Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.05.2010, Az. 26 W (pat) 163/09

26. Senat | REWIS RS 2010, 6358

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "RUSTIKAL CountryStyle" – keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 044 943.8

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie [X.] und Lehner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Die Markenstelle für Klasse 21 des [X.] hat die Anmeldung der für die Waren der Klasse 21

2

„Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, insbesondere Kochtöpfe und Pfannen, Behälter und Siebe; Waren aus Porzellan, Glas, Steingut für Haushalt und Küche, soweit in Klasse 21 enthalten; Waren aus Kunststoff für Haushalt und Küche, nämlich Behälter, Becher, Flaschen, Formen, Schaber, Geschirr und Schneidbretter, soweit in Klasse 21 enthalten“

3

bestimmten Wortmarke

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[X.] [X.]

5

mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, vollumfänglich gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sowohl bei „[X.]“ als auch bei „Country Style“ handele es sich um für die beanspruchten Waren beschreibende Angaben. „[X.]“ bedeute „ländlich, schlicht, bäuerlich“ bzw. „bäuerlich-robust“. In diesem Sinne werde der Begriff „[X.]“ seit langem auf zahlreichen [X.] zur Beschreibung des Aussehens und der Strapazierfähigkeit der so bezeichneten Waren benutzt. Dies gelte, wie sich aus dem [X.] entnehmen lasse, auch für die hier beanspruchten Waren. Der weitere Markenbestandteil „[X.]“ sei die [X.] Bezeichnung für eine bestimmte Stilrichtung, nämlich für den sog. Landhausstil, und als solcher in die [X.] eingegangen, wie bereits der 29. Senat in seinem Beschluss in Sachen 29 W (pat) 424/98 - „Country Style“ - festgestellt habe. Auch insgesamt weise die angemeldete Marke keinen über die Zusammenfügung zweier beschreibender Begriffe hinausgehenden Begriffsgehalt auf. Die Nebeneinanderstellung der beiden beschreibenden Zeichenbestandteile bringe lediglich in schlagwortartiger Weise zum Ausdruck, dass die betreffenden Produkte von ihrem Design her den Stilrichtungen „ländlich“ und „schlicht und robust“ zuzuordnen seien und vermittele den Eindruck einer Sortiments- bzw. Produktlinienbezeichnung. Im Hinblick darauf, dass beim Landhausstil konkrete Richtungen unterschieden würden, vermittele die angemeldete Marke entgegen der Ansicht der Anmelderin durchaus eine sinnvolle Gesamtaussage.

6

Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hat sie das Warenverzeichnis der Anmeldung auf die Ware

7

„Klasse 21: Pfannen“

8

beschränkt. Sie ist der Ansicht, in Bezug auf diese Ware werde der Verkehr in der angemeldeten Marke keine beschreibende Angabe sehen. Den Begriff „[X.]“ gebe es in der [X.]n Sprache nicht. Außerdem habe dieser nicht die Bedeutung „[X.]“, sondern sei mit „Landstil“ zu übersetzen. Pfannen könnten keine Merkmale aufweisen, die einen Einrichtungsstil repräsentierten. Die von der Markenstelle zum Nachweis einer beschreibenden Verwendung der Markenbestandteile vorgelegten [X.]auszüge zeigten auch keine Pfannen. Die Bezeichnungen „[X.]“ und „[X.]“ seien auch keiner der von der Markenstelle übersandten Trefferlisten zu entnehmen.

9

Die Anmelderin beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben, soweit die Anmeldung für die Ware der Klasse 21 „Pfannen“ zurückgewiesen worden ist.

II

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, erweist sich jedoch auch in Bezug auf die im Warenverzeichnis der Anmeldung verbliebene Ware „Pfannen“ als unbegründet. Der angemeldeten Marke fehlt, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, auch für Pfannen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Zudem steht einer Eintragung das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren/Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien- und Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten ([X.] GRUR 2002, 804, 809 - [X.]; [X.], 604, 607 - [X.]). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen ([X.] GRUR 2001, 1148, 1149 - [X.]). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen ([X.] [X.], 674, 678 - Postkantoor; GRUR Int. 2004, 631, 633 - Dreidimensionale Tablettenform I). Keine Unterscheidungskraft wiesen vor allem solche Marken auf, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zuordnen ([X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.], 778, 779 - [X.]). Dabei sind nach ständiger Rechtsprechung fremdsprachige Begriffe den entsprechenden [X.] Begriffen gleichzustellen, sofern sie geläufige beschreibenden Bezeichnungen darstellen, die von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen auch verstanden werden ([X.], 1047, 1048 - [X.], [X.] POWER).

In Anwendung dieser Grundsätze fehlt der angemeldeten Bezeichnung „[X.] [X.]“ eine für die Eintragung hinreichende Unterscheidungskraft. Die angemeldete Marke setzt sich aus dem [X.] Wortbestandteil „[X.]“ und dem weiteren, ursprünglich englischsprachigen Bestandteil „[X.]“ zusammen, der von den maßgeblichen, durchschnittlich informierten inländischen Verbrauchern - den Käufern von Pfannen - ohne weiteres i. S. v. „[X.]“ erkannt und verstanden wird, weil die Einzelbegriffe „Country“ und „Style“, aus denen er gebildet ist, dem inländischen Verkehr als Bestandteile des [X.]n Grundwortschatzes oder wegen der inländischen Verwendung in Begriffen wie „Country-Musik“ bzw. „Country und Western“ und „Style“ bzw. „stylisch“ in ihren Bedeutungen geläufig sind.

