Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2023, Az. 4 StR 17/23

4. Strafsenat | REWIS RS 2023, 2861

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Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Angeklagten D.    betrifft.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es Betäubungsmittel eingezogen und den Anrechnungsmaßstab für die von dem Angeklagten in [X.] erlittene Auslieferungshaft bestimmt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser verstorben.

2

1. Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit den Angeklagten betreffend gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Oktober 2021 – 2 StR 51/21 Rn. 2 mwN; Beschluss vom 12. Mai 2020 – 5 StR 13/20 Rn. 2).

3

2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Die Kosten des Verfahrens fallen daher der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Der [X.] sieht jedoch nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, denn dieser wird nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt, weil mit seinem Tode ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Der ergangene Schuldspruch, dessen hypothetischer Bestand für die Entscheidung über die notwendigen Auslagen maßgeblich ist (vgl. [X.], Beschluss vom 28. April 2021 – 4 StR 500/20 Rn. 5 mwN), hätte der rechtlichen Nachprüfung standgehalten.

[X.]     

      

Bartel     

      

Rommel

      

Scheuß     

      

Momsen-Pflanz     

      

Meta

4 StR 17/23

10.05.2023

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bochum, 19. September 2022, Az: II-11 KLs 14/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2023, Az. 4 StR 17/23 (REWIS RS 2023, 2861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2861

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