Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. 1 StR 573/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5971

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
1
StR
573/12

vom
14. Mai
2013
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 14. Mai
2013, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl

als Vorsitzender

und die [X.] am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Dr. Graf,
Prof. Dr. [X.],
[X.],

St[X.]tsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung -,

als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Auf die Revision der St[X.]tsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 26. Juli 2012 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fäl-len, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, vor-sätzlicher Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sowie
wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an-geordnet und bestimmt, dass ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Die St[X.]tsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützten Revision gegen den [X.] und rügt dabei insbesondere, dass die (vorbehaltene) Anordnung der Sicherungsverwahrung
unterblieben ist. Das vom Generalbun-desanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

1
-
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-
I.
Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. a) [X.] und enthemmte Angeklagte zur Wohnung der

H.

, weil er -
irrtüm-lich -
davon ausging, dort wegen einer Geldangelegenheit einen Freund antref-fen zu können. Als H.

den Angeklagten nicht in die Wohnung ließ und ihm mitteilte, der Freund des Angeklagten wohne nicht mehr bei ihr, geriet der An-.

durch die r

s-tür aus schrie er H.

Schlampe! Ic[X.] 15; Fall 1 der Urteilsgründe).
b) Ende November 2011 geriet der [X.] an alkoholischen Getränken zu sich genommen

hatte, wodurch er

([X.]), mit seiner Lebensgefährtin

S.

, der Nebenklägerin, in einen Streit. Die seit einigen Monaten beste-hende Beziehung zwischen dem Angeklagten und der etwas älteren, [X.]

([X.]); die Nebenklägerin zweifelte an seiner Liebe zu ihr. Der Angeklagte schlug sie anlässlich des Streites mit der Faust ins Gesicht, wodurch sie erhebliche Schmerzen erlitt. Außerdem lockerte sich der linke obe-re Schneidezahn (Fall 2 der Urteilsgründe).
Im Anschluss versöhnten sich der Angeklagte und die Nebenklägerin wieder miteinander und führten ihre Bezie-hung fort.
c) In der Nacht vom 23. auf den 24. Februar 2012 überkam dem leicht elles Verlangen.
Er ent-kleidete sich und forderte S.

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5
-
ergriff sie seinen Penis mit der Hand und massierte ihn. Als der Angeklagte auf diese Weise nicht zum Samenerguss kam, schlug er S.

mit der flachen Hand ins Gesicht und forderte sie dazu auf, ihn mit dem Mund zu befriedigen. Dabei war ihm bewusst, dass S.

([X.] 17).
Als S.

seiner Aufforderung nicht nachkam und der Angeklagte er-kannte, dass sie -
wie immer -
nicht dazu bereit war, ihn mit dem Mund zu be-ihren Kopf wissentlich und willentlich vor seinen erigierten Penis. S.

erlitt erhebliche Schmerzen. Außerdem war sie durch das Auftreten e-f-gab und mit ihm den ungeschützten Oral-
und Analverkehr ausübte; den
Anal-verkehr brach der Angeklagte nach kurzer Zeit ab, ohne zum Samenerguss ge-kommen zu sein (Fall 3 der Urteilsgründe).
d) Nachdem der Angeklagte am folgenden Morgen alkoholische Geträn-ke zu sich genommen hatte, begab er sich zu S.

ins
Schlafziihn

Nebenklägerin seinem Willen, indem er sich eine Gabel an den eigenen Hals hielt und ihr zu verstehen gab, er werde sie auf diese
Weise stechen, wenn sie nicht ruhig wäre. Außerdem hielt er ihr eine 2,5 kg schwere [X.] vor und bedeutete
ihr, er werde ihr damit erhebliche Schmerzen zufügen, wenn sie ihm nicht gehorche. Nachdem die Nebenklägerin erneut jeden Gedanken an Gegenwehr aufgegeben hatte, ließ der Angeklagte seinen Penis von ihr manu-ell stimulieren und übte mit ihr den ungeschützten Oralverkehr aus, um sich gegen ihren Willen sexuell zu befriedigen. Um die Nebenklägerin fortwährend
in Angst zu halten, schlug der Angeklagte sie während des Sexual-6
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verkehrs mit der flachen
Hand ins Gesicht, wodurch sie -
wie vom Angeklagten beabsichtigt -
erhebliche Schmerzen erlitt. Der Angeklagte brach den [X.] nach kurzer Zeit ab, ohne zum Samenerguss gekommen zu sein (Fall 4 der Urteilsgründe).
Der Angeklagte hielt der Nebenklägerin sodann die Gabel erneut vor und forderte sie auf,

