Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2013, Az. 4 AZR 17/12

4. Senat | REWIS RS 2013, 1219

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Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2011 - 14 Sa 583/11 - aufgehoben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2010 - 1 Ca 198/10 - zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des [X.] auf eine Einmalzahlung („ERA-Strukturkomponente“).

2

Der Kläger, Mitglied der [X.] [X.], ist seit dem 10. Mai 2008 bei der [X.] beschäftigt. Diese hatte zum 1. Jan[X.]r 2007 im Wege eines Betriebsübergangs iSd. § 613a BGB mehrere Betriebsteile von der [X.] (nachfolgend: [X.]) übernommen.

3

Die [X.] hatte schon am 12. Mai 1998 mit der [X.] einen „[X.]“ (nachfolgend: [X.]) geschlossen, der [X.]. folgenden Inhalt hat:

§ 2 Präambel

Die [X.] und die Geschäftsführung der [X.] sind sich darüber einig, daß über die Anpassung dieses Tarifvertrages an das Niveau des [X.] spätestens mit dem Ablauf von 2 Jahren verhandelt werden wird.

§ 3 Geltung von Tarifverträgen

Soweit in diesem Tarifvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, sind die zum [X.]punkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages geltenden Tarifverträge für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende der Metall- und Elektroindustrie in [X.] und [X.], [X.], abgeschlossen zwischen der

Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung [X.] (seit 1.4.1995 Bezirksleitung [X.], Bezirk [X.]-Sachsen)

und dem

Verband der Metall- und Elektroindustrie in [X.] und [X.] e.V.,

Bestandteil dieses Tarifvertrages und gelten für die unter dem jeweiligen Geltungsbereich aufgeführten Beschäftigten.

Die zur [X.] geltenden Tarifverträge sind in der Anlage bezeichnet, die Teil dieses Tarifvertrages ist.

§ 4 Rechtsstatus der Tarifverträge

Die in Bezug genommenen Tarifverträge gelten in der jeweils gültigen Fassung und mit dem jeweils gültigen Rechtsstatus (s. Anlage 1).

Werden diese Tarifverträge oder Teile von ihnen gekündigt, gelten sie auch zwischen den Parteien dieses [X.]es als gekündigt.

Zwischen den Parteien finden alle Abkommen, Zusatzabkommen, Vertragsänderungen und -ergänzungen Anwendung, die zwischen den Parteien der mit diesem Vertrag in Bezug genommenen Tarifverträge abgeschlossen werden. Dies gilt auch hinsichtlich des Inkrafttretens neuer Tarifbestimmungen, die an die Stelle der in Bezug genommenen Tarifverträge bzw. Tarifbestimmungen treten.

§ 5 Tariflöhne und Gehälter sowie Ausbildungsvergütungen

Die derzeit nach Tarifvertrag gültigen Lohn- und Gehaltstabellen sowie Ausbildungsvergütungen werden ab [X.] wirksam (Anlagen 2a-c). Sie behalten ihre Gültigkeit bis zum 31.12.1999. Entsprechend § 2 dieses [X.]es werden spätestens im November 1999 Verhandlungen über die Anpassung ab 01.01.2000 vorgenommen. Die tariflichen Leistungszulagen entfallen. Statt dessen werden am Umsatz orientierte Zulagen gezahlt (Anlage 3).“

4

Ein zwischen der [X.] und der [X.] geschlossener „Sanierungstarifvertrag“ vom 5. Juli 2001 regelt [X.].:

„Der bestehende [X.] wird bis zum 31.12.2001 verlängert. Bei Aufrechterhaltung der dort festgelegten Inhalte wird nachstehendes abgeändert und ergänzt:

1. Jeder Arbeitnehmer erhält eine nicht anrechenbare monatliche Lohn/Gehaltserhöhung von [X.] 200,-- ab 1. Mai 2001.

2. Die bestehenden tariflichen Regelungen aus §§ 2, 3, 4, 5, 6 u. 7 gelten bis zum 31.12.2001 weiter.

3. Die Tarifparteien werden unverzüglich die Verhandlungen zur Anpassung an das Niveau des [X.] aufnehmen.“

5

Mit weiterem „Sanierungstarifvertrag“ vom 31. Jan[X.]r 2002 vereinbarten dieselben Tarifvertragsparteien [X.].:

„Der bestehende [X.] wird bis zum 31.12.2002 verlängert. Bei Aufrechterhaltung der dort festgelegten Inhalte wird nachstehendes abgeändert und ergänzt.

