Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2003, Az. 5 StR 473/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 408

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5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 3. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen Totschlags- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 3. Dezember 2003beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Frankfurt (Oder) vom 30. April 2003 nach§ 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere als Schwurgericht zuständi-ge Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen [X.] zweifachen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verur-teilt (§ 212, § 213 Alt. 1 StGB). Die hiergegen gerichtete, wirksam auf [X.] beschränkte Revision des Angeklagten hat, wie vom Gene-ralbundesanwalt beantragt, Erfolg.Nach den Feststellungen der Strafkammer tötete der Angeklagte seineLebensgefährtin und deren Bruder mit zahlreichen Messerstichen. Der Tatwar eine höchst problematische Beziehung vorausgegangen, in deren [X.] der Angeklagte sich seiner Lebensgefährtin völlig untergeordnet hatte,während sie ihn vielfach demütigte, massiv belog und hinterging. Zwei oderdrei Tage vor der Tat eröffnete sie ihm, daß sie ihn nur ausgenutzt und ihrZiel erreicht habe, ihn komplett an die Wand zu spielen. Sie und ihr ebenfallsanwesender Bruder bezeichneten den Angeklagten wiederholt als —[X.] der Angeklagte am Tattag in die gemeinsame Wohnung kam, fand [X.] und deren [X.] beide nur leicht bekleidet und [X.] 3 -kohol trinkend [X.] im —[X.] liegend vor. Schon zuvor hatte der [X.] gehabt, daß die —Geschwister etwas miteinander hättenfi. ImZuge des sich dann entwickelnden heftigen Streits, in dem die spätereGeschädigte den Angeklagten weiter demütigte, geriet der Angeklagte inhochgradig affektive Erregung und tötete sodann seine Lebensgefährtin [X.] und deren Bruder mit 17 Messerstichen.Insbesondere angesichts der fortlaufenden Kränkungen hat die [X.] rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB bejaht.Diesen Strafrahmen hat das [X.] weiter gemäß § 21 i.V.m. § 49 [X.], da die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit [X.] hochgradig affektiven Erregung in Form eines protahierten Affekts er-heblich vermindert gewesen sei ([X.], 64).Bei dieser Sachlage ist es rechtsfehlerhaft, bei der konkreten Strafzu-messung dem Angeklagten die —intensive und brutale Vorgehensweisefi[X.] namentlich die Vielzahl von Messerstichen gegen beide Opfer ([X.]) [X.]uneingeschränkt zur Last zu legen. Die Ausführungen der [X.] besorgen, daß sie dieser Tatmodalität ein zu großes Gewicht [X.] des Angeklagten zuerkannt hat. [X.], die wenigerAusdruck einer sich frei entfaltenden verbrecherischen Energie, sondern[X.] wie hier [X.] eher Anzeichen für die Stärke einer seelischen Beeinträchtigungsind, dürfen einem vermindert Schuldfähigen grundsätzlich nicht uneinge-schränkt angelastet werden (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 7, 11,12, 14). Das brutale Vorgehen des Angeklagten ist nach den Feststellungeneher als Folge eines sinnlosen, zeitweise blindwütigen Ausbruchs zu begrei-fen und nicht als Indiz für besondere verbrecherische Energie.Ferner hätte dem Angeklagten nicht angelastet werden dürfen, daß [X.] das Wegwerfen des Tatmessers Spuren vernichtete und durch [X.] berichtete [X.] von zwei ausländischen Tätern seine Täter-schaft verdecken wolltefi ([X.]). Das Vernichten von Tatspuren ist für die- 4 -Bemessung der Schuld regelmäßig ebensowenig von Bedeutung wie diepauschale Angabe, andere hätten die dem Täter vorgeworfene Tat begangen(vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 17, 18 und [X.] kann nicht mit letzter Sicherheit ausschließen,daß der Tatrichter ohne die fehlerhaften Erwägungen zu einer noch milderenStrafe gelangt wäre. Angesichts der bloßen Wertungsfehler bedarf es derAufhebung von Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) nicht. Der neue Tatrich-ter wird die Strafzumessung auf der Grundlage der bislang rechtsfehlerfreigetroffenen Feststellungen vorzunehmen haben, die er allenfalls durch weite-re Feststellungen ergänzen darf, die den bisherigen nicht widersprechen.Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß eine strafschärfende [X.] nur möglich ist, wenn einegemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wiesie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. [X.] 2002,260 m. w. N.).Harms Häger BasdorfRaum Schaal

Meta

5 StR 473/03

03.12.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2003, Az. 5 StR 473/03 (REWIS RS 2003, 408)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 408

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