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PDF anzeigenECLI:DE:BGH:2016:091116BXIIZB298.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 298/15
vom
9. November
2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1628; NamÄndG §§ 2, 3
a)
Beantragt ein Elternteil
die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine Namensänderung
des Kindes, so hat das Familiengericht neben allgemeinen Kin-deswohlbelangen auch die Erfolgsaussicht eines entsprechenden Antrags zu prü-fen.
b)
Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis hat zu unterbleiben, wenn sich nach umfassender Amtsaufklärung keine
Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl ergibt (Fortführung von BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104 und Senatsbeschluss vom 24.
Oktober
2001
XII ZB 88/99
FamRZ 2002, 94).
BGH, Beschluss vom 9. November 2016 -
XII ZB 298/15 -
OLG Oldenburg
AG Meppen
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Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
9. November 2016 durch den
Vorsitzenden
Richter Dose, die Richter Dr.
Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 13. Zivilsenats
4. Senat für Familiensachen
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. August 2014 aufgehoben, soweit der Antragstellerin die Entscheidung über einen Antrag auf Änderung des Nachnamens des betroffenen
Kindes übertragen worden ist.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Meppen vom 27. Mai 2014 wird insgesamt
zurück-gewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Außerge-richtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Mutter) und 2 (im Folgenden: Vater)
sind die nichtehelichen Eltern des 2007 geborenen betroffenen Kindes.
Sie sind gemeinsam sorgeberechtigt. Das Kind hat nach
der Geburt mit Zustimmung der Mutter den Nachnamen des Vaters als Geburtsnamen erhalten.
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Die Mutter will dem Kind nach Trennung der Eltern nunmehr ihren Nach-namen erteilen und hat im vorliegenden Verfahren vor dem Amtsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Vaters zur Namensänderung beantragt. Das Amtsgericht (Rechtspflegerin) hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Be-schwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht
deren Begehren auch als An-trag auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB zur Na-mensänderung nach dem Namensänderungsgesetz ausgelegt und diesem mit dem Beschwerdebeschluss stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Vaters, der die Zurückweisung auch dieses Antrags erstrebt.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Vaters hat Erfolg und führt zur Wiederher-stellung der den Antrag abweisenden Entscheidung des Amtsgerichts.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2015, 333 veröffentlicht ist,
erscheint es zwar fraglich, ob die Voraus-setzungen für eine aus Gründen des Kindeswohls erforderliche Namensände-rung nach § 3 NamÄndG vorliegen. Diese Frage sei aber im familiengerichtli-chen Verfahren nicht abschließend zu klären, sondern bleibe den für die Ent-scheidung über die Änderung des Familiennamens nach dem Namensände-rungsgesetz zuständigen Behörden bzw. den Gerichten der Verwaltungsge-richtsbarkeit vorbehalten.
Dass es dem Wunsch des seinerzeit sechsjährigen Sohnes
entspreche, den Namen der Mutter zu teilen, sei allerdings kein ausreichender Grund für eine Zerschneidung des Namensbands mit dem Vater, zu dem er
regelmäßig 2
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Kontakt habe und den er gern besuche. Auch erleide das Kind keine Hänselei-en oder ähnliche erhebliche Nachteile.
Allein der Wunsch, einen ausländischen Nachnamen abzulegen, rechtfertige ohnehin keine Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz. Eine abschließende Entscheidung könne im Verfah-ren nach § 1628 BGB aber nicht getroffen werden, weil damit anderenfalls eine unzulässige Vorabentscheidung
getroffen und es dem Antragsteller im Fall der Ablehnung des Antrags unmöglich gemacht werde, die Frage der Namensände-rung durch die zuständigen Stellen entscheiden zu lassen. Ähnlich verhalte es sich bei der familiengerichtlichen Genehmigung eines Antrags durch den Vor-mund oder Pfleger nach § 2 NamÄndG,
die ebenfalls nur abgelehnt werden dürfe, wenn der Antrag auf Namensänderung zweifelsfrei erfolglos wäre. Das lasse sich im vorliegenden Verfahren für die beabsichtigte Namensänderung, die sowohl vom Jugendamt als auch vom Verfahrensbeistand befürwortet wer-de, nicht annehmen. Da das Kind seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter habe
und diese im alltäglichen Zusammenleben damit konfrontiert sei, wie das Kind das Tragen des Namens erlebe, ob und ggf. welche Belastungen damit verbunden seien, entspreche es dem Kindeswohl besser, wenn die Klä-rung der Angelegenheit der Mutter überlassen werde.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach § 1628 Satz 1 BGB kann das Familiengericht, wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit oder in ei-ner bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von er-heblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil
übertragen.