1. [X.] und Gehaltstabellen sowie die Auszubildendenvergütung mit Stand 1.5.2001 werden vereinbart.

2. Die bestehenden tariflichen Regelungen aus §§ 2, 3, 4, 5, 6 und 7 gelten bis zum 31.12.2002 weiter.

3. Das tarifliche zusätzliche Urlaubsgeld und die tarifliche Sonderzahlung entfällt.

4. Die Tariferhöhungen, die für den genannten [X.] für das [X.] abgeschlossen werden, werden bis zu einer Höhe von 4 % des Bruttoentgeltes vom Unternehmen übernommen.

5. Dieser Tarifvertrag gilt ab 1.1.2002. Er kann frühestens gekündigt werden zum 31.12.2002 mit einer Frist von 4 Wochen.

6. Die [X.] erklärt ihre Verhandlungsbereitschaft zu den umsatzbezogenen Leistungsprämien.“

6

In einem nachfolgenden Tarifvertrag vom 8. Dezember 2003 heißt es:

§ 1

Die Tarifparteien sind sich darüber einig, dass durch den Sanierungstarifvertrag vom 31.1.2002 der [X.] vom 12.5.1998 teilweise außer [X.] gesetzt ist.

§ 2

In Anerkennung der Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Unternehmen [X.] erhalten diese im [X.] eine Einmalzahlung gemäß § 4 dieses Vertrages.

§ 7 Geltungsdauer

Diese tariflichen Einmalzahlungen gelten nur für das [X.] und entfalten keine Nachwirkung. Die Verlängerung des [X.] gilt bis 31.12.2005 und entfaltet ebenfalls keine Nachwirkung, danach gilt der [X.] vom 12.5.1998 ohne Einschränkung weiter.

…“

7

Am 15. Oktober 2008 schlossen die Parteien einen weiteren, unbefristeten Arbeitsvertrag für die [X.] ab 1. Jan[X.]r 2009, in dem es [X.]. heißt:

§ 16 Tarifverträge

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des für das Unternehmen gültigen [X.]s vom 12.05.1998 sowie die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen.“

8

Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Einmalzahlung nach Ziff. 4 Buchst. c des [X.] (vom 19. Dezember 2003 idF vom 15. September 2004, nachfolgend: [X.]) für die Metall- und Elektroindustrie in [X.] und [X.]. Er ist der Auffassung, der [X.] verweise nicht nur auf die in seiner Anlage 1 genannten, sondern dynamisch auf nachfolgende Tarifverträge und damit auch auf die sog. [X.]. Die Beklagte sei aus der [X.] hervorgegangen und in die Stellung als Tarifvertragspartei eingetreten. Da die Beklagte den Entgeltrahmen-Tarifvertrag nicht eingeführt habe, könne er für das [X.] die sog. Strukturkomponente beanspruchen. Auch habe der von der [X.] mit der [X.] vereinbarte und am 1. Jan[X.]r 2011 in [X.] getretene Haustarifvertrag wesentliche Teile des sog. [X.]s wörtlich übernommen.