e-

e) Der Nebenklägerin gelang es im weiteren Verlauf, die Polizei über ei-ne Passantin herbeizurufen. Als der Angeklagte sah, dass drei Beamte der Schutzpolizei mit ihm sprechen wollten, zeigte er sich mit der Nebenklägerin in einem
Fenster, hielt eine [X.] hoch,
forderte die Polizei zum Gehen auf
und erklärte, anderenfalls werde er S.

töten.
Als die Polizeibeamten sich nicht entfernten, sondern vor Ort blieben, um den Angeklagten festzuneh-men bzw. S.

Entschluss, die Polizeibeamten mit Gegenständen zu bewerfen, um sie aus Sorge, getroffen zu werden, zur Aufgabe ihrS.
20). Der Angeklagte warf eine 2,5 kg schwere [X.] aus dem Fens-
und zerbrach auf dem Pflaster.
In der Folge warf der Angeklagte noch zwei wei-tere [X.]n, ein schwarzes Klappmesser sowie ein Mobiltelefon aus verschiedenen Fenstern (Fall 5 der Urteilsgründe).
f) Gegen Mittag desselben Tages überkam dem An
Geschlechtsverkehr auszuüben, wobei ihm bewusst war, dass sie hierzu nicht bereit war. Er ging aber davon aus, S.

würde ihm angesichts der von ihm erlittenen und der gegenüber der Polizei gezeigten Gewalt vollständig gehor-chen. Tatsächlich unterwarf sich S.

aus Angst erneut seinem Willen. Der Angeklagte penetrierte sie sodann vaginal, um sich gegen ihren Willen sexuell 8
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-
zu befriedigen. Ohne zum Samenerguss gekommen zu sein,
brach er den [X.] nach kurzer Zeit ab (Fall 6 der Urteilsgründe).
2. Eine verminderte Schuldfähigkeit des -
in hohem Maße alkoholge-wöhnten -
Angeklagten hat das [X.] bei allen Taten geprüft und nach sachverständiger Beratung verneint.
3. Die [X.] hat -
ebenfalls sachverständig beraten -
die Voraus-setzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB
für gegeben erachtet. Insbesondere bestünde die Gefahr, dass der -
bereits
im Jahr 2001 wegen sexueller Nötigung zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe vorverurteilte -
Angeklagteauch wenn (er)
nicht für die Allgemeinheit gefähr-lich ist,
([X.] 31).
Hinreichende Erfolgsaussicht
im Sinne des § 64 Satz 2 StGB
liege ebenfalls vor:
Wenn der Angeklagte die Therapie erfolgreich durchführe, beste-he die hohe Wahrscheinlichkeit, dass suchtbedingte Aggressionstaten nicht mehr aufträten.
Die (vorbehaltene) Anordnung der Sicherungsverwahrung hat das Land-gericht mit der Erwägung abgelehnt, dass
durch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bereits für sich alleine er-reicht werden (konnte); diese Maßregel beschwerte den Angeklagten zudem im

II.
1. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den gesamten [X.]
ist wirksam.
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-
8
-
Die unterbliebene Anordnung der Maßregel nach §
66
StGB bzw. §
66a StGB kann nicht getrennt von derjenigen nach § 64 StGB geprüft werden. Nach den Gründen des angefochtenen Urteils stand schon die vom [X.] an-genommene hohe Wahrscheinlichkeit