Das Familiengericht hat in diesem Fall den im Rahmen der Sorgerechtsausübung aufgetretenen Konflikt der Eltern zu lösen. Entweder ist die gegenseitige Blockierung der Eltern durch die Über-tragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil zu beseitigen
(vgl. 6
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Staudinger/Peschel-Gutzeit
BGB [2015] §
1628 Rn.
6, 41 f.) oder durch Zu-rückweisung des Antrags
die Angelegenheit beim gegenwärtigen Zustand zu belassen
(vgl. Schilling NJW 2007, 3233, 3235; Staudinger/Peschel-Gutzeit BGB [2015] § 1628 Rn. 44 mwN).
Ein Eingriff in die
gemeinsame
elterliche Sorge nach § 1628 BGB ist nur insoweit zulässig, als das Gericht einem Eltern-teil die Entscheidungskompetenz überträgt, nicht hingegen darf das Gericht die Entscheidung anstelle der Eltern selbst treffen (BVerfG
FamRZ 2003, 511; BT-Drucks. 8/2788 S. 46).
a) Bei der Änderung des Familiennamens handelt es sich um eine Ange-legenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, über die bei gemeinsamer Sorge
in Abgrenzung zu Angelegenheiten des täglichen Lebens nach §
1688 BGB
von den sorgeberechtigten Eltern grundsätzlich nur gemeinsam ent-schieden werden kann (OLG Brandenburg StAZ 2016, 111; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1723; Palandt/Götz BGB 75. Aufl. § 1628 Rn. 7 mwN).
b) Die aufgrund § 1628 BGB zu treffende Entscheidung des Familienge-richts richtet sich gemäß §1697
a BGB nach dem Kindeswohl
(OLG Branden-burg StAZ 2016, 111; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1723; Schilling NJW 2007, 3233, 3235
mwN). Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil
zu übertra-gen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird (Staudinger/Peschel-Gutzeit
BGB [2015] § 1628 Rn. 43).
Wenn eine Bewah-rung des gegenwärtigen Zustands als die bessere Konfliktlösung erscheint, ge-nügt es, den Antrag zurückzuweisen.
aa) Ob und inwiefern das Kindeswohl berührt ist, ist nach der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit
zu beurteilen, aus der sich auch die konkreten Anforderungen an die für die Entscheidung nach § 1628 BGB zu treffende Prü-fung ergeben. Handelt es sich um eine mit Anträgen
an Behörden oder Gerichte
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verbundene Rechtsangelegenheit, so ist unter anderem zu berücksichtigen, ob und inwiefern diese Aussicht auf Erfolg versprechen. Das liegt schon darin be-gründet, dass es nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegt, wenn es in seine Person betreffende aussichtslose Verwaltungs-
oder Gerichtsverfah-ren hineingezogen wird.
Die beantragte Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Namensän-derung nach §§ 2, 3 NamÄndG ist entgegen der Auffassung des Oberlandesge-richts (so auch OLG Brandenburg StAZ 2016, 111, 112; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1723, 1725; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 2095, 2096) also nicht erst im Fall einer oder offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht abzulehnen. Das Familiengericht hat die Erfolgsaussicht einer Namensänderung nach §
3 NamÄndG vielmehr insoweit zu überprüfen, als die im Verfahren nach §
1628 BGB im Rahmen der Amtsaufklärung nach § 26 FamFG zu treffenden Feststel-lungen eine ausreichende Grundlage hierfür
ergeben
(so im Ergebnis auch OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 222
f.). Dass es dabei auch Prüfungen anzustel-len hat, die in dem anschließenden Verfahren
von der zuständigen Behörde oder vom zuständigen Gericht erneut vorzunehmen
sind, steht dem nicht ent-gegen. Denn bei der
Prüfung, welcher Elternteil zur Entscheidung in der betref-fenden
Angelegenheit besser geeignet erscheint, hat das Familiengericht sämt-liche Aspekte der von den Eltern angestrebten divergierenden Ziele einzube-ziehen
und
diese, soweit aufgrund der zu treffenden Feststellungen möglich, auch rechtlich zu
würdigen. Es kann daher entgegen der Auffassung des Ober-landesgerichts für die Entscheidung jedenfalls nicht ausschlaggebend sein, dass dem antragstellenden Elternteil bei
Versagung einer Übertragung der Ent-scheidungsbefugnis ein bestimmtes rechtliches Anliegen und eine entspre-chende Prüfung durch die zuständigen Stellen versperrt bliebe.