9

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 894,38 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Mai 2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, es bestehe schon keine Gebundenheit an den [X.]. Dieser verweise zudem nicht auf das [X.]. Bereits die Präambel des [X.] sowie dessen § 5 machten deutlich, dass die jeweilige [X.] zwischen den Parteien des [X.] verhandelt werden müsse.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] der Klage stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Das [X.] hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger kann keine Einmalzahlung nach Ziff. 4 Buchst. [X.] („[X.]“) verlangen. Dabei kann es dahinstehen, ob - wie der Kläger meint - die Beklagte tatsächlich infolge des Teilbetriebsübergangs an die von der [X.] geschlossenen Tarifverträge gebunden ist (die tarifrechtliche Gebundenheit eines Erwerbers aufgrund eines Betriebsübergangs ablehnend [X.] 26. August 2009 - 4 [X.]/08 - Rn. 28 ff. [X.]). Selbst wenn man dies zugunsten des [X.] unterstellt, werden durch die von der [X.] und der [X.] geschlossenen Haustarifverträge nicht diejenigen Verbandstarifverträge erfasst, deren Geltung Ziff. 4 Buchst. [X.] voraussetzt. In der Folge ist die Klage auch unter der Annahme, die vertragliche Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag vom 15. Oktober 2008 erfasse den [X.] in seiner jeweils aktuellen Fassung, unbegründet.

I. Der [X.] enthält zur von dem Kläger begehrten Einmalzahlung („[X.]“) ua. folgende Regelungen:

3 Aufbau und Verwendung des [X.]-Anpassungsfonds

In den Tarifverträgen

[X.] für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in [X.] und [X.] vom 18. Mai 2002 und 20. Februar 2004,
Gehaltstarifvertrag für die Angestellten der Metall- und Elektroindustrie in [X.] und [X.] vom 18. Mai 2002 und 20. Februar 2004,

(im folgenden: Entgeltabkommen vom 18. Mai 2002 und 20. Februar 2004) wurden die Erhöhungen des [X.] auf zwei Komponenten verteilt. Eine Komponente dient der dauerhaften Erhöhung der Tabellenwerte der jeweiligen Entgelte (Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen, ‚lineares Volumen‘). Die andere Komponente (‚restliches Erhöhungsvolumen‘) fließt in [X.]n, die in der ersten [X.] ausgezahlt, in den folgenden [X.]n jedoch noch nicht fällig werden.

Das jeweilige restliche Erhöhungsvolumen von 0,9%, 0,5%, 0,7% und weiteren 0,7% fließt in [X.]n und wird in der [X.], in der sie erstmals entstanden sind, zunächst ebenfalls ausgezahlt (s. Ziffer 4 a)); für die Verwendung der Folgebeträge gelten die in Ziffer 4 b) getroffenen Vereinbarungen.

4 [X.] und [X.]-Anpassungsfonds

Die in den Entgeltabkommen vom 18. Mai 2002 und 20. Februar 2004 vereinbarten [X.]n werden wie folgt ermittelt und verwendet:

a) Erstmalige Auszahlung von [X.]n

In der [X.], in der sie erstmals entstehen, werden die jeweiligen [X.]n individuell nach den Grundsätzen der Entgeltabkommen vom 18. Mai 2002 bzw. 20. Februar 2004 (s. Ziffer 3 [X.], Ziffer 5 [X.] und Ziffer 3 Ausbildungsvergütungen) als Teil der Vergütung ermittelt und zu den dort genannten Stichtagen zur Auszahlung an die Beschäftigten fällig.

c) Wird der [X.] im Betrieb nach Ablauf der [X.], in der die letzte [X.] wirksam wurde (zur Auszahlung kam), nicht eingeführt, wird in den folgenden [X.]n eine Einmalzahlung von 2,79% bis zur betrieblichen Einführung des [X.] ausgezahlt. …“

II. Entgegen der Auffassung des [X.]s sind die Voraussetzungen nach Ziff. 4 Buchst. [X.] nicht erfüllt. Die einschlägigen Tarifverträge (vgl. auch Ziff. 3 [X.]), die die Voraussetzungen bestimmen, nach denen die „letzte [X.] wirksam wurde (zur Auszahlung kam)“, werden weder von der maßgebenden Verweisungsregelung in § 5 [X.] noch von den nachfolgenden [X.] erfasst. Sie gelten schon deshalb weder kraft [X.] für das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis noch sind sie aufgrund der vertraglichen Bezugnahmeregelung in dem am 15. Oktober 2008 geschlossenen Arbeitsvertrag anzuwenden.

