Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2016, Az. IX ZR 159/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13908

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:240316UIXZR159.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IX ZR 159/15

Verkündet am:

24. März 2016

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 2 Satz 1 und 2
Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung muss den Umständen nach wissen, dass diese die Gläubiger benachteiligt, wenn ihm Umstände bekannt sind, die mit auffallender Deutlichkeit dafür sprechen und deren Kenntnis auch einem Empfänger mit durchschnittlichem Erkenntnisvermögen ohne gründliche Überlegung die Annah-me nahe legt, dass die Befriedigung der Gläubiger infolge der Freigiebigkeit verkürzt wird.

[X.], Urteil vom 24. März 2016 -
IX ZR 159/15 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März
2016
durch den
Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. [X.], die [X.], [X.] [X.], [X.] und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Die Revision gegen
das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.]-Holsteinischen Oberlandesgerichts
in [X.]
vom 24. Juni
2015
wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 12.
April 2012 beantragten und am 14.
Juni 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 31.
März 2012 verstorbenen

S.

(im Folgenden: Erblasser). Die
Be-klagte ist dessen Witwe.

[X.] schloss der Erblasser einen am 1.
April 2012 ablaufenden Risikolebensversicherungsvertrag. Versicherte Person war der Erblasser. [X.] war die beklagte Ehefrau. Ein nachrangiges Be-zugsrecht bestand zugunsten der beiden damals bereits geborenen Kinder
der
Ehegatten.
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Mit Schreiben vom 28.
März 2012 erklärte der Erblasser gegenüber dem Versicherer eine Änderung der ursprünglichen Bezugsrechtsregelung. Nunmehr sollten
die Beklagte in Höhe von 70
v.[X.] bezugsbe-rechtigt sein und die
nunmehr
drei leiblichen Kinder des Erblassers in Höhe von jeweils 10
v.H. Am 31.
März 2012 nahm sich der Erblasser das Leben. Am 12.
April 2012 erklärte die Beklagte die Ausschlagung der Erbschaft. Die nach dem Tod des Erblassers fällige Todesfallleistung wurde im Mai 2012 anteilig in Höhe von 378.020,30

70
v.[X.]) an die Beklagte ausgezahlt.

Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Insolvenz-anfechtung auf Rückgewähr in Höhe der an sie ausgezahlten [X.] nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte macht geltend, durch [X.] an ihre Eltern, ihren Bruder und eine Freundin sowie Übernahme der Beer-digungs-
und Grabsteinkosten in Höhe von 158.891,78

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang
stattgegeben. Die Berufung der
Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage
in Höhe der
von ihr geltend gemachten Entreicherung.

Entscheidungsgründe:

Die
unbeschränkt zugelassene
Revision hat keinen Erfolg.
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4
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I.

Das Berufungsgericht hat
ausgeführt, dem Kläger stehe ein Erstattungs-anspruch aus §
134 Abs.
1, §
129 Abs. 1, §
143 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1
[X.], §
819 Abs. 1, §
818 Abs.
4, §§
291, 288 BGB
zu. Die Änderung der [X.] mit Schreiben des Erblassers vom 28.
März 2012 sei eine gemäß
§
134 Abs.
1 [X.]
anfechtbare Rechtshandlung. Es bestehe anfechtungsrecht-lich kein Unterschied zwischen der streitgegenständlichen Risikolebensversi-cherung und einer Kapitallebensversicherung.

Gemäß §
143 Abs.
2 Satz 2 [X.]
könne sich die
Beklagte auf die be-hauptete Entreicherung nicht berufen, weil sie
sich jedenfalls eine fahrlässige Unkenntnis
von einer Gläubigerbenachteiligung
durch die Bestimmung der Be-zugsberechtigung und die Auszahlung der Versicherungssumme an sie zurech-nen lassen müsse.
Die Vorschrift privilegiere nur denjenigen Empfänger, der weder wisse noch den Umständen nach wissen müsse, dass die unentgeltliche Leistung des Zuwendenden dessen Gläubiger benachteilige. Die Beklagte habe aufgrund des Inhalts des [X.] des Erblassers, von dem
sie vor den von ihr erbrachten Zahlungen Kenntnis genommen
habe, gewusst, dass keine Mittel vorhanden gewesen seien, um die auf über 3 Mio.

Schulden ihres Ehemannes zu decken.
Dies ergebe sich auch aus der von ihr erklärten Erbausschlagung.
Damit sei für sie die Schmälerung der [X.] der Gläubiger durch jede unentgeltliche Weitergabe von [X.] ihres Ehemannes erkennbar gewesen. Sie habe erkennen können, dass es sich bei der Direktzahlung der Versicherung um eine Leistung ihres Ehe-mannes an sie gehandelt habe.