des Therapieerfolges der Unterbringung nach § 64 StGB der (vorbehaltenen) Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten entgegen. Die Revision erfasst deshalb den gesamten [X.] (vgl. auch [X.], Urteil vom 12.
Februar 2009 -
3
[X.], [X.], 442).
Eine Abhängigkeit der Strafhöhe vom [X.] ist hier zu ver-neinen (vgl. auch [X.], Urteil vom 23.
Februar 1994 -
3 StR 679/93, [X.]R StGB §
66 Strafausspruch 1; [X.], Urteil vom 24.
Februar 2010 -
2 StR 509/09, [X.], 238).
2. Die Begründung,
mit der das [X.] mit Blick auf die von ihm verhängte Maßregel nach § 64 StGB von der (vorbehaltenen) Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Das [X.] stellt schon nicht ausreichend fest, ob die Vorausset-zungen der §§
66, 66a StGB -
mit Blick auf die Weitergeltungsanordnung des [X.] ([X.], Urteil vom 4. Mai 2011 -
2 BvR 2365/09 u.a., [X.]E 128, 326, 404 ff.)
-
vorliegen. Insbesondere ist der Tatrichter ge-halten, eingehend das Vorliegen einer hohen Wahrscheinlichkeit der künftigen Begehung schwerer Gewalt-
oder Sexualdelikte ohne die Maßregel zu prognos-tizieren
([X.], Urteil vom 13. März 2013 -
2 StR 392/12 mwN; vgl. auch [X.], Beschluss vom 19. Februar 2013 -
5 [X.] zu § 66a StGB). Für die Ge-fährlichkeitsprognose kommt es dabei auf das Ergebnis einer Gesamtwürdi-14
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-
gung des [X.] und seiner Taten an (vgl. [X.], StGB, 60. Aufl., § 66 Rn.
37 m. zahlr. Nachw.). Zu alldem verhalten sich die Urteilsgründe
nicht.
b) Die Begründung, von der (vorbehaltenen) Anordnung der Sicherungs-verwahrung könne jedenfalls deswegen abgesehen werden, weil die Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt bereits ausreichend
sei, ist -
unbeschadet der unter [X.] a) dargelegten
Auslassungen -
zudem lückenhaft.
[X.]) Allerdings ist der rechtliche Ausgangspunkt der landgerichtlichen Entscheidung
nicht zu beanstanden. Liegen die Voraussetzungen sowohl des §
66 StGB (bzw. § 66a StGB) als auch des § 64 StGB vor, erfordert das -
frei-lich nur ausnahmsweise (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2000 -
1 [X.], [X.]R StGB § 72 Sicherungszweck 5; [X.], Beschluss vom 6. Dezember 2005 -
4 [X.], [X.], 104, 105)
-
Absehen von der (vorbehaltenen) Sicherungsverwahrung im Hinblick auf die Unterbringung nach § 64 StGB ein hohes Maß an prognostischer Sicherheit in dem Sinne, dass mit der alleinigen Unterbringung gemäß §
64 StGB die vom Angeklagten ausgehende Gefahr be-seitigt werden kann (vgl. auch Senatsurteil vom 27. Juli 2000 -
1 [X.], [X.]R StGB § 72 Sicherungszweck 5; [X.], Urteil vom 9. November 2006
-
3
StR 360/06, [X.], 328; [X.], Urteil vom 31. Juli 2008
-
4
[X.], [X.], 336
f.; [X.], Urteil vom 12. Februar 2009
-
3 [X.], [X.], 442
f.; [X.], Urteil vom 15. Juni 2011 -
2 [X.]/11).
Dabei setzt die gemäß §
72 Abs. 1 Satz 1 StGB vorzunehmende Prognose eine umfassende Gesamtwürdigung voraus (vgl. [X.], Urteil vom 31.
Juli 2008 -
4 [X.], [X.], 336, 337; [X.], Urteil vom 12.
Februar 2009 -
3 [X.], [X.], 442, 443).
[X.]) Diesen Anforderungen genügt die landgerichtliche Entscheidung nicht.
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-
(1) Der Sachverständige, dem die [X.] gefolgt ist, ging von einer hohen Wahrscheinlichkeit

aus, dass bei einer erfolgreich durchgeführten [X.], dass die Geschädigte S.

kein zufälliges Opfer darstelle, sondern auf-grund der Liebesbeziehung zum Angeklagten eine hochspezifische [X.] vorliege. Die sexuelle Nötigung im Jahre 2000 sei insofern kein Hinweis darauf, dass sexuelle Übergriffe mit regelmäßiger Wahrscheinlich-ngen seien eher Ausdruck der besonderen Situation in der Beziehung zur Geschädigten S.

