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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 107/15
vom
2. Dezember 2015
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 2.
Dezember 2015 durch [X.] Dr.
Büscher, die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, [X.] und Feddersen
beschlossen:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den [X.] vom 18.
November 2015 werden
auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
[X.] Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß §
321a ZPO ