a.zu Ziff. 2.: gefährlicher [X.] 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. April 2002 ein-stimmig beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. September 2001 werden als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Daß das Landgerichtim Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten [X.]die [X.] des Rücktritts nicht ausdrücklich erörtert hat, stellt [X.] nicht in Frage.Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des [X.] wird abgesehen (§ 74 JGG).Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
Meta
30.04.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2002, Az. 4 StR 47/02 (REWIS RS 2002, 3420)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3420
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