Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.03.2024, Az. 6 StR 584/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1592

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Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Oktober 2023 dahin geändert, dass er des Sichverschaffens [X.] Inhalte in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung [X.] Inhalte und mit Verbreitung pornographischer Inhalte, sowie der Verbreitung pornographischer Inhalte schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] [X.] Inhalte in Tateinheit mit Verbreitung [X.] Inhalte und mit Verbreitung pornographischer Inhalte, wegen [X.] [X.] Inhalte und wegen Verbreitung pornographischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemein auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. [X.] B II.1 der Urteilsgründe hat nur teilweise Bestand.

3

a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen veranlasste der Angeklagte die 12-jährige Geschädigte, ihm eine Videoaufnahme zu übersenden, die sie mit entblößtem Unterkörper und masturbierend zeigt. Anschließend übersandte er ihr unaufgefordert ein Bild seines entblößten erigierten Penis und leitete, wie von vornherein geplant, das ihm von der Geschädigten übermittelte Video an zwei andere Personen weiter. Das [X.] hat dieses Geschehen als Sichverschaffen [X.] Inhalte in Tateinheit mit Verbreitung [X.] Inhalte und mit Verbreitung pornographischer Inhalte gewürdigt.

4

b) Die tateinheitliche Verurteilung wegen Verbreitung [X.] Inhalte hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Für die Annahme des Tatbestandsmerkmals des Verbreitens [X.] Inhalte im Sinne des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB reicht es nicht aus, dass der Täter – wie hier – den Inhalt gezielt an einzelne Personen versendet; erforderlich ist vielmehr dessen Weitergabe an eine nicht mehr individualisierbare Vielzahl von Personen (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Januar 2015 – 3 [X.], Rn. 2; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 184b Rn. 10).

5

c) Die Weiterleitung des [X.] durch den Angeklagten an die beiden anderen Personen stellt jedoch eine Drittbesitzverschaffung [X.] Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB dar (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. Juni 2023 – 3 [X.], Rn. 17 f.; vom 27. September 2023 – 4 StR 211/23, Rn. 3 f.; MüKo-StGB/[X.], 4. Aufl., § 184b Rn. 29).

6

Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Auf den Strafausspruch bleibt die Schuldspruchänderung ohne Auswirkung.

7

2. Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Feilcke     

      

Tiemann     

      

Wenske

      

Fritsche     

      

von [X.]     

      

Meta

6 StR 584/23

19.03.2024

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Braunschweig, 9. Oktober 2023, Az: 2 KLs 25/23 jug

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.03.2024, Az. 6 StR 584/23 (REWIS RS 2024, 1592)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1592

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4 StR 211/23

3 StR 123/23

3 StR 490/14

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