Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2005, Az. 3 StR 370/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 962

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[X.] vom 8. November 2005 in der Strafsache gegen alias: wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. No-vember 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. Juni 2005 mit den zugehörigen [X.] aufgehoben a) soweit er wegen schwerer räuberischer Erpressung in [X.] mit versuchter Nötigung und mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Sicherungsver-wahrung. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe (Fall II. 1. der Urteilsgründe - Einzelfreiheitsstrafe: sieben Jahre und sechs Monate) sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungs-mitteln (Fall II. 2. der Urteilsgründe - Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr und sechs - 3 - Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung materiellen Rechts. Das [X.] hat teilweise Erfolg. 1. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln und die insoweit verhängte [X.] wendet, ist sie un-begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2. Dagegen hält die Verurteilung wegen (vollendeter) schwerer räuberi-scher Erpressung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Den getroffenen [X.] lässt sich nicht entnehmen, dass das Tatopfer [X.]einen Vermögensnachteil - und sei es auch nur in Form einer schadensgleichen kon-kreten Vermögensgefährdung - erlitten hat, wie es für die Annahme einer voll-endeten Tat erforderlich wäre und was das [X.] anzunehmen scheint (allerdings ohne die hier gebotene nähere Subsumtion unter die einzelnen [X.]). Danach ging der Angeklagte zwar nach der erzwungenen Unterzeichnung der [X.] mit einem Kaufpreis von nur 2.500 • davon aus, dass - wie von ihm beabsichtigt - [X.]seine Kaufpreisforde-rung von 8.000 • in Zukunft nicht mehr geltend machen würde. Es ist aber nicht festgestellt, dass [X.] auf seine Kaufpreisforderung ausdrücklich oder konkludent verzichtet hatte oder auch nur bereit war, diese auf Dauer oder auch nur vorübergehend nicht geltend zu machen. Unter den gegebenen Umständen versteht es sich auch nicht ohne weiteres, dass sich das Vermögen des [X.] - mit der Folge einer schadensgleichen Vermögensgefährdung - durch die Unterzeichnung und Aushändigung der [X.] mit dem Kaufpreis von nur 2.500 • (unter dem Gesichtspunkt einer Verschlechterung seiner Beweisposition) entsprechend gemindert hätte. Auch im Hinblick auf die vom Angeklagten geforderte Übergabe des Cabriolets und der [X.] 4 - sel ist [X.] ein Vermögensnachteil nicht entstanden, weil der Angeklagte weder das Fahrzeug noch die Schlüssel an sich genommen hat. Der Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung der - im Übrigen nicht zu [X.] - Verurteilung wegen der [X.] begangenen Delikte der Nötigung und des Führens einer Schusswaffe. Als Folge können auch die Ge-samtstrafe und die Anordnung der Sicherungsverwahrung keinen Bestand ha-ben. 3. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung. Dass [X.] getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen vollendeter oder versuchter schwerer räuberischer Erpressung tragen, erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen. 4. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls auch die Frage der Anord-nung von Sicherungsverwahrung erneut zu prüfen haben. Insofern geben die Gründe des angefochtenen Urteils Anlass zu folgenden Hinweisen: Die Feststellung: "Die formellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 und 4 StGB sind erfüllt" genügt nicht den Anforderungen. Wenn das Urteil eine Viel-zahl von früheren Taten und Vorstrafen schildert und der Angeklagte mehrfach Strafhaft verbüßt hat, muss im einzelnen dargelegt werden, mit Blick auf welche Vorstrafen und Verbüßungszeiten die formellen Voraussetzungen als gegeben erachtet werden. Soweit die Annahme des erforderlichen Hangs zu erheblichen Straftaten mit dem Hinweis auf ein "konstantes Verhalten" des Angeklagten und "Hand-lungsstereotype" begründet wird, erschließt sich dies aus den Feststellungen zu seinen früheren Taten nicht ohne weiteres. Im Übrigen lässt die Würdigung eine Auseinandersetzung damit vermissen, dass die letzte Verurteilung des [X.] - klagten zu einer [X.] von mehr als einem Jahr etwa zehn Jahre zurück-liegt und er nach seiner letzten Entlassung aus Strafhaft im Mai 2001 mehrere Jahre im Wesentlichen straffrei gelebt hat, bevor es zu den abgeurteilten Taten gekommen ist. Die Gefährlichkeit des [X.] für die Allgemeinheit im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nur gegeben, wenn die bestimmte Wahrscheinlichkeit (vgl. BGHSt 25, 59, 61) besteht, dass er auch in Zukunft Straftaten begehen wird, die eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen. Die bloße Feststel-lung, dass die Begehung solcher Straftaten "wahrscheinlich" sei, genügt nicht. [X.]

Meta

3 StR 370/05

08.11.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2005, Az. 3 StR 370/05 (REWIS RS 2005, 962)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 962

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