Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2000, Az. VII ZR 116/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2447

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:20. April 2000Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 270 Abs. 3Der auf vermeidbare Verzögerungen im Geschäftsablauf des Gerichts zurückzufüh-rende Zeitraum wird nicht auf den Zeitraum angerechnet, der im Zusammenhang mitder Frage maßgeblich ist, ob die Zustellung einer Klage trotz einer von dem [X.] vertretenden Verzögerung noch demnächst im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO er-folgt ist.[X.], Urteil vom 20. April 2000 - [X.] - [X.] LG Dresden- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 20. April 2000 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. [X.] und die[X.] Prof. Dr. Thode, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 19. Februar 1999 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgerichts zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn für Bauleistungen.Die Parteien streiten darüber, ob die Verjährungsfrist vor dem 31. Dezember1997 rechtzeitig unterbrochen worden ist.Die Klägerin hat am 23. Juli 1997 Klage eingereicht. Ihre Mitteilung vonder Zahlung des Vorschusses ist am 30. Dezember 1997 eingegangen. [X.] ist die Zustellung der Klage angeordnet worden. Die Zustellung [X.] Januar 1998 ist fehlgeschlagen, weil die in der Klageschrift angegebeneAdresse falsch war. Die entsprechende Postmitteilung ist am 14. Januar 1998- 3 -bei Gericht eingegangen. Am 19. Januar 1998 hat die Geschäftsstelle die [X.] darüber an die Klägerin verfügt. Diese hat am 23. Januar 1998 die neueAdresse mitgeteilt. Am 27. Januar 1998 ist die Zustellung der Klage [X.] worden. Die Zustellung ist am 30. Januar 1998 erfolgt.Das [X.] hat die Klage abgewiesen, weil die [X.] sei. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt [X.] ihren [X.] weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht meint, die Klageforderung sei verjährt. Die [X.] sei vor dem 31. Dezember 1997 nicht unterbrochen worden. Die [X.] am 30. Januar 1998 sei nicht demnächst im Sinne des§ 270 Abs. 3 ZPO erfolgt. Die nicht nur geringfügige Verzögerung der Zustel-lung beruhe darauf, daß der Klägervertreter schuldhaft eine falsche Adresseder Beklagten angegeben habe. Verzögerungen im Geschäftsbetrieb des[X.]s seien allenfalls geringfügig, so daß die Klägerin jedenfalls eineVerzögerung von 17 Tagen zu vertreten habe. Es bestehe kein Anlaß von der- 4 -Rechtsprechung abzuweichen, nach der eine Verzögerung von mehr als14 Tagen nicht mehr geringfügig ist.I[X.] hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.Die Verjährung ist durch die Zustellung der Klage am 30. Januar 1998unterbrochen worden, § 209 Abs. 1 BGB. Diese Zustellung ist demnächst i.S.v.§ 270 Abs. 3 ZPO erfolgt.1. Eine Zustellung ist jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn diedurch den Kläger zu vertretende Verzögerung den Zeitraum von 14 Tagennicht überschreitet ([X.], Urteil vom 12. Januar 1996 - [X.] =NJW 1996, 1060, 1061; Urteil vom 27. Mai 1999 - [X.] = [X.] = [X.] 1999, 322). Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerungist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich die ohnehin erforderliche Zu-stellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des [X.] verzögert ([X.],Urteil vom 25. Februar 1971 - [X.] = NJW 1971, 891). Der auf ver-meidbare Verzögerungen im Geschäftsablauf des Gerichts zurückzuführendeZeitraum wird nicht angerechnet (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juni 1988 - [X.]/87 = [X.], 1154).2. Danach hat die Klägerin lediglich eine Verzögerung von nicht [X.] zu [X.] 5 -Der Berechnung ist der Zeitraum vom 11. Januar bis zum 30. [X.] zugrunde zu legen. Die Klage wäre auch bei von vornherein ordnungs-gemäßer Adressierung erst am 10. Januar 1998 zugestellt worden.Vom 14. Januar 1998 bis zum 19. Januar 1998 ist eine vermeidbareVerzögerung im Geschäftsbetrieb des Gerichts eingetreten. Die Bearbeitungs-zeit von jedenfalls drei Werktagen für die Mitteilung des Gerichts von der fehl-geschlagenen Zustellung kann der Klägerin nicht in vollem Umfang zur [X.]. Ausreichend war eine Bearbeitungszeit von höchstens zwei Tagen. [X.] ist nicht dem [X.] vorgelegt worden, sondern ausweislich der in [X.] befindlichen Verfügungen von der Geschäftsstelle selbständig bearbeitetworden.Wäre die Mitteilung innerhalb von zwei Werktagen zur Post gelangt,hätte dem Gericht die neue Adresse spätestens am Dienstag, dem 20. [X.], vorgelegen.Die Zustellung wäre dann nach normalem Geschäftsgang des Gerichts,für den ebenfalls eine Bearbeitungszeit von nicht mehr als zwei Tagen [X.] zu legen ist, spätestens am Samstag, dem 24. Januar 1998, [X.] 6 -II[X.] Urteil ist aufzuheben. Da zu dem geltend gemachten Anspruch [X.] Feststellungen getroffen worden sind, ist die Sache an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen.[X.] Thode Kuffer Kniffka [X.]

Meta

VII ZR 116/99

20.04.2000

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2000, Az. VII ZR 116/99 (REWIS RS 2000, 2447)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2447

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