Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2013, Az. 3 StR 292/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2323

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 292/13
vom
1. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchter gefährlicher Körperverletzung
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1.
Oktober 2013 ge-mäß §
349 Abs.
2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Osnabrück vom 8.
Mai 2013 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, dass im Fall II. 4. der Urteilsgründe eine [X.] festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahls in 14 Fällen, versuchten Diebstahls in drei Fällen, wegen Beleidi-gung und Bedrohung unter Einbeziehung einer Vorstrafe zur Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die auf [X.] der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
1
-
3
-

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtsfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§
349 Abs. 2 StPO).
Allerdings hat es das [X.] versäumt, für den Fall II. 4. der Urteils-gründe, den das [X.] rechtsfehlerfrei als gewerbsmäßigen Diebstahl gemäß §
242 Abs. 1, §
243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB gewürdigt hat, eine [X.] festzusetzen. Dies hat der Senat durch Festsetzung einer Freiheits-strafe von drei Monaten nachgeholt (§
354 Abs. 1 StPO entsprechend). Mit Blick auf die anderen abgeurteilten Fälle des gewerbsmäßigen Diebstahls mit ähnlicher oder geringerer Schadenshöhe, für die das [X.] jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt hat, kann der Senat aus-schließen, dass es im Fall II. 4. eine mildere als die festgesetzte Freiheitsstrafe, die der Mindeststrafe des §
243 Abs. 1 Satz 1 StGB entspricht, verhängt hätte.
[X.] Hubert
RiBGH [X.] befindet sich im

Urlaub und ist daher gehindert

zu unterschreiben.

[X.]

Gericke Spaniol
2
3

Meta

3 StR 292/13

01.10.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2013, Az. 3 StR 292/13 (REWIS RS 2013, 2323)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2323

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.