Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2008, Az. III ZR 30/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3157

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[X.] [X.] vom 26. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 662, § 667 a) Die Rechtsprechung des [X.], nach der zwischen [X.] ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff [X.] selbst dann nicht besteht, wenn sie übereingekommen sind, während ihres Zusam-menlebens die Aufgabenbereiche in der Weise zu regeln, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung allein übernimmt und die verfügbaren Mittel im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten zufließen ([X.], Urteile vom 5. Juli 2000 - [X.] - NJW 2000, 3199, 3200; vom 24. Juni 1987 - [X.] - NJW-RR 1987, 1347, 1348 und vom 29. Januar 1986 - [X.] - NJW 1986, 1870, 1871 f), ist auf Fallgestaltungen mit sonstigem familiären oder persona-len Einschlag nicht übertragbar. b) In diesen Fällen können allerdings nach [X.] und Glauben Ansprüche auf Rechnungslegung und Herausgabe gemäß § 667 [X.] entfallen, wenn der Auftraggeber diese jahrelang nicht geltend macht. Dies gilt [X.] dann nicht, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten und seiner Geschäftsführung bestehen (Fortführung von [X.] 39, 87). [X.], Beschluss vom 26. Juni 2008 - [X.]/08 - [X.]

LG Arnsberg - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Juni 2008 durch den [X.] und [X.] Kapsa, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des [X.] vom 20. November 2007 - 26 U 62/06 - wird [X.]. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen. Streitwert: 129.804,94 • Gründe: Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die [X.] hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Frage, ob die im Urteil des [X.]. Zivilsenats des [X.] vom 5. Juli 2000 ([X.] - NJW 2000, 3199, 3200; siehe auch [X.], Urteile vom 24. Juni 1987 - [X.] - 3 - 49/86 - NJW-RR 1987, 1347, 1348 und vom 29. Januar 1986 - [X.] - NJW 1986, 1870, 1871 f) entwickelten Grundsätze auf Fallkonstellationen der vorliegenden Art zu übertragen sind, nicht klärungsbedürftig. Vielmehr ergibt sich aus den Gründen der vorgenannten Entscheidungen ohne weiteres, dass die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft maßgebend für die An-nahme waren, dass zwischen den Eheleuten ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff [X.] selbst dann nicht besteht, wenn sie übereingekommen sind, während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche in der Weise zu regeln, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung allein übernimmt und die verfügba-ren Mittel im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des ande-ren Ehegatten zufließen. Demgegenüber ist in der Rechtsprechung des [X.] aner-kannt, dass in mit der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbaren Beziehungen mit sonstigem familiären oder personalen Einschlag die auftragsrechtlichen Be-stimmungen Anwendung finden können (vgl. [X.], Urteil vom 31. Januar 1963 - [X.] - [X.] 39, 87, 92 f = NJW 1963, 950, 951 f; [X.], Urteil vom 18. November 1986 - [X.] - NJW-RR 1987, 963 f). Soweit in den vor-genannten Entscheidungen erörtert wird, dass nach [X.] und Glauben Ansprü-che auf Rechnungslegung beziehungsweise Herausgabe gemäß § 667 [X.] entfallen können, wenn diese von dem Auftraggeber jahrelang nicht geltend gemacht werden, hat sich das Berufungsgericht hiermit unter Heranziehung der weiteren im Urteil vom 31. Januar 1963 aufgestellten Rechtsgrundsätze (aaO S. 93) auseinandergesetzt. Es ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Beklagte hierauf im Hinblick auf Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und seiner Geschäfts-besorgung nicht berufen kann. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. 4 Schlick [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom [X.] - 26 U 62/06 -

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III ZR 30/08

26.06.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2008, Az. III ZR 30/08 (REWIS RS 2008, 3157)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3157

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26 U 62/06

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