Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 29.01.2018, Az. 1 BvR 2896/17

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2018, 14887

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzureichende Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) bei fehlenden Ausführungen zur fachgerichtlichen Verletzung der Verfahrensförderungspflicht gem § 155c Abs 3 S 4 FamFG


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, denn sie genügt bereits deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.], weil nicht dargetan wird, dass das Amtsgericht trotz der Entscheidung des [X.], mit der dieses eine Verletzung des [X.] des § 155 FamFG festgestellt hat, das Verfahren nicht nunmehr gemäß § 155c Abs. 3 Satz 4 FamFG unter Beachtung der rechtlichen Beurteilung des [X.] vorrangig und beschleunigt durchführt.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2896/17

29.01.2018

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Koblenz, 24. November 2017, Az: 11 WF 939/17, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 155 Abs 1 FamFG, § 155c Abs 3 S 4 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 29.01.2018, Az. 1 BvR 2896/17 (REWIS RS 2018, 14887)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14887

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