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Ob für das vom Oberlandesgericht zum Vergleich angeführte
Verfahren der familienrechtlichen Genehmigung
nach § 2
Abs. 1 NamÄndG die gleichen oder andere Maßstäbe gelten, kann offenbleiben. Denn die Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB
dient anders als die familiengerichtli-che Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG der Lösung des sich aus der Un-einigkeit der sorgeberechtigten Eltern ergebenden Konflikts. Es liegt daher in der Natur der Sache, dass die von dem antragstellenden Elternteil erstrebte Maßnahme bei Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den anderen El-ternteil oder bei Zurückweisung des Antrags nach § 1628 BGB einer Prüfung durch die zuständigen Stellen nicht zugeführt wird.
bb) Für die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über einen Antrag auf Namensänderung nach §§ 2, 3 NamÄndG
folgt aus den vorgenannten Maßstäben, dass die beabsichtigte Maßnahme, ihre Auswirkungen für das Kind und auch die Erfolgsaussicht eines Antrags grundsätzlich in die Betrachtung einzubeziehen sind. Erweist sich der Antrag auf Namensänderung als nicht er-folgversprechend oder erscheinen deren Auswirkungen für das Kindeswohl in anderer Hinsicht negativ, so ist eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis abzulehnen.
(1) Gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Nach der Recht-sprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104 f.) ist zwar die Änderung des Geburtsnamens des Kindes im Fall, dass der sorgeberechtigte Elternteil nach der Ehescheidung seinen Geburtsnamen wie-der angenommen hat, neben den zivilrechtlichen Vorschriften zur Namensände-rung auch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zulässig. Dass Mutter und Kind schon zuvor aufgrund einer gemeinsamen Elternentscheidung namensver-schieden waren, stellt mangels hierfür einschlägiger familienrechtlicher Sonder-12
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vorschriften kein Hindernis für eine Namensänderung nach §
3 Abs.
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NamÄndG dar.
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG, der die Ände-rung des Geburtsnamens des Kindes in den Namen des sorgeberechtigten El-ternteils rechtfertigt, liegt bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteils aber nur vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1106 f.; zu Pflegekindfällen vgl. OVG Münster FamRZ 2011, 487; Bayerischer VGH BayVBl 2009, 278). Der anzu-wendende Maßstab entspricht nach der Rechtsprechung
des Bundesverwal-tungsgerichts dem der Einbenennung gemäß § 1618
Satz 4
BGB, wobei das Bundesverwaltungsgericht auf die hierzu ergangene Rechtsprechung
des Se-nats (Senatsbeschluss vom 24.
Oktober
2001
XII ZB 88/99
FamRZ 2002, 94) Bezug genommen hat (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1107). Es reicht daher im Verfahren nach §§ 2, 3 NamÄndG nicht aus, dass die Namens-änderung dem Kindeswohl dient (vgl. Senatsbeschluss vom 24.
Oktober
2001
XII ZB 88/99
FamRZ 2002, 94, 95). Eine Erforderlichkeit der Namensände-rung liegt vielmehr erst vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Fami-liennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1108).
Entsprechend der Intention des Gesetzgebers, das Namensband zwischen dem Kind und dem anderen, nicht sorgeberechtigten
Elternteil nur unter erschwerten Voraussetzungen gegen dessen Willen zu durchtrennen, kommt der Namenskontinuität des Kindes zu dem anderen El-ternteil ein hohes Gewicht zu (vgl. BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1107; Senatsbeschluss vom 24.
