Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2011, Az. 4 StR 622/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 9271

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[X.] vom 22. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2011 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. April 2010 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Schuldspruch wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei hält auch insoweit rechtlicher Prüfung stand, als das [X.] angenommen hat, der Angeklagte habe die Tat gewerbsmäßig im Sinne des § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB begangen. Allerdings würde es für die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht ausreichen, dass der Angeklagte die zur Tatzeit noch nicht 21 Jahre alte Nebenklägerin zur Aufnahme der Prostitution gebracht hat (§ 232 Abs. 1 Satz 2 StGB), um sich dadurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu erschließen (vgl. [X.], Beschluss vom 28. August 2008 - 4 [X.], [X.], 477). Erforderlich für die Annahme von [X.] ist vielmehr, dass der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbe-gehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem [X.] 3 [X.] zu verschaffen; liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als gewerbsmäßig zu werten (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 11. Oktober 1994 - 1 StR 522/94, [X.], 85; vom 27. Januar 1998 - 1 StR 702/97, [X.], 305, 306, und vom 11. Februar 2000 - 3 StR 308/99, [X.], 657, 660). So liegt es hier. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte die Nebenklägerin nicht nur zur Aufnahme der Prostitution, sondern auch zu deren Fortsetzung gebracht, indem er, sobald die Nebenklägerin diese Tätigkeit beenden wollte, jeweils erneuten Druck auf sie ausgeübt und dadurch einen Sinneswandel be-wirkt hat ([X.], 15). [X.] [X.][X.] Mutzbauer

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4 StR 622/10

22.02.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2011, Az. 4 StR 622/10 (REWIS RS 2011, 9271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9271

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