1. Für die von dem Kläger beanspruchte Einmalzahlung nach Ziff. 4 Buchst. [X.] ist es erforderlich, dass „nach Ablauf der [X.], in der die letzte [X.] wirksam wurde (zur Auszahlung kam)“, der Entgeltrahmen-Tarifvertrag ([X.]) nicht eingeführt wurde. 

Durch den Klammerzusatz wird deutlich, dass unter Wirksamwerden der letzten [X.] deren Auszahlung als Einmalzahlung zu verstehen ist. Damit knüpft die Tarifbestimmung nicht an einen bestimmten Auszahlungszeitpunkt, sondern an den Ablauf einer [X.] an, in der die letzte [X.] „wirksam wurde“, also zur Auszahlung kam“ (s. auch [X.] 23. Februar 2011 - 5 [X.] - Rn. 15).

Die „Wirksamkeit“ der [X.] setzt die Geltung der entsprechenden tariflichen Regelungen kraft [X.] oder - im Falle einer vertraglichen Bezugnahmeregelung - zumindest deren Anwendbarkeit voraus, die die Voraussetzungen für die Auszahlung („zur Auszahlung kam“) der [X.]n festlegen (s. auch [X.] 23. Februar 2011 - 5 [X.] - Rn. 15). Das zeigt auch die Bestimmung in Ziff. 4 Buchst. a Abs. 1 [X.], die sich auf diese [X.] und 2004 sowie die dort geregelten Modalitäten über die Einmalzahlung („[X.]“) bezieht.

2. Für den Kläger wurde die „letzte [X.]“ zum 28. Februar 2006 nicht „wirksam“ iSd. Ziff. 4 Buchst. [X.] (s. auch [X.] 23. Februar 2011 - 5 [X.] - Rn. 17). Die von der [X.] geschlossenen Haustarifverträge verweisen weder auf den zwischen der [X.] und dem [X.] in [X.] und [X.] vereinbarten Gehaltstarifvertrag für [X.]/[X.] Tarifgebiet II (vom 20. Februar 2004, [X.] 2004) noch auf den am gleichen [X.] ([X.] 2004). Das ergibt die Auslegung des [X.] (zu den Maßstäben s. nur [X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 40, [X.]E 124, 240). Ob durch die dynamische Verweisung in § 4 [X.] andere Tarifverträge oder einzelne Tarifbestimmungen des sog. [X.] [X.]/[X.] in Bezug genommen wurden, kann dahinstehen.

a) Der [X.] 2004 regelt die Einmalzahlungen der einzelnen [X.]n ua. wie folgt:

4

Tarifgehälter

Mit Wirkung ab dem 1. März 2004 erhöht sich das [X.] um insgesamt 2,2%, mit Wirkung ab 1. März 2005 um weitere 2,7%. Diese Erhöhungen werden jeweils wie folgt auf zwei Komponenten verteilt:

Mit Wirkung ab 1. März 2004 werden die Tarifgehälter um 1,5% erhöht, mit Wirkung ab 1. März 2005 um weitere 2,0%.

Das restliche Erhöhungsvolumen von 0,7% und nochmals 0,7% fließt in [X.]n.