Oktober
2001
XII ZB 88/99
FamRZ 2002, 94, 95).
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(2) Daraus folgt, dass das Familiengericht auf der Grundlage einer im Verfahren nach § 1628 BGB gebotenen umfassenden Amtsaufklärung (vgl. Se-natsbeschluss vom 15. Juni 2016
XII ZB 419/15
FamRZ 2016, 1439 Rn.
37 f.)
die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Antrags nach §§ 2, 3 NamÄndG an-hand des
der Einbenennung nach § 1618 Satz 4 BGB entsprechenden
Maßstabs der Erforderlichkeit für das Kindeswohl in vollem Umfang zu überprü-fen hat. Es müssen daher entweder durch die Beibehaltung des Namens schwerwiegende Nachteile für das Kind zu gewärtigen sein oder die Namens-änderung muss für das Kind solche Vorteile mit sich bringen, dass verständi-gerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint
(BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1108). Las-sen sich solche Gründe nicht feststellen, so gibt die Namenskontinuität den Ausschlag und ist schon der Antrag auf Übertragung der Entscheidungsbefug-nis nach § 1628 BGB zurückzuweisen.
c) Unter Berücksichtigung der aufgeführten Maßstäbe scheitert im vorlie-genden Fall eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Mutter daran, dass die
von ihr angestrebte Namensänderung für das Kindeswohl nicht erfor-derlich ist.
Die von der Mutter angeführten Gründe rechtfertigen eine Namensände-rung des Kindes nicht. Zwar hat das Kind nach den von den Vorinstanzen ge-troffenen Feststellungen kontinuierlich den Wunsch geäußert, den Nachnamen der Mutter zu tragen, während es
besondere Belastungen durch die bisherige Namensführung
etwa durch Hänseleien oder Ähnliches verneint hat. Dass Ju-gendamt und Verfahrensbeistand eine Namensänderung befürwortet
haben, haben diese
ebenfalls im Wesentlichen mit dem vom Kind geäußerten Wunsch begründet. Der Wunsch des Kindes
kann aber ebenso wie der gleichgerichtete Wunsch des betreuenden Elternteils noch nicht die Erforderlichkeit der Na-16
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mensänderung im Sinne von § 3 NamÄndG
ergeben
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2001
XII ZB 88/99
FamRZ 2002, 94, 95 und vom 10.
März 2005
XII ZB 153/03
FamRZ 2005, 889, 890). Weder drohen für das Kind mit der Beibehaltung des Namens verbundene schwerwiegende Nachteile
noch würde eine Namensänderung für das Kind allein aufgrund des übereinstimmen-den Willens von Mutter und Kind solche Vorteile mit sich bringen, dass verstän-digerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint. Eine Namensänderung ist nicht schon dann gerecht-fertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen. Denn eine Namensverschiedenheit zwischen Eltern und Kindern oder zwischen zusammen aufwachsenden Kindern ist nicht ungewöhnlich. Sie kann in einer dem jeweiligen Alter des Kindes angemessenen Weise erklärt werden (BVerwGE
116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1108; vgl. Senatsbeschlüsse vom 24.
Oktober
2001
XII ZB 88/99
FamRZ 2002, 94, 95
und vom 30.
Januar 2002
XII ZB 94/00
FamRZ 2002, 1331,
1333).
Auch der von der Mutter und vom Verfahrensbeistand vorgetragene Ge-sichtspunkt, dass das Kind derzeit einen ausländischen Vor-
und Nachnamen trage, während bei einer Namensänderung die Zugehörigkeit zur mütterlichen und väterlichen Familie gleichermaßen
dokumentiert werde, stellt
keinen wichti-gen Grund dar, der eine Namensänderung für das Kind erforderlich machen könnte. Im vorliegenden
Fall wurde mit der kurz nach der Geburt erfolgten Ertei-lung des väterlichen Nachnamens als Geburtsnamen eine Namensverschie-denheit von Mutter und Kind einvernehmlich herbeigeführt. Da das Kind von vornherein einen vom
Nachnamen der Mutter verschiedenen Namen trägt, hat sich nach Trennung der Eltern insoweit nichts verändert.
