Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2023, Az. VII ZR 201/22

7. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 9175

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Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 6. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Klägerseite verursachten Kosten, jedoch mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin der Beklagten, die diese selbst trägt (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:  42.772,18 €

Pamp                                                          Jurgeleit                                              Graßnack

                                 Borris                                                            [X.]

Meta

VII ZR 201/22

27.09.2023

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 6. Oktober 2022, Az: 27 U 1087/20, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2023, Az. VII ZR 201/22 (REWIS RS 2023, 9175)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9175

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