Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.11.2021, Az. B 11 SF 18/21 S

11. Senat | REWIS RS 2021, 10432

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Bestimmung des zuständigen Gerichts - Klage einer Erbengemeinschaft - sozialgerichtliche Beteiligungsfähigkeit als nichtrechtsfähige Personenvereinigung - verschiedene Wohnsitze der Einzelpersonen - auch im Ausland


Tenor

Das [X.] wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht liegen vor, weil eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b [X.] noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist (§ 58 Abs 1 [X.] [X.]). Die klagende Erbengemeinschaft (§ 2032 [X.]) ist als nicht rechtsfähige Personenvereinigung ([X.] vom 11.9.2002 - [X.]/00 - juris RdNr 11 ff mwN; [X.] vom 28.4.2014 - [X.] - juris RdNr 16; [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], 8. Aufl 2020, § 2032 RdNr 19) iS von § 70 [X.] [X.] fähig, am sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein (BSG vom 1.8.1958 - 1 S 3/58 - [X.] zu § 70 [X.] = juris Rd[X.]; BSG vom [X.] - B 10 LW 2/09 R - [X.] 4-5868 § 1 [X.] RdNr 10; Straßfeld in [X.]/[X.]/Müller, [X.], 2. Aufl 2021, § 70 RdNr 32, Stand 1.8.2021). Das [X.] enthält aber keine Regelung des Gerichtsstandes für den Fall, dass eine nach § 70 [X.] [X.] beteiligungsfähige Personenvereinigung klagt, sofern diese - wie eine Erbengemeinschaft - keinen eigenen Sitz hat.

2

§ 58 Abs 1 [X.] [X.] ist anwendbar, wenn mindestens zwei Gerichte als örtlich zuständige Gerichte in Betracht kommen (BSG vom 1.8.1958 - 1 S 3/58 - [X.] Nr 3 zu § 58 [X.] = juris RdNr 3). Dies ist hier der Fall: Wendet man § 57 [X.] auf die der Klägerin angehörenden Einzelpersonen an, wäre hinsichtlich der in [X.] wohnenden Miterben gemäß § 57 Abs 1 Satz 1 [X.] das SG [X.] (§ 20 Abs 2 [X.] Justizgesetz [X.]) und hinsichtlich der in den [X.] wohnenden [X.] das [X.] (§ 4 Abs 2 [X.] Sächsisches Justizgesetz) als Sitz der Beklagten örtlich zuständig (§ 57 Abs 3 [X.]). Daher ist das BSG als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 [X.]), weil Sozialgerichte verschiedener [X.] örtlich zuständig sind.

3

Zum örtlich zuständigen Gericht bestimmt der [X.] das SG [X.], weil dies das örtlich zuständige Gericht für die in der [X.] lebenden Miterben ist und zudem das örtlich zuständige Gericht für den Miterben ist, der die Erbengemeinschaft im vorliegenden Verfahren ausweislich der Klageschrift vertritt.

4

Eine Kostenentscheidung hat der [X.] nicht zu treffen (ständige Praxis des [X.]s; siehe etwa BSG vom [X.] - [X.] SF 1/18 S - juris; BSG vom 29.10.2020 - [X.] SF 6/20 S - juris; BSG vom [X.] - [X.] SF 4/21 S - juris; ebenso etwa [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 58 RdNr 6). Bei dem Verfahren nach § 58 [X.] handelt es sich um ein unselbstständiges Zwischenverfahren ([X.] in [X.]/[X.], jurisPK-[X.], 2017, § 58 Rd[X.]7). Daher ist auch ein Streitwert nicht zu bestimmen.

[X.]                Söhngen                Burkiczak

Meta

B 11 SF 18/21 S

22.11.2021

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SF

vorgehend SG Dresden, 8. November 2021, Az: S 25 KR 1029/21

§ 58 Abs 1 Nr 5 SGG, § 57 Abs 1 S 1 SGG, § 57 Abs 3 SGG, § 70 Nr 2 SGG, § 2032 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.11.2021, Az. B 11 SF 18/21 S (REWIS RS 2021, 10432)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 10432

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