5

[X.]n

5.1 Die Beschäftigten erhalten:

a) für die [X.] vom 01.01.2004 bis 30.06.2004 mit der Abrechnung vom März 2004 die zweite und dritte [X.] als Einmalzahlung in Höhe von 4,2% des [X.].

b) für die [X.] vom 01.07.2004 bis 31.12.2004 mit der Abrechnung vom Oktober 2004 die dritte [X.] als Einmalzahlung in Höhe von 4,5% des [X.].

c) für die [X.] vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 mit der Abrechnung vom März 2005 die dritte und vierte [X.] als Einmalzahlung in Höhe von 4,6% des [X.].

d) für die [X.] vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 mit der Abrechnung vom Oktober 2005 die vierte [X.] als Einmalzahlung in Höhe von 4,5% des [X.].

e) für die [X.] vom 01.01.2006 bis 28.02.2006 mit der Abrechnung vom Februar 2006 die vierte [X.] als Einmalzahlung in Höhe von 1,4% des [X.].

8

In-[X.]-Treten und Geltungsdauer

Der Gehaltstarifvertrag tritt am 01. Januar 2004 in [X.], er kann mit einmonatiger Frist zum Monatsende, erstmals zum 28. Februar 2006, gekündigt werden.“

Der [X.] 2004 enthält inhaltlich entsprechende Regelungen über die Verteilung des [X.] (Ziff. 2 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.] 2004), die Auszahlung der [X.]n als Einmalzahlung (Ziff. 3.1 [X.] 2004) sowie das In-[X.]-Treten und die Geltungsdauer (Ziff. 4 Abs. 1 [X.] 2004).

b) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Satz 1 [X.] werden lediglich die „derzeit nach Tarifvertrag gültigen Lohn- und [X.] ab“ 1. Mai 1998 wirksam und behalten bis zum Ende des Jahres 1999 „ihre Gültigkeit“. Der Kläger verkennt, dass damit abweichend von der dynamischen Verweisung in § 4 Abs. 1 [X.] für die „[X.] und Gehälter“, die speziellere Regelung des § 5 [X.] gilt, mit der keine dynamische tarifliche Verweisung an die Entwicklung der jeweiligen [X.] für Arbeiter und die Gehaltstarifverträge für Angestellte erfolgt. Vielmehr sind nur die „derzeit“ maßgebenden Entgelte („Lohn- und Gehaltstabellen“) vereinbart, wie sie in den in der Anlage 1 zum [X.] aufgeführten Tarifverträgen, dem [X.] für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in [X.] und [X.], [X.] (vom 6. Februar 1997) und dem Gehaltstarifvertrag für die Angestellten der Metall- und Elektroindustrie in [X.] und [X.], [X.] (vom 6. Februar 1997), geregelt und in die Anlagen 2 a bis c des [X.] aufgenommen worden sind. Das wird durch die in § 5 Satz 3 [X.] vereinbarte Verhandlungspflicht über Anpassungen ab dem 1. Januar 2000 bestätigt, die bei einer dynamischen tariflichen Verweisung überflüssig wäre. Dies entspricht auch der Grundregel in § 3 Abs. 1 [X.]. Auch nach dem 31. Dezember 1999 sollte nicht die Dynamik des § 4 Abs. 1 [X.] gelten. Verdeutlicht wird dieses Ergebnis durch § 2 Abs. 1 [X.], der Verhandlungen über eine „Anpassung … an das Niveau des [X.]“ vorsieht. Für eine Änderung der Entgelte sind daher weitere Vereinbarungen erforderlich. Wie die nachfolgend geschlossenen Tarifverträge zeigen, sind davon auch die Tarifvertragsparteien des [X.] ausgegangen.

c) Auch die nachfolgenden zwischen der [X.] und der [X.] vereinbarten Haustarifverträge erfassen die [X.] und insbesondere die Bestimmungen über das „Wirksamwerden“ der letzten [X.] (Ziff. 5 [X.] 2004, Ziff. 3.1 [X.] 2004) nicht.

