Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2004, Az. VII ZR 351/02

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4146

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[X.] DES VOLKESURTEILVII ZR 351/02Verkündet am:11. März 2004Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 a.[X.] Zustellung an eine nicht vertretungsberechtigte Behörde unterbricht nicht [X.].[X.], Urteil vom 11. März 2004 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Dressler und die Rich-ter Dr. Wiebel, [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 29. August 2002 wirdauf ihre Kosten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn. Im Streit ist noch [X.] N 11 in Höhe von 554.141,94 [X.] war von der Beklagten mit den Bauleistungen für eine Bun-desstraße beauftragt. Im Verlauf des Vorhabens kam es zu mehreren Nachträ-gen. Nach Abnahme erstellte die Klägerin am 25. September 1996 die [X.] und übersandte diese an das [X.] in [X.] am 30. Dezember 1997 die Begleichung des [X.] ab. [X.] der Klägerin dagegen angerufene vorgesetzte Dienststelle, das [X.] für Straßen- und Verkehrswesen, lehnte die Anerkennung [X.] erstmals am 18. Mai 1998 ab und nach weiteren Widersprüchen er-neut am 27. Oktober 1998 und am 7. Dezember 1998.- 3 -Am 24. Dezember 1998 beantragte die Klägerin gegen die Beklagte,vertreten durch das [X.], dieses vertreten durch dieStraßenbauverwaltung des [X.], endvertreten durch das [X.] und Verkehrswesen [X.], den Erlaß eines Mahnbescheids. Der [X.] vom 7. Januar 1999 wurde dem [X.] und [X.] am 11. Januar 1999 zugestellt. Dieses legte am 18. Januar 1999 [X.] ein und teilte unter Angabe der Anschrift mit Schreiben vom gleichenTage mit, daß das [X.] inW. endvertretende Behörde sei. Dieses Schreiben wurde auf Anforderung derKlägerin ihrem Prozeßbevollmächtigten am 5. Februar 1999 übersandt, der esam 10. Februar 1999 erhielt.Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2000 hat die Klägerin unter erneuter Be-zeichnung des [X.] als end-vertretende Behörde den Anspruch begründet. Nach gerichtlichem Hinweis hatdie Klägerin das [X.] W. alsendvertretende Behörde benannt, der die Anspruchsbegründung am17. November 2000 zugestellt wurde.Nach Verweisung an das [X.] hat dieses die Klage wegenVerjährung abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war ohne Erfolg. Mit [X.] Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr [X.] -Entscheidungsgründe:Die Revision hat keinen Erfolg.Die rechtliche Beurteilung richtet sich nach den bis zum 31. [X.] geltenden Gesetzen.Der Senat ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Zulassung der [X.] gebunden, obwohl ein Zulassungsgrund nicht genannt und auch nichterkennbar ist.[X.] Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte habe zu Recht [X.] der Verjährung erhoben.Die Schlußrechnung vom 25. September 1996 sei unstreitig einige Tagespäter zugegangen. Daher sei die Klageforderung zwei Monate später, [X.] Anfang Dezember 1996 fällig geworden. Daß die Beklagte erst unter dem30. November 1998 den Prüfvermerk auf die Schlußrechnung angebracht habe,ändere am Eintritt der Fälligkeit nichts. Objektive Gründe für ein Hinausschie-ben der Fälligkeit lägen nicht vor. Das [X.] habe seit 13. Mai 1996 die Mög-lichkeit der Prüfung des Nachtrags N 11 gehabt. Auch wenn über die Genehmi-gung einzelner Nachträge noch nicht entschieden gewesen sei, sei von einereinheitlichen Fälligkeit auszugehen.Die am 1. Januar 1997 beginnende Verjährungsfrist sei nicht durch dieBeantragung des Mahnbescheids am 24. Dezember 1998 unterbrochen [X.]. Der Mahnbescheid sei an die falsche endvertretende Behörde [X.]. Die Zustellung an die vertretungsberechtigte Behörde, das [X.] 5 -Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, am 17. November 2000 könnenicht mehr als "demnächst" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO angesehen werden(gemeint im Sinne von § 693 Abs. 2 ZPO). Bei der Verzögerung der Zustellunghabe ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin mitgewirkt. Ihr sei seit [X.] vom 18. Januar 1999 im Februar 1999 bekannt gewesen, daßdas Amt in [X.] nicht endvertretende Behörde sei. Ohne Erfolg mache die Kläge-rin geltend, Adressat des Schreibens vom 18. Januar 1999 sei das Gericht ge-wesen. Daß eine Heilung durch Weiterleitung des Mahnbescheids gemäß § 187ZPO eingetreten sei, sei nicht dargetan.Selbst wenn man wegen der Korrespondenz hinsichtlich des [X.] den Zeitraum vom 19. Januar bis zum 27. Oktober 1998 als Hemmungs-zeitraum einrechne, sei die Verjährung am 17. November 2000 abgelaufen ge-wesen.II.Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habeverkannt, daß die Parteien stillschweigend eine Verlängerung der in § 16 Nr. 3Abs. 1 Satz 3 VOB/B vorgesehenen Prüfungsfrist vereinbart hätten.Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Werklohnforde-rung gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B zwei Monate nach Zugang der prüffähi-gen Schlußrechnung vom 25. September 1996 fällig geworden ist. Es entsprichtder Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 22. April 1982 - [X.]/81, [X.]Z 83, 382 m.w.N.), daß spätestens zu diesem Zeitpunkt die Fällig-keit [X.] 6 -Die Parteien haben keine davon abweichende Vereinbarung über dieFälligkeit getroffen. Aus dem Verhalten der Parteien läßt sich weder ein still-schweigender Antrag auf einvernehmliche Änderung der Fälligkeit noch die An-nahme eines derartigen Antrags entnehmen. Die Parteien haben lediglich überdie Berechtigung der in der Schlußrechnung geltend gemachten Nachtragsfor-derungen verhandelt. Die Beklagte hat die [X.] geprüft und,soweit sie diese für berechtigt gehalten hat, jeweils ausbezahlt. Darin liegt keinestillschweigende Vereinbarung, die Fälligkeit der [X.] hinauszu-schieben.Soweit die Revision einen übereinstimmenden Willen daraus [X.], daß keine Verzugszinsen gezahlt oder verlangt worden seien, ist das un-richtig. Die Klägerin hat im Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids Zinsen von6,5 % seit 26. November 1996 und in erster Instanz 6,5 % Zinsen seit dem30. Dezember 1997 verlangt. In der Klagebegründung hat sie dazu ausgeführt,die Forderung sei zwei Monate nach Zugang der Schlußrechnung zu leistengewesen und die Beklagte sei seit ihrer endgültigen Zahlungsverweigerung [X.] Dezember 1997 in Verzug.2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das [X.] bei der Beurteilung, ob die Verjährung durch den Antrag auf Erlaßeines Mahnbescheids vom 24. Dezember 1998 unterbrochen worden ist, davonausgegangen ist, daß die Anspruchsbegründung nicht "demnächst" im Sinnedes § 693 Abs. 2 ZPO zugestellt worden ist.Gemäß § 693 Abs. 2 ZPO wäre die verjährungsunterbrechende [X.] Mahnbescheids bereits mit dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids am24. Dezember 1998 eingetreten, wenn dessen Zustellung "demnächst" erfolgtwäre. Nachdem der Mahnbescheid nicht der zuständigen Behörde zugestellt- 7 -worden ist, hätte die Verjährung allenfalls durch die der zuständigen [X.] 17. November 2000 zugestellte Anspruchsbegründung unterbrochen wer-den können.Diese Zustellung ist nicht mehr als "demnächst" im Sinne des § [X.]. 2 ZPO anzusehen. Nach der Rechtsprechung des [X.](Urteil vom 21. März 2002 - [X.], [X.]Z 150, 221) schadet eine ge-ringfügige Verzögerung selbst dann nicht, wenn sie auf Nachlässigkeit [X.] beruht. Die Klägerin hat eine erhebliche Verzögerung der Zustellungschuldhaft verursacht. Dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin war seit deram 10. Februar 1999 zugegangenen Mitteilung des Amtes für Straßen- undVerkehrswesen [X.] vom 11. Januar 1999 bekannt, daß dieses nicht die [X.] war. Die Klägerin konnte ab diesem Zeitpunkt die Zustellungan die zuständige Behörde veranlassen. Dies ist nicht unverzüglich erfolgt.Ohne Erfolg macht die Revision unter Bezug auf die Rechtsprechung des[X.] (Urteil vom 17. März 1983 - [X.], [X.] 1983,1002) geltend, ein für die Verzögerung mitursächliches Verhalten des Zustel-lungsempfängers liege vor, so daß das der Klägerin zurechenbare [X.] Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) unschädlich sei. Die Beklagte- 8 -hat zu der Verzögerung nicht beigetragen. Das [X.] und Verkehrs-wesen [X.] hat die zuständige endvertretende Behörde angegeben, so daß esder Klägerin möglich gewesen wäre, eine wirksame Zustellung alsbald zu [X.].Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Dressler Wiebel Kuffer [X.] Bauner

Meta

VII ZR 351/02

11.03.2004

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2004, Az. VII ZR 351/02 (REWIS RS 2004, 4146)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4146

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