Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.11.2017, Az. 3 StR 301/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 3046

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Gegenstand

Strafzumessung: Anforderungen an eine wesentliche Aufklärungshilfe


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. März 2017 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie den [X.] eines Teils der Strafe angeordnet. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt insbesondere für den Strafausspruch. Insoweit stellt es entgegen der vom [X.] vertretenen Auffassung keinen auf die Sachrüge zu beachtenden Darlegungsmangel dar, dass die [X.] nicht erörtert hat, ob die Voraussetzungen einer Aufklärungshilfe (§ 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB) vorlagen.

3

1. Nach den Feststellungen des [X.]s veranlasste der Mitangeklagte [X.]spätabends einen [X.] der von seinem Vater betriebenen [X.] dazu, eine telefonisch bestellte Pizza zu einem abgelegenen Parkplatz zu bringen, um ihn dort zu überfallen. Nachdem der [X.] in Begleitung eines weiteren Mitarbeiters der [X.] an dem Parkplatz eingetroffen war, bedrohte der Angeklagte aufgrund eines zwischenzeitlich gemeinsam mit [X.] gefassten Tatentschlusses den [X.] und dessen Kollegen mit einem Messer, so dass es [X.] gelang, ihnen das mitgeführte Bargeld wegzunehmen.

4

Im Rahmen der Strafzumessung hat die [X.] sowohl dem Angeklagten als auch dem Mitangeklagten deren umfassende Geständnisse zugute gehalten. Zugunsten des Angeklagten hat sie darüber hinaus "insbesondere auch berücksichtigt, dass er sich bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren zu der Tat bekannt und umfassende Angaben gemacht" habe.

5

2. Diese Strafzumessungserwägung erforderte keine Prüfung der Voraussetzungen des § 46b StGB.

6

a) [X.] gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB kommt in Betracht, wenn der Täter wesentlich zur Aufklärung beigetragen hat, wobei sich sein Aufklärungsbeitrag in Fällen, in denen er - wie hier - an der Tat beteiligt war, über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken muss (§ 46b Abs. 1 Satz 3 StGB). Wesentliche Aufklärungshilfe liegt vor, wenn die Tat ohne den Aufklärungsbeitrag nicht oder nicht im gegebenen Umfang aufgeklärt worden wäre, die Aussage des [X.] jedenfalls aber eine sicherere Grundlage für die Aburteilung des Tatbeteiligten schafft, indem sie den Strafverfolgungsbehörden die erforderliche Überzeugung vermittelt, dass ihre bisherigen Erkenntnisse zutreffen (vgl. [X.], Beschluss vom 15. März 2016 - 5 StR 26/16, [X.]R StGB § 46b Voraussetzungen 5).

7

b) Den Urteilsgründen lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Angeklagte einen wesentlichen Beitrag zur Überführung des Mitangeklagten geleistet haben könnte. Allein der Umstand, dass er bereits im Ermittlungsverfahren "umfassende Angaben" gemacht hat, ist insoweit nicht aussagekräftig. Außerdem wurde der Mitangeklagte bereits am Tag nach der Tat, der Angeklagte hingegen erst einen Tag später festgenommen.

8

In Anbetracht dessen bestand [X.] kein Anlass, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46b StGB zu prüfen. Eine Aufklärungsrüge ist nicht erhoben worden.

Becker     

       

Gericke     

       

Tiemann

       

Berg     

       

Hoch     

       

Meta

3 StR 301/17

02.11.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hildesheim, 3. März 2017, Az: 26 Js 27526/16 - 26 KLs

§ 46b Abs 1 S 1 StGB, § 46b Abs 1 S 3 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.11.2017, Az. 3 StR 301/17 (REWIS RS 2017, 3046)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3046

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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