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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 6. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Klägerseite verursachten Kosten, jedoch mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin der Beklagten, die diese selbst trägt (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 42.772,18 €
Pamp Jurgeleit Graßnack
Borris [X.]
Meta
27.09.2023
Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend KG Berlin, 6. Oktober 2022, Az: 27 U 1087/20, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2023, Az. VII ZR 201/22 (REWIS RS 2023, 9175)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 9175
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIa ZR 387/22 (Bundesgerichtshof)
VIa ZR 183/21 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 588/20 (Bundesgerichtshof)
Haftung eines Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz bei Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen
VIa ZR 1096/22 (Bundesgerichtshof)
VIa ZR 1678/22 (Bundesgerichtshof)
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