Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2013, Az. IX ZA 17/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2335

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZA
17/12

vom

30. September 2013

in dem
Prozesskostenhilfeverfahren

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2

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Raebel, [X.], die Richterin [X.] und
den Rich-ter Dr. Pape

am
30. September
2013
beschlossen:

Der Antrag des [X.]n auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der im Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 8. Mai 2012 zugelassenen Revision wird [X.].

Gründe:

Die beabsichtigte Revision entbehrt hinreichender Aussicht auf Erfolg, die §
114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraussetzt. Die zu-gelassene Revision könnte voraussichtlich, würde sie eingelegt, nach §
552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden.

1. Das Berufungsurteil hält summarischer Prüfung stand.

a) Die Forderungsanmeldung der Klägerin im Insolvenzverfahren genügt auch hinsichtlich der behaupteten Vorsatztat den Anforderungen des §
174 Abs.
2 [X.]. Das Gesetz verlangt hierbei die schlüssige Darlegung des [X.], aus dem der Gläubiger seinen Zahlungsanspruch und den deliktischen Haftungsgrund herleitet. Das Berufungsgericht hat hiernach die 1
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Anmeldung der Klägerin vom 16.
April 2003 ausgelegt. Aus dem Vorwurf "hin-terzogener Arbeitnehmeranteile" hat es den [X.] entnommen, dass die vom Schuldner geleitete GmbH im ersten Quartal 2001 noch über genügend Zahlungsmittel verfügt haben soll, um unter Zurückstellung anderer Leistungen die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Klägerin abführen zu können, während sie ihr tatsächlich vorenthalten worden sind. Dieser Vortrag genügte dem Anmeldungszweck, dem Insolvenzverwalter und dem Schuldner die Prüfung von Forderung und Schuldgrund zu
ermöglichen. Hiervon zu [X.] ist die Frage, ob eine weitere Substantiierung der Anmeldung nach Widerspruch in einem Feststellungsprozess geboten war oder ob im Strafver-fahren es weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedurft hätte, um eine Verur-teilung nach §
266a StGB revisionsrechtlich prüfen zu können (vgl. dazu [X.], [X.], 35
f). Aus der letztgenannten Entscheidung kann daher der [X.] im vorliegenden Rechtsstreit zu seinen Gunsten nichts herleiten.

b) Der eingeklagte Schadensersatzanspruch aus §
823 Abs.
2 BGB in Verbindung mit §
266a StGB ist nicht nach §
204 Abs.
1 Nr.
10, Abs.
2 Satz
1 BGB verjährt. Die Forderung der Klägerin ist nach §
201 Abs.
2 [X.] zur [X.] rechtskräftig festgestellt. Daran änderte der nach Wiedereinsetzung in den versäumten Prüfungstermin entsprechend §
186 [X.] erhobene Schuld-nerwiderspruch gegen den Rechtsgrund der Forderung als solcher aus vorsätz-lich begangener unerlaubter Handlung nichts. Soweit im Schrifttum [X.] vertreten wird (vgl. etwa HK-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
201 Rn.
5), ist das mit dem Gesetz nicht vereinbar (zutreffend etwa [X.]/[X.], [X.], 18.
Aufl., §
201 Rn.
4). Für die Verjährung des Zahlungsanspruchs waren folg-lich die Vorschriften der §
197 Abs.
1 Nr.
5, §
201 BGB anzuwenden.

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Der Feststellungsanspruch der Klägerin selbst verjährt ohnehin nicht nach den Vorschriften, die für die Verjährung des Leistungsanspruchs gelten (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Dezember 2010 -
IX ZR 247/09, [X.]Z 187, 337 Rn.
16).

2. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§
543 Abs.
2 ZPO) besteht nicht. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung. Dazu haben auch weder das Berufungsgericht noch der Prozess-kostenhilfeantrag Ausführungen gemacht. Die Nichtverjährung des klägerischen Zahlungsanspruchs ist hier trotz einer missverständlichen Kommentarstelle ein-deutig. Die Anforderungen an die formellen Voraussetzungen einer Anmeldung zur Insolvenztabelle sind durch die Rechtsprechung des [X.] (vgl. Urteil vom 22.
Januar 2009 -
IX
ZR 3/08, [X.], 242 Rn.
10; vom

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21.
Februar 2013 -
IX [X.], [X.], 388 Rn.
15) derzeit ausreichend [X.].

Kayser
Raebel
[X.]

[X.]
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.08.2010
-
427 C 4857/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 08.05.2012 -
1 S 271/10 -

Meta

IX ZA 17/12

30.09.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2013, Az. IX ZA 17/12 (REWIS RS 2013, 2335)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2335

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