Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2011, Az. IX ZB 215/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6753

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 215/10

vom
12. Mai
2011

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, den
Richter [X.], die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring

am 12.
Mai
2011
beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der Be-schluss der 19.
Zivilkammer des Landgerichts [X.]
vom 1.
Oktober 2010
und der Beschluss des Amtsgerichts [X.] vom 17.
Mai
2010
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung -
auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren
-
an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 23.518,73

esetzt.

Gründe:

I.

Der weitere Beteiligte ist mit Beschluss vom 28.
Dezember 2000
zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der
R.

S.

GmbH & Co. Wohn-
und [X.]
(fortan: Schuldnerin) bestellt worden. Am 1.
März 2001
wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt.
1
-

3

-
Das Verfahren dauert noch an.
Am 5.
Februar 2010
hat der weitere Beteiligte die Festsetzung der Vergütung
und Auslagen
für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf
insgesamt 23.518,73

beantragt.
Mit Beschluss vom 17.
Mai 2010
hat die Rechtspflegerin
den Antrag zurückgewiesen, weil der [X.] verjährt sei. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteilig-ten ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will dieser die Festset-zung der beantragten Vergütung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erreichen.

II.

Die zulässigen Rechtsmittel sind begründet. Sie führen
zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und
zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. Der Vergütungsanspruch des weiteren Beteiligten ist nicht verjährt. Wie der [X.] zwischenzeitlich entschieden hat, verjährt der [X.] des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht
innerhalb der dreijährigen Regelverjäh-rung des §
195 BGB. Die Frist beginnt gemäß §
199 Abs.
1 Nr.
1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet, der [X.] des vorläufigen Verwalters mithin entstanden ist. Bis zum [X.] des eröffneten Insolvenzverfahrens ist die Verjährung jedoch in Anleh-nung an den Rechtsgedanken des §
8 Abs.
2 Satz
1 RVG
gehemmt (vgl. [X.], Beschluss
vom
22.
September 2010 -
IX ZB 195/09, ZInsO
2010, 2103
Rn.
27, 28, 30
ff).

Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Da dem [X.] eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist, muss er
die Sache 2
3
-

4

-
zurückzuverweisen (§
577 Abs.
4 Satz
1 ZPO). Im Hinblick darauf, dass der [X.] selbst noch nicht geprüft worden ist, hält der [X.] es für sachgerecht, das Verfahren gemäß §
577 Abs.
4, §
572 Abs.
3 ZPO unter [X.] auch der erstinstanzlichen Entscheidung an das Insolvenzgericht zu-rückzuverweisen (vgl. [X.], Beschluss vom
22.
Juli 2004 -
IX ZB 161/03, [X.]Z 160, 176, 185
f).

Kayser
[X.]
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.05.2010 -
1 (5) IN 411/00-b -

LG [X.], Entscheidung vom 01.10.2010 -
19 [X.]/10 -

Meta

IX ZB 215/10

12.05.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2011, Az. IX ZB 215/10 (REWIS RS 2011, 6753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6753

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZB 195/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.