Sowohl „[X.]“ als auch „[X.]“ bezeichnen eine bestimmte Stilrichtung von Waren. Die Bezeichnung „[X.]“ ist in [X.] als Angabe für einen bestimmten Stil einer Ware weithin üblich und wird, wie die Markenstelle mit den von ihr übersandten [X.]seiten nachgewiesen hat, für eine Vielzahl unterschiedlichster Waren verwendet, um auf den rustikalen, also den bäuerlichen bzw. ländlichen Charakter so bezeichneter Waren hinzuweisen. Angesichts dieser üblichen beschreibenden Verwendung fehlt dem Begriff „[X.]“ die Fähigkeit, solche Waren, die einen rustikalen Charakter oder rustikale Elemente aufweisen können, ihrer betrieblichen Herkunft nach zu unterscheiden. Dies gilt auch in Bezug auf die im Warenverzeichnis der Anmeldung verbliebene Ware „Pfannen“, da auch diese ganz oder teilweise in einem rustikalen Stil ausgebildet sein können, z. B. weil sie eine besonders robuste Gestaltung aufweisen oder in ihrer Formgebung an auf dem Lande verwendeten, bäuerlichen Grundformen orientiert sind. Dementsprechend wird der Begriff „rustikal“ auch von Mitbewerbern bereits zur Bezeichnung der Art und Beschaffenheit von Pfannen benutzt, wie die auf der [X.]seite „http://www1.de.shoppin.com/xDN-kueche-rustikale“ ersichtlichen Angaben „rustikales Aussehen“ in Bezug auf eine Eisenpfanne und „Rustikale Aluminiumguss-Pfanne“ erkennen lassen.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin wird auch der weitere Bestandteil „[X.]“ der angemeldeten Marke vom inländischen Durchschnittsverbraucher von Pfannen nur als eine beschreibende Angabe über die Art und Beschaffenheit der so bezeichneten Waren verstanden. In seiner ohne weiteres erkennbaren Bedeutung „[X.]“ beschreibt er bereits seinem Wortsinne nach die so bezeichneten Pfannen als solche, die in einem Stil ausgeführt sind, wie er auf dem Lande üblich war oder ist. Angesichts dieses von Haus aus beschreibenden Charakters des Markenteils „[X.]“ bedurfte es entgegen der Ansicht der Anmelderin auch keines Nachweises durch die Markenstelle, dass dieser Markenbestandteil im Inland bereits als beschreibende Angabe Verwendung gefunden hat, weil die Unterscheidungskraft einer Marke nicht nur dann zu verneinen ist, wenn deren üblicher beschreibender Gebrauch nachzuweisen ist ([X.] [X.], 1027, 1029 f., Nr. 37, 40 und 46 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.], 1002, 1004, Nr. 30 - [X.]). Dementsprechend ist es auch unerheblich, ob die angemeldete Bezeichnung bereits im [X.] durch eine Suchmaschine als solche überhaupt oder für die entsprechende Ware feststellbar ist ([X.]. 2008, 151, Nr. 27 und 44 - VOM [X.] VOLLKOMMEN).

Auch in ihrer Gesamtheit fehlt der angemeldeten Marke für Pfannen jegliche Unterscheidungskraft. Eine Marke, die sich in der bloßen Aneinanderreihung zweier beschreibender, nicht unterscheidungskräftiger Begriffe ohne irgendwelche grammatikalischen oder sonstigen Besonderheiten erschöpft, stellt nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls nur eine beschreibende und damit nicht unterscheidungskräftige Angabe dar ([X.] [X.], 680, 681, Nr. 39-41 - [X.]; [X.], 608, Nr. 45 und 69 - [X.]). So liegt der Fall auch bei der angemeldeten Marke, in der die Bestandteile „[X.]“ und „[X.]“ auf den Verkehr wie eine Abfolge von zwei jeweils unterschiedliche Eigenschaften beschreibenden Angaben der Ware wirkt. Sprachliche oder begriffliche Besonderheiten, die die Abfolge als ungewöhnlich erscheinen lassen könnten, sind weder von der Anmelderin aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Bei dieser Sachlage ist die angemeldete Marke nicht geeignet, die von der Anmelderin angebotenen Pfannen ihrer betrieblichen Herkunft nach unterscheiden.

Da die angemeldete Marke als bloße, nicht ungewöhnliche Abfolge von zwei Stilrichtungsangaben auch zur Bezeichnung der Art und Beschaffenheit von Pfannen dienen kann, steht ihrer Eintragung für diese Ware zudem das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen.

Meta

26 W (pat) 163/09

26.05.2010

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.05.2010, Az. 26 W (pat) 163/09 (REWIS RS 2010, 6358)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6358

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