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PDF anzeigen[X.]/02vom27. Februar 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja GKG § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3Zur Zusammenrechnung von Haupt- und [X.]n im Rahmen einererhobenen Teilklage.[X.], Beschluß vom 27. Februar 2003 - [X.]/02 -KGBerlinLGBerlin- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Februar 2003 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.]:Die Gegenvorstellung des [X.] gegen die [X.] [X.] vom 28. November 2002 gibt zu einer anderenBeurteilung keinen Anlaß.[X.] Kläger, der dem beklagten Notar die Verletzung von [X.] Betreuungspflichten vorgeworfen hat, hat mit der Klage einen [X.] ausgebliebenen Kaufpreises in Höhe von 500.000 DM, hilfsweise Zins-schäden in Höhe von 412.937,42 DM wegen des Ausbleibens der Kaufpreis-zahlung, weiter hilfsweise [X.] in Höhe von 323.980 DM, die sich in-folge ausgebliebener Sachleistungen der Käuferin bei der späteren Veräuße-rung einzelner Wohnungen ergeben hätten, und weiter hilfsweise Kosten von84.569,70 DM, die ihm durch die Prozesse mit der Käuferin entstanden seien,verlangt. Gegen die Abweisung dieser Klage hat der Kläger [X.] eingelegt. Der Senat hat die Revision des [X.] nicht angenom-men, bei der [X.] die genannten Positionen zusammengerechnet- 3 -und dementsprechend den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 675.665,83 (richtig, aber ohne Auswirkung auf die Höhe der Gebühr 675.665,63 = 1.321.487,10 DM) festgesetzt. Mit seiner Gegenvorstellung möchte der Klä-ger den Wert auf 255.645,94 500.000 DM) festgesetzt wissen.II.Die Gegenvorstellung ist nicht begründet.Der Streitwert für das Revisionsverfahren ist nach § 19 Abs. 1 Satz 2und 3 GKG zu bestimmen. Danach findet grundsätzlich eine Zusammenrech-nung von Haupt- und Hilfsanspruch statt, soweit auch über den Hilfsanspruch- wie hier - eine Entscheidung ergeht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 GKG). Dies ist nach§ 19 Abs. 1 Satz 3 GKG nur dann anders, wenn der Haupt- und Hilfsanspruchdenselben Gegenstand betreffen; dann ist nur der Wert des höheren An-spruchs maßgebend. Haupt- und [X.] haben hier jedoch nicht be-reits deshalb denselben Gegenstand, weil sie - wie der Kläger meint - auf dem-selben [X.] beruhen. Entscheidend für die Anwendung des § 19Abs. 1 Satz 3 GKG ist vielmehr, ob die Ansprüche einander ausschließen [X.] notwendigerweise die Zuerkennung des einen Anspruchs mit der Aber-kennung des anderen verbunden ist (vgl. [X.]Z 43, 31, 33 zu § 16 Abs. 1Satz 2 GKG a.F.; Anders/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2002, [X.] Rn. 7). Das ist hier jedoch nicht der Fall, da alle vom Kläger erho-benen Ansprüche nebeneinander bestehen [X.] 4 -Die [X.] ist nicht deshalb auf den Betrag von 500.000 [X.] beschränken, weil der Kläger eine Teilklage erhoben hat. Denn er hat [X.] Antragstellung nicht etwa, wie es möglich gewesen wäre, bestimmt, daßsich der eingeklagte Betrag in jeweils bestimmter Höhe auf die verschiedenenvon ihm geltend gemachten Schadenspositionen beziehen sollte, sondern [X.] die Zahlung dieses Betrages in der Weise begehrt, daß ihm der volle Be-trag bei Verneinung des Hauptanspruchs auf der Grundlage und in der [X.] der geltend gemachten [X.] zuerkannt werden sollte. Dasist etwas anderes als eine streitwertmäßig nicht ins Gewicht fallende Alterna-tivbegründung für einen Anspruch, der ein und denselben gebührenrechtlichenGegenstand betrifft.[X.] Dörr
Meta
27.02.2003
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2003, Az. III ZR 115/02 (REWIS RS 2003, 4151)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4151
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