Der Vater ist schließ-lich nach wie vor mit der Mutter gemeinsam sorgeberechtigt. Zwischen Vater und Kind finden regelmäßige Umgangskontakte statt und
besteht nach den 19
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Feststellungen der Vorinstanzen ein gutes
Verhältnis, was
von der Mutter nicht in Abrede gestellt wird.
Unter den vorstehenden Umständen wäre mithin schon in Fallkonstellati-onen, in denen der betreuende und allein sorgeberechtigte Elternteil nach Trennung der Eltern seinen Namen ändert, indem er etwa nach einer Schei-dung wieder seinen Geburtsnamen oder nach einer Heirat den Namen des neuen Ehegatten annimmt, eine Namensänderung bzw. Einbenennung regel-mäßig abzulehnen. Wenn
wie hier
schon der Geburtsname des Kindes auf-grund der einvernehmlichen Namenserteilung nach § 1617 BGB von dem der Mutter abwich, der Vater Mitsorgeberechtigter ist und in gutem Kontakt zu sei-nem Kind steht, muss dies erst recht gelten.
d) Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben. Der Senat kann nach § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache abschließend entscheiden, weil
weitere tatrichterliche Feststellungen nicht erforderlich sind.
Das Amtsgericht hat die Eltern und das Kind angehört. Es hat einen Ver-fahrensbeistand bestellt, der bei der persönlichen Anhörung des Kindes zuge-gen war. Verfahrensbeistand und Jugendamt haben zu dem Antrag Stellung genommen. Zwar hat sich das erstinstanzliche Verfahren noch auf den Antrag der Mutter nach § 1618 Satz 4 BGB bezogen. Da das Amtsgericht aber insoweit die maßgeblichen Kindeswohlgesichtspunkte erschöpfend aufgeklärt hat, steht einer Verwertung der von ihm getroffenen Feststellungen für die
im Rahmen des Antrags nach § 1628 BGB
zu überprüfenden
Voraussetzungen nach §
3 NamÄndG nichts im Wege, zumal die Maßstäbe der Entscheidungen nach
§
3 NamÄndG und § 1618 Satz 4 BGB insoweit übereinstimmen.
Eine Wiederho-lung einzelner Verfahrensmaßnahmen in der Beschwerdeinstanz nach §
68 Abs.
3 FamFG ist
nicht notwendig. Insbesondere bedarf
es nach § 68 Abs.
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Satz
2 FamFG keiner erneuten persönlichen Anhörung des Kindes. Dessen auf die Namensänderung gerichteter
Wille und die hierfür bestehenden Gründe sind hinreichend aufgeklärt worden. Diese ergeben indessen
auch zusammen-genommen mit dem Vorbringen der Mutter keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung
(vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2002
XII
ZB 166/99
FamRZ 2002, 1330, 1331 und vom 10. März 2005
XII
ZB 153/03
FamRZ 2005, 889, 890
jeweils zur Einbenennung nach §
1618 Satz
4 BGB).
Der amtsgerichtliche Beschluss ist demnach wiederherzustellen.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Guhling
Krüger
Vorinstanzen:
AG Meppen, Entscheidung vom 27.05.2014 -
9 F 71/13 SO -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.08.2014 -
13 UF 76/14 -
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Meta
09.11.2016
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2016, Az. XII ZB 298/15 (REWIS RS 2016, 2706)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 2706
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZB 298/15 (Bundesgerichtshof)
Änderung des Familiennamens eines Kindes gemeinsam sorgeberechtigter Eltern: Prüfungsumfang des Familiengerichts bei einem Antrag eines …
2 UF 85/18 (Oberlandesgericht Hamm)
XII ZB 478/17 (Bundesgerichtshof)
Familiensache: Beschwerdebefugnis des nichtsorgeberechtigten Elternteils gegen die familiengerichtliche Genehmigung der vom Vormund beabsichtigten Antragstellung im …
4 UF 178/15 (Oberlandesgericht Hamm)
XII ZB 157/16 (Bundesgerichtshof)
Elterliche Sorge: Übertragung der Entscheidungsbefugnis für die Durchführung einer Schutzimpfung auf einen Elternteil