Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2017, Az. 1 StR 670/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9101

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:240617B1STR670.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 [X.]/16

vom
24. Juni
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
gewerbs-
und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 24. Juni
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.]. vom 4. Juli 2016 aufgehoben
a) soweit der Angeklagte im [X.] der Urteilsgründe verurteilt worden ist und
b) im Gesamtstrafausspruch.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter [X.] und Entscheidung

auch über die Kosten des Rechtsmittels

an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.
3.
Seine weitergehende Revision wird als unbegründet verwor-fen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbs-
und bandenmä-ßigen Einschleusens von Ausländern in 16 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der An-geklagte mit seiner auf die Sachrüge und auf Verfahrensrügen gestützten Revi-sion. Sein Rechtsmittel hat nur in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg.
1
-
3
-
1. Während die Angriffe auf den Schuldspruch in 15 Fällen aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen versagen, hält der Schuldspruch im [X.] der Urteilsgründe der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Ausweislich der getroffenen Feststellungen war der Angeklagte daran beteiligt, Schleusungsfahrten für Ausländer von [X.] nach [X.] zu organisieren. Für den [X.] ist festgestellt, dass zwei Männer und eine Frau nach P.

gebracht worden sind. Näheres zur Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft dieser Personen oder zur Existenz
von Aufenthaltstiteln oder Pässen wird nicht mitgeteilt. Damit ist nicht belegt, dass diese Personen entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 oder § 4 [X.] eingereist sind und damit § 95 Abs. 1 Nr. 3 [X.] verwirklicht haben, was aber Voraussetzung für die Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 97 Abs. 2, § 96 Abs. 1 [X.] ist.
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich eine hinrei-chend sichere Grundlage für die entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 oder § 4 [X.] erfolgte Einreise der beförderten Personen ebenfalls nicht entnehmen. Die beweiswürdigenden Erwägungen befassen sich näher mit der Herkunft der geschleusten Personen nur für die anderen Fälle. Soweit [X.] für alle Fälle ausgeführt worden ist, dass
die Personen den Erstaufnah-meeinrichtungen zugeführt worden seien und keine Rückmeldung erfolgt sei, dass sie einreise-
oder aufenthaltsberechtigt seien, stellt dies keine ausrei-chende Grundlage dar. Dies gilt schon deswegen, weil allein bei [X.] keine Kontrolle erfolgt ist und es sich somit nicht erschließt, dass die transportierten Personen aufgegriffen, keine erforderlichen Papiere bei sich hatten und in [X.] gebracht worden sind. Die

ohnehin für sich genommen

2
3
4
-
4
-
wenig aussagekräftig
-t-lich auf [X.] bezogen. Auch aus der mitgeteilten, im Rahmen einer Verständi-gung abgegebenen geständigen Einlassung der nichtrevidierenden [X.] ergeben sich keine belastbaren Anhaltspunkte zur Beurteilung der aus-länderrechtlichen Situation der beförderten Personen. Diese hat zwar über ih-ren Verteidiger die Vorwürfe umfassend eingeräumt, ergänzend hat sie Anga-ben über die grundsätzliche Arbeitsaufteilung gemacht und angegeben, an [X.] Fahrten und deren Ziele keine Erinnerung zu haben. Aufgrund welcher Erkenntnisse sich die [X.] vor diesem Hintergrund die Überzeugung verschafft hat, dass diese nicht kontrollierte Fahrt tatsächlich eine unerlaubte Einreise der beförderten Personen darstellte und diese wie festgestellt durchge-führt worden ist, erschließt sich nicht.
2. Der Wegfall der Einzelstrafe führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Das neu zuständige Tatgericht wird bei der Zumessung der neuen [X.] auch das [X.] in den Blick zu nehmen haben, das der [X.] [X.] zu erwarten hat. Hätte es sich bei dieser Verurteilung um eine [X.] Verurteilung gehandelt, wäre eine Einbeziehung nach § 55 StGB möglich gewesen. Dass dies bei einer ausländi-schen Verurteilung nicht in Betracht kommt und auch ein Härteausgleich nicht gewährt werden soll, da kein Gerichtsstand in [X.] gegeben gewesen wäre ([X.], Urteil vom 10.
Juni 2009

2 [X.], [X.]R StGB § 55
Abs. 1
Satz 1 Härteausgleich 16; krit. [X.], [X.], 266; [X.], [X.], 130, 132), hindert die Berücksichtigung eines [X.]s als allgemei-nen strafzumessungsrelevanten Aspekt nicht ([X.], Beschluss vom 26. Januar 2011

5 StR 569/10, [X.], 589 f.; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 5
-
5
-
24.
Januar 2017

1 StR
651/16 und vom 27. Januar 2009

4 [X.], [X.], 200).
Raum Cirener

Radtke

Fischer Bär

Meta

1 StR 670/16

24.06.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2017, Az. 1 StR 670/16 (REWIS RS 2017, 9101)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9101

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 670/16 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung: Berücksichtigung des Gesamtstrafübels bei ausländischer Verurteilung


1 StR 212/18 (Bundesgerichtshof)

Einschleusen von Ausländern: Grundsatzes der limitierten Akzessorietät; Vorsatzerfordernisse bei den Geschleusten; Anforderungen an die Beweiswürdigung …


6 StR 519/21 (Bundesgerichtshof)

Schleuserkriminalität: Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern sowie gewerbsmäßiges Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen


3 StR 213/21 (Bundesgerichtshof)

Gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern: Unerlaubte Einreise von Ausländern auf dem Luftweg


3 StR 238/22 (Bundesgerichtshof)

Versuch der Ausländereinschleusung bei Festnahme an griechischem Flughafen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 StR 670/16

5 StR 569/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.