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-

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Das
[X.] ist zutreffend von der Anfechtbarkeit der Zuwendung der [X.] nach § 134 Abs. 1 [X.]
ausgegangen.
Den Entreicherungseinwand der Beklagten hat es mit Recht
nicht
durchgreifen lassen.

1. Die unentgeltliche Zuwendung des Bezugsrechts aus einer Risikole-bensversicherung kann als Rechtshandlung des Erblassers im Insolvenzverfah-ren über dessen Nachlass als mittelbare Zuwendung an die Bezugsberechtig-ten nach §
134 Abs. 1 [X.] anfechtbar sein
([X.], Urteil vom 22.
Oktober 2015 -
IX
ZR 248/14, Z[X.] 2015, 2374 Rn.
8 ff). An einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des
§
129 Abs.
1 [X.] kann es allerdings fehlen, wenn die innerhalb der Anfechtungsfrist des §
134 Abs.
1 [X.] erfolgte Bezugsrechtseinräumung unwirksam ist, weil dem Berechtigten außerhalb dieser Frist ein
unwiderrufli-ches Bezugsrecht eingeräumt worden ist
(vgl. [X.], Urteil vom 22.
Oktober 2015, aaO Rn. 15 ff).
So liegt der Fall hier aber nicht. Die 1997 erfolgte [X.] war nach den im Streitfall getroffenen Feststellungen wider-ruflich und gab der Beklagten deshalb nur eine ungesicherte Hoffnung auf den Erwerb eines künftigen Anspruchs (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Oktober 2015, aaO Rn. 10
mwN). Einwendungen werden von der Revision hiergegen
nicht erho-ben.

2. Die Beklagte kann sich nicht auf den Wegfall
der Bereicherung durch die teilweise Weitergabe des an sie ausgezahlten Betrags aus der Risikole-bensversicherung berufen, weil sie bei Befriedigung bestimmter gegen den [X.] gerichteter Forderungen
und Begleichung der Beerdigungskosten aus Mitteln der Versicherung
zumindest wissen musste, dass die anteilige Zuwen-8
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dung der Versicherungssumme an sie die Gläubiger benachteiligte (§
143 Abs.
2 Satz 2 [X.]).

a) Der Empfänger einer
anfechtbar erhaltenen
unentgeltlichen Leistung haftet nach der
Vorschrift des §
143 Abs.
2 Satz 1 [X.]
nur bereicherungsrecht-lich. Die Regelung
schränkt die Haftung
auf Wertersatz
wegen Unmöglichkeit der Rückgewähr des empfangenen Gegenstandes ein
([X.], Urteil vom 17.
Dezember 2009 -
IX
ZR 16/09, Z[X.] 2010, 521 Rn. 15). Soweit die Leis-tung des Insolvenzschuldners in Natur noch vorhanden ist, hat der Anfech-tungsgegner sie
allerdings
unabhängig von gutem oder bösem Glauben zu-rückzugewähren. Gleiches gilt, soweit eine Bereicherung noch vorhanden ist (Rechtsgedanke des §
818 Abs.
3 BGB; vgl.
[X.], Urteil vom 17.
Dezember 2009, aaO;
MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 3.
Aufl.,
§
143 Rn. 102). [X.], welche der [X.] vor dem Empfang der unentgeltlichen Leis-tung getätigt hat, begründen keine Entreicherung ([X.], Urteil vom 22.
April 2010 -
IX
ZR 163/09, Z[X.] 2010, 1185
Rn. 10 ff).
Den Nachweis, dass [X.] in Natur unmöglich ist und dass und warum der [X.] auch sonst nicht mehr bereichert ist, hat dieser zu führen
([X.], Urteil vom 17.
Dezember 2009
-
IX
ZR 16/09, Z[X.] 2010, 521 Rn. 17).
Das [X.] hat insoweit
unterstellt, dass die Beklagte aus dem von der Versicherung erlangten Betrag im Juni 2012 an ihre Eltern 50.000

20.000

Freundin in München

2012 an ihre Eltern noch einmal 65.000

,
in Höhe von 2.758,90

Beerdigungs-
und in Höhe von 1.132,88

r-von ist für das Revisionsverfahren
zugunsten der Beklagten
auszugehen.
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b)
Die Voraussetzungen, unter denen sich der [X.] auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann, sind
auf Grundlage dieser Unter-stellung
nicht erfüllt.

