Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2004, Az. 4 StR 307/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1747

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 [X.] vom 9. September 2004 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u.a.- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 9. September 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.],

[X.] am [X.] Maatz, Prof. Dr. [X.], [X.], [X.]in am [X.] Sost-Scheible

als beisitzende [X.],

Staatsanwältin

als Vertreterin der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 16. März 2004 wird verworfen. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendi-gen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten am 27. November 2002 wegen Betruges in neun Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Untreue und wegen falscher Angaben bei Kapitalerhöhung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklag-ten hatte der Senat durch Beschluß vom 10. Juli 2003 (4 [X.]) nach Be-schränkung des Verfahrens gemäß § 154 a Abs. 2 StPO den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges in sechs Fällen, der Untreue in drei Fällen und falscher Angaben bei einer Kapitalerhöhung schuldig ist, die [X.] in den Fällen II. 1 bis 7 der Urteilsgründe und den [X.] mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache inso-weit an das [X.] zurückverwiesen. Nunmehr hat das [X.] den Angeklagten auf der Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, die ihr auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestütztes Rechtsmittel - 4 - wirksam auf den [X.] beschränkt hat. Das [X.] vom [X.] nicht vertretene [X.] Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum [X.] weder zu Gunsten noch - was der Senat gemäß § 301 StPO zu beachten hat - zum Nachteil des Angeklagten einen durchgrei-fenden Rechtsfehler ergeben. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] vom 27. Juli 2004. Die verhängte Gesamtstrafe ist zwar maßvoll; sie löst sich aber nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, und ist deshalb vom [X.] hinzunehmen (vgl. BGHSt 34, 345, 349). Tepperwien

Maatz [X.]

[X.]

Sost-Scheible

Meta

4 StR 307/04

09.09.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2004, Az. 4 StR 307/04 (REWIS RS 2004, 1747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1747

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.