Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2017, Az. 3 StR 301/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 3057

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:021117U3STR301.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL
3 StR
301/17
vom
2. November 2017
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 2.
November 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,

die Richter am Bundesgerichtshof
Gericke,
[X.],
[X.],
Hoch

als beisitzende Richter,

Richterin am [X.]

als Vertreterin
der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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3
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Hildesheim vom 3.
März 2017 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt sowie den [X.] eines Teils der [X.] angeordnet. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die [X.] gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt insbeson-dere für den Strafausspruch. Insoweit stellt es entgegen der vom Generalbun-desanwalt vertretenen Auffassung keinen auf die Sachrüge zu beachtenden Darlegungsmangel dar, dass die [X.] nicht erörtert hat, ob die Voraus-setzungen einer Aufklärungshilfe (§ 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB) vorlagen.
1. Nach den Feststellungen des [X.]s veranlasste der Mitange-klagte V.

spätabends einen [X.] der von seinem Vater betriebenen [X.] dazu, eine telefonisch bestellte Pizza zu einem abgelegenen Parkplatz 1
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zu bringen, um ihn dort zu überfallen. Nachdem der [X.] in Begleitung eines weiteren Mitarbeiters der [X.] an dem Parkplatz eingetroffen war, be-drohte der Angeklagte aufgrund eines zwischenzeitlich gemeinsam mit V.

gefassten Tatentschlusses den [X.] und dessen Kollegen mit einem Messer, so dass es V.

gelang, ihnen das mitgeführte Bargeld wegzuneh-men.
Im Rahmen der Strafzumessung hat die [X.] sowohl dem [X.] als auch dem Mitangeklagten deren umfassende Geständnisse zu-gute gehalten. Zugunsten des Angeklagten hat sie darüber hinaus "insbeson-dere auch berücksichtigt, dass er sich bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren zu der Tat bekannt und umfassende Angaben gemacht" habe.
2. Diese Strafzumessungserwägung erforderte keine Prüfung der
Voraussetzungen des § 46b StGB.
a) [X.] gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB kommt in Betracht, wenn der Täter wesentlich zur Aufklärung beigetragen hat, wobei sich sein Aufklärungsbeitrag in Fällen, in denen er -
wie hier -
an der Tat beteiligt war, über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken muss (§ 46b Abs. 1 Satz 3 StGB). Wesentliche Aufklärungshilfe liegt vor, wenn die Tat ohne den Aufklärungsbeitrag nicht oder nicht im gegebenen Umfang aufgeklärt [X.] wäre, die Aussage des [X.] jedenfalls aber eine sicherere Grundlage für die Aburteilung des Tatbeteiligten schafft, indem sie den [X.] die erforderliche Überzeugung vermittelt, dass ihre bisherigen [X.] zutreffen (vgl. [X.], Beschluss vom 15. März 2016 -
5 StR 26/16, [X.]R StGB § 46b Voraussetzungen 5).

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b) Den Urteilsgründen lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Angeklagte einen wesentlichen Beitrag zur Überfüh-rung des Mitangeklagten geleistet haben könnte. Allein der Umstand, dass er bereits im Ermittlungsverfahren "umfassende Angaben" gemacht hat, ist inso-weit nicht aussagekräftig. Außerdem wurde der Mitangeklagte bereits am Tag nach der Tat, der Angeklagte hingegen erst einen Tag später festgenommen.
In Anbetracht dessen bestand [X.] kein Anlass, das Vorlie-gen der Voraussetzungen des § 46b StGB zu prüfen. Eine Aufklärungsrüge ist nicht erhoben worden.
[X.] Tiemann

Berg Hoch
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8

Meta

3 StR 301/17

02.11.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2017, Az. 3 StR 301/17 (REWIS RS 2017, 3057)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3057

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 26/16

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