nach dem Zusammenzug in eine gemeinsame Wohnung und wechselseitigen Eifer-suchtsanfällen

([X.] 31 f.).
(2) Bei dieser Bewertung, wonach neben dem Alkoholismus allein die pa-thologische Beziehungsgestaltung zwischen dem Angeklagten und der Neben-klägerin Ursache der Straftaten gewesen sei, lässt das [X.] schon die zum Fall 1 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen zum Nachteil der Zeu-gin

H.

außer Betracht. Ausführungen dazu, wie es mit den von der [X.] übernommenen Erwägungen des Sachverständigen zu vereinba-ren ist, dass der Angeklagte der Zeugin aus Zorn ankündigte, sie zu vergewalti-gen
und zu töten, fehlen.
Entsprechendes gilt
für die zum Tatgeschehen am 23. und 24. Februar 2012 getroffenen weiteren tatsächlichen Feststellungen. Im Rahmen der Prog-noseentscheidung bleibt unerörtert, dass der Angeklagte die
Nebenklägerin innerhalb von zwölf Stunden [X.] vergewaltigt hat und die allein zur Durchführung der Vergewaltigung erfolgte
Gewaltanwendung -
anders als die Körperverletzungshandlung im Fall 2 der Urteilsgründe -
nicht (auch) [X.] oder Enttäuschung über die Beziehung zu der Nebenklägerin 21
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-
oder deren Verhalten war. Nach den Feststellungen lag den Vergewaltigungen n-e-ziehung zur Geschädigten S.

nach dem Zusammenzug in eine gemein-en, belegen die Feststellungen -
anders als im Fall 2 der Urteilsgründe -
gerade nicht.
[X.] richteten sich die Aggressionen des wegen sexueller Nötigung vorverurteil-ten Angeklagten nicht allein gegen die Nebenklägerin,
sondern auch gegen die eingesetzten Polizeibeamten.

-Opfer-weisen
diese Tathandlungen nicht auf.
c) [X.] entziehen der gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 StGB vorzunehmenden Prognose die Grundlage. Über die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung oder deren Vorbehalt ist auf der Grundlage neu zu tref-fender Feststellungen erneut zu entscheiden. Aufgrund der bisherigen [X.] erscheint es nicht fernliegend, dass ein neuer Tatrichter die Vorausset-zungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung oder deren Vorbehalt fest-stellen wird. Der Senat weist darauf hin, dass Unsicherheiten über das Ausrei-chen allein der milderen Maßregel des § 64 StGB zur kumulativen Anwendung der Maßregeln führen (vgl. nur [X.], Beschluss vom 21. Mai 2008 -
5 [X.], [X.], 87; [X.], Urteil vom 31.
Juli 2008 -
4 [X.], [X.], 336, 337; [X.], Beschluss vom 20. Dezember 2011 -
3
StR 374/11, [X.], 106, 107;
[X.], Urteil vom 10. April 2013 -
2 StR 1/13).
Bei einer
nach § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB vorzunehmenden Abwägung wird der neue Tatrichter auch die einschlägigen vollstreckungsrechtlichen
Bestimmungen,
wie sie in der Zuschrift des [X.] dargelegt worden sind, in den Blick zu nehmen haben.

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-
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3. Die für sich genommen revisionsrechtlich nicht zu beanstandende An-ordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ist wegen ihres hier bestehenden untrennbaren Zusammenhangs mit der erneuten Prüfung der (vorbehaltenen) Sicherungsverwahrung ebenfalls [X.] (vgl. auch [X.], Urteil vom 8. Juli 2010 -
4 [X.], insoweit in NStZ-RR 2011, 204 nicht abgedruckt).
Wahl Rothfuß Graf

[X.] [X.]
26

Meta

1 StR 573/12

14.05.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. 1 StR 573/12 (REWIS RS 2013, 5971)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5971

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 509/09

2 BvR 2365/09

5 StR 620/12

2 StR 140/11

2 StR 1/13

4 StR 210/10

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