Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2003, Az. 3 StR 43/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1005

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[X.]/03vom28. Oktober 2003in der [X.] [X.]s u. a.; hier: Revision des Angeklagten M.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am28. Oktober 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil [X.] Halle vom 1. Februar 2002 - auch soweit es [X.] [X.]und [X.]. betrifft - dahin ge-ändert, daß die Verurteilung wegen Gründung einer kriminellenVereinigung entfällt.Der Schuldspruch gegen diese Angeklagten wird wie folgt [X.]:Es sind schuldig:a) der Angeklagte M. des schweren [X.]s in18 Fällen, des versuchten schweren [X.]s undder gewerbsmäßigen Bandenhehlerei, jeweils in Tateinheitmit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als [X.],b) der Angeklagte [X.] des schweren [X.]sin zehn Fällen und des versuchten schweren Bandendieb-stahls, jeweils in Tateinheit mit der Beteiligung an einer [X.] als Mitglied undc) der Angeklagte [X.]. des schweren [X.]sin zwölf Fällen, des versuchten schweren [X.]sund der Urkundenfälschung in vier Fällen, jeweils in [X.] 3 -heit mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung alsMitglied.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer M. hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten M. wegen "der Gründung [X.] und der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit ge-werbsmäßiger Bandenhehlerei und mit schwerem [X.] in 19 Fäl-len, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb," zu einer [X.] fünf Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten [X.] wegen "[X.] einer und der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in [X.] mit schwerem [X.] in elf Fällen, wobei es in einem Fallbeim Versuch blieb," zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und [X.] und den Angeklagten [X.]. wegen "der Gründung einer undder Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Urkundenfäl-schung in vier Fällen und mit schwerem [X.] in dreizehn Fällen,wobei es in einem Fall beim Versuch blieb," zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonvier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat allein [X.] M. Revision eingelegt.Die Aburteilung der Gründung der kriminellen Vereinigung als selbstän-dige Tat neben der mitgliedschaftlichen Beteiligung hält der rechtlichen Nach-prüfung nicht stand. Die Handlungen, durch die sich ein Mitglied an einer kri-- 4 -minellen Vereinigung beteiligt, werden bei dem [X.] des § 129Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 29, 288, 291) zu einer tatbestandlichen Handlungs-einheit zusammengefaßt ([X.] in [X.]. vor § 52 [X.]. 23),die auch die Beteiligung des Mitglieds an der Gründung der [X.] ([X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 129 [X.]. 27; Fischer [X.][X.], StGB 51. Aufl. § 129 [X.]. 49, aA jedoch [X.] in [X.] Aufl. [X.]. 9; von [X.] in [X.]. § 129 [X.]. 87; [X.] in [X.] § 129 [X.]. 30). Dies führt zum Wegfall des Schuldspruchs wegen Grün-dung der kriminellen Vereinigung und der hierfür ausgesprochenen Einzelfrei-heitsstrafen nicht nur beim Beschwerdeführer M. , sondern im Wege [X.] nach § 357 StPO auch bei den Mitangeklagten [X.] und[X.]. .Dagegen hat die Annahme selbständiger Taten im übrigen Bestand, [X.] von den Mitgliedern im einzelnen begangenen Straftaten jeweils schwererwiegen als das [X.] nach § 129 Abs. 1 StGB und von [X.] nicht nach dem Grundsatz der Klammerwirkung zu einer Tat zusammen-gefaßt werden können (vgl. [X.], aaO § 52 [X.]. 29). Der [X.] jedoch den Schuldspruch gegen die Angeklagten M. , [X.]und[X.]. neu gefaßt, damit zum einen das schwerere Delikt vorangestelltwird und zum anderen das Konkurrenzverhältnis deutlicher zum [X.].Durch den Wegfall der im Fall II. 1. verhängten Einzelstrafen wird [X.] der jeweiligen Gesamtfreiheitsstrafen nicht berührt. Durch die ander-weitige konkurrenzrechtliche Zusammenfassung wird der [X.] strafbaren Verhaltens der Angeklagten nicht vermindert; zudem ist ange-sichts der Anzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen auszuschließen,- 5 -daß das [X.] ohne Berücksichtigung der weggefallenen [X.] niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafen gelangt wäre.Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten M. erge-ben.[X.] von [X.][X.]

Meta

3 StR 43/03

28.10.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2003, Az. 3 StR 43/03 (REWIS RS 2003, 1005)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1005

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