[X.]) Das gilt zunächst für den Sanierungstarifvertrag vom 5. Juli 2001, der neben der Verlängerung des [X.] bis Jahresende 2001 lediglich eine „Lohn/Gehaltserhöhung von DM 200,-- ab 1. Mai 2001“ und unter Nr. 2 die weitere Geltung ua. von § 5 [X.] bis zum 31. Dezember 2001 vorsieht. Zudem wird die Auffassung der Tarifvertragsparteien über die Notwendigkeit weiterer Verhandlungen zur „Anpassung an das Niveau des [X.]“ in Nr. 3 des Tarifvertrags bestätigt.

bb) Eine Verweisung auf die hier maßgebenden Entgelttarifverträge erfolgte ebenfalls nicht durch den weiteren Sanierungstarifvertrag vom 31. Januar 2002.

(1) Nach dessen Nr. 1 werden ausschließlich die Lohn- und Gehaltstabellen mit dem Stand vom 1. Mai 2001 vereinbart, die [X.] bleibt „aufrechterhalten“ und ua. § 5 [X.] bis zum 31. Dezember 2002 verlängert.

(2) Eine Verweisung auf die [X.] ergibt sich weiterhin nicht aus Nr. 4 dieses [X.]. Die Entgeltbestimmungen der [X.] werden nicht (vgl. Ziff. 4 Buchst. a [X.]) in Bezug genommen. Der Sanierungstarifvertrag übernimmt lediglich das Volumen möglicher „Tariferhöhungen“ durch die (noch abzuschließenden) Entgelttarifverträge für das Jahr 2002 bis zu einer Höhe von [X.], nicht aber einzelne Entgeltregelungen. Damit fehlt es an einem Verweis auf die Einmalzahlungen („[X.]“) als Teil der Vergütung, die auch im [X.] und im Gehaltstarifvertrag für [X.]/[X.] (beide vom 18. Mai 2002) enthalten sind. Es erfolgt auch keine Aufteilung des [X.] in eine tabellenwirksame Entgelterhöhung und ein Zufluss des restlichen [X.], welches in [X.]n einfließen soll (vgl. Ziff. 3 Abs. 1 [X.]).

cc) Schließlich ergibt sich auch nichts anderes aus dem zwischen der [X.] und der [X.] am 8. Dezember 2003 geschlossenen Tarifvertrag. Dieser regelt in §§ 4, 5 Einmalzahlungen und verlängert den Sanierungstarifvertrag vom 31. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005. Die [X.] werden hingegen nicht zum Inhalt dieses Tarifvertrags. Vielmehr gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 dieses Tarifvertrags der [X.] ohne Einschränkung und damit neben dem von dem Kläger angeführten § 4 [X.] auch die speziellere Bestimmung des § 5 [X.] weiter. In der Folge sind für die Geltung etwaiger [X.] nach § 5 [X.] (iVm. der Präambel des § 2 [X.]) gesonderte tarifliche Vereinbarungen erforderlich. Dass nach dem Jahre 2005 in [X.] zwischen der [X.] und der [X.] die Geltung der [X.] vereinbart worden ist, macht aber selbst der Kläger nicht geltend.

3. Aus dem am 1. Januar 2011 in [X.] getretenen Haustarifvertrag zwischen der [X.] und der Beklagten folgt entgegen der Auffassung des [X.] auch kein anderes Ergebnis. Selbst wenn die dort geregelten Entgelttabellen, [X.] und Entgeltgruppenbeschreibungen denen des „[X.]“ entsprechen sollten, führt allein dessen Abschluss nicht dazu, die Anspruchsvoraussetzungen nach Ziff. 4 Buchst. [X.] (oben unter II 2) in seiner Person als erfüllt anzusehen. Die Tarifvertragsparteien des [X.] haben schon nach dem eigenen Vortrag des [X.] nicht eine Geltung des „[X.]“ oder eine „Einführungspflicht“ des [X.] ([X.]), sondern eine davon unabhängige Tarifregelung vereinbart.

III. [X.] folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    Rupprecht    

        

    Th. [X.]    

                 

Meta

4 AZR 17/12

13.11.2013

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Senftenberg, 7. Dezember 2010, Az: 1 Ca 198/10, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2013, Az. 4 AZR 17/12 (REWIS RS 2013, 1219)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1219

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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