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Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzureichende Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) bei fehlenden Ausführungen zur fachgerichtlichen Verletzung der Verfahrensförderungspflicht gem § 155c Abs 3 S 4 FamFG
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, denn sie genügt bereits deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.], weil nicht dargetan wird, dass das Amtsgericht trotz der Entscheidung des [X.], mit der dieses eine Verletzung des [X.] des § 155 FamFG festgestellt hat, das Verfahren nicht nunmehr gemäß § 155c Abs. 3 Satz 4 FamFG unter Beachtung der rechtlichen Beurteilung des [X.] vorrangig und beschleunigt durchführt.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
29.01.2018
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Koblenz, 24. November 2017, Az: 11 WF 939/17, Beschluss
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 155 Abs 1 FamFG, § 155c Abs 3 S 4 FamFG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 29.01.2018, Az. 1 BvR 2896/17 (REWIS RS 2018, 14887)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 14887
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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