aa) Die in
§
143 Abs.
2 Satz 1
[X.]
geregelte Milderung der Haftung des Empfängers einer unentgeltlichen Leistung
entfällt
gemäß
§
143 Abs.
2 Satz 2 [X.], wenn dieser weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die un-entgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
Ist dies der Fall, haftet der
An-fechtungsgegner nach §
819 Abs.
1 BGB, §
143 Abs. 1 [X.].
In zeitlicher Hin-sicht scheidet die Haftungserleichterung aus, wenn der Empfänger bei Empfang der Leistung weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass diese die Gläubiger des Schuldners benachteiligt.
Erfährt er
erst
später, aber
noch
vor der Weggabe des Erhaltenen von
der Benachteiligung der Gläubiger, haftet er
von diesem Zeitpunkt an
ebenfalls
nach der allgemeinen Vorschrift des §
143 Abs.
1 [X.]
(vgl. die
Begründung der
Vorschrift BT-Drucks. 12/2443, [X.]). Die Pflicht zum Wertersatz nach §
143 Abs. 1 [X.]
entfällt nur dann, wenn der [X.] vom Zeitpunkt der Leistungsvornahme bis zum Wegfall der Bereicherung gutgläubig war (allg. Meinung; vgl. [X.], Urteil vom 15.
November 2012 -
IX
ZR 173/09, Z[X.] 2013, 78 Rn. 11 mwN; [X.] in [X.]/Uhländer, [X.], §
143 Rn. 40, 41; [X.] in [X.]/[X.]/
Ringstmeier, [X.], 2.
Aufl., §
143 Rn. 29; [X.] in [X.], [X.], 2011, §
143 Rn. 70; [X.]/[X.], [X.],
§
143 Rn. 157; HK-[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
143 Rn. 32; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO
Rn. 108).
Beweispflich-tig für die Kenntnis
des Empfängers ist der Insolvenzverwalter. Dies gilt [X.] einer gesetzlichen Beweiserleichterung auch für den Fall der Begünstigung einer dem
Schuldner
nahe stehenden Person; in diesem Fall kann das Nähe-verhältnis allerdings in die Beweiswürdigung nach §
286 ZPO einfließen (vgl. 12
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[X.], aaO;
HK-[X.]/[X.], aaO Rn. 34; HmbKomm-[X.]/[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
143 Rn.
90;
MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO Rn. 119; [X.], [X.], 14.
Aufl., §
143 Rn.
67).

bb) Die Annahme des Berufungsgerichts,
die
Beklagte
habe aufgrund der ihr bekannten Umstände auf eine Gläubigerbenachteiligung schließen müs-sen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Die Beklagte wusste aufgrund des [X.] des Erblassers, in dem es hieß, dieser sei überschuldet und habe sich schon seit über 20 Jah-ren Geld von seinen Kunden anvertrauen lassen, mit dem er dann immer [X.] weiteren finanziellen Schaden überbrückt habe, dass der Nachlass über-schuldet war. Schon hieraus musste sie
zwingend
den Schluss ziehen, dass jede unentgeltliche Weitergabe von Vermögen des Erblassers die [X.] der Gläubiger weiter schmälerte (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO Rn. 106). Das Ausmaß der Überschuldung des Nachlasses konnte sie aus der Mitteilung entnehmen, der "[X.]"
sei
auf
über 3
Mio.

Hinblick darauf, dass der Erblasser nach seinen eigenen Worten [X.] mehr hatte, um Mittel zu erarbeiten, mit denen er Schulden bei den von ihm geschädigten 50 Personen hätte zurückzahlen können, nicht ausgehen. Der weitere, in dem Brief
besonders hervorgehobene Hinweis, die Beklagte müsse das Erbe unbedingt
ausschlagen, sie und die Kinder dürften es nicht anneh-men, weil sie sonst seine Schulden übernehmen müssten, konnte, wie das Be-rufungsgericht beanstandungsfrei angenommen hat,
von ihr nur dahin verstan-den werden, dass keine
ausreichenden
Mittel vorhanden waren, um die Nach-lassverbindlichkeiten zu befriedigen.
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-

Die Beklagte hat den Inhalt des [X.] auch
unzweifelhaft
in dem Sinne verstanden, dass eine Befriedigung der Gläubiger des Erblassers aus dem Nachlass ausgeschlossen war. Dies belegt die nur wenige Tage nach dem Erbfall am 12.
April 2012 erfolgte Ausschlagung der Erbschaft. Die [X.]
konnte sich der Einsicht
nicht verschließen, jede unentgeltliche
Leistung aus dem Vermögen des Erblassers würde die Befriedigung der Gläubiger [X.].
Sie hatte
damit
Kenntnis von Umständen, welche zwingend auf eine Benachteiligung der Gläubiger schließen ließen (vgl. HK-[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
143
Rn. 31). Sie kann nicht für sich in Anspruch nehmen, gutgläubig darauf vertraut zu haben, die Masse würde ausreichen,
um
sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Sie hatte im Gegenteil Kenntnis von Umständen, welche nur den unabweisbaren Schluss auf eine hoffnungslose Überschuldung des Nachlasses vermitteln konnten.

(2) Soweit die Revision meint, entscheidend
für die Frage des Kennen-müssens
sei es, ob dem [X.] nur einfache oder aber grobe Fahrlässigkeit bei der Bewertung der ihm bekannten Umstände zur Last zu le-gen sei, kommt es hierauf nicht an.
Zwar ist umstritten, ob nach der Fassung des §
143 Abs.
2 Satz 2 [X.] Gutgläubigkeit dann angenommen werden kann, wenn dem Empfänger weder bekannt noch infolge grober
Fahrlässigkeit
unbe-kannt war, dass die Befriedigung der Gläubiger des Leistenden durch die [X.] verkürzt wurde, oder ob Gutgläubigkeit schon dann entfällt, wenn dem Empfänger einfache Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist (vgl. einerseits
[X.]
in [X.]/Uhländer, [X.], §
143
Rn. 40; HK-[X.]/[X.], aaO Rn.
28; HmbKomm-[X.]/[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
143
Rn.
86; [X.]/[X.],
[X.], 19.
Aufl., §
143 Rn. 30; [X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., §
143
Rn. 59; andererseits
[X.]
in [X.]/[X.]/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 16
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2.
Aufl., §
143
Rn.
29; [X.]
in [X.], [X.], 2011, §
143
Rn. 71; [X.]/[X.], [X.], §
143 Rn.
155; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO Rn.
106 f;
offengelassen in [X.], Beschluss vom 12.
Juni 2008 -
IX
ZA 11/07,
nv
Rn. 7). Die
Streitfrage braucht
nicht entschieden
zu werden, weil die [X.] sich auf die Haftungsmilderung des §
143 Abs.
2 Satz 1 [X.] auch dann nicht berufen kann, wenn von dem Erfordernis grober Fahrlässigkeit ausgegan-gen wird.

Für die Beklagte lag es nach dem ihr bekannten Inhalt des [X.] auf der Hand, dass jede freigiebige Leistung
aus dem Vermögen des Erblassers
die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigte. Hierzu bedurfte es keiner weiteren Überlegungen oder Erkenntnisse. Dies ergab sich auch aus der
Höhe
der vom Erblasser angegebenen Verbindlichkeiten und dem Umstand, dass ihr verstorbener Ehemann ihr eindringlich nahegelegt
hatte, die Erbschaft auszuschlagen. Weitergehender gründlicher Überlegungen bedurfte es
vor die-sem Hintergrund nicht.
Die Beklagte benötigte auch keine weitergehenden In-formationen, um zu erkennen,
dass die Auszahlung der Versicherung als mit-telbare Zuwendung aus dem Vermögen des Erblassers dessen Gläubiger [X.]. Auf eine Erkundigungspflicht, die im Rahmen der Anwendung des §
143 Abs.
2 Satz 2 [X.] nicht bestehen soll (vgl. [X.], aaO Rn.
72; [X.]/
[X.], aaO Rn.
156; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO Rn.
107a), kommt es nicht an.

(3) Auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum
darüber, dass die Mittel, welche sie von der Versicherung
erhielt,
der Gläubigergesamtheit zur Verfü-gung stehen mussten, kann sich die Beklagte entgegen der Auffassung der Re-vision nicht berufen.
Für
die Haftung nach dem Normalmaß des
§
143 Abs.
1
Satz 2 [X.] ist entscheidend, dass der
Empfänger der unentgeltlichen Leistung 18
19
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11
-

deren gläubigerbenachteiligende Wirkung kennt oder kennen muss
(vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO Rn.
109).
Dagegen kommt es nicht darauf an, von welchen Vorstellungen er sich bei der Weitergabe der unentgeltlich emp-fangen Leistung leiten lässt. Daran, dass die mit Mitteln des Schuldners erwirt-schaftete Todesfallleistung mit der Auszahlung dem Vermögen des Schuldners und damit dessen Gläubigern -
wie auch immer
-
verloren ging, bestand aus Sicht der Beklagten kein Zweifel. Sie handelte deshalb sogar mit Kenntnis von der gläubigerbeeinträchtigenden Wirkung der angefochtenen Leistung.

[X.]
Lohmann
[X.]

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.11.2014 -
5 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 24.06.2015 -
9 [X.] -

Meta

IX ZR 159/15

24.03.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2016, Az. IX ZR 159/15 (REWIS RS 2016, 13908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13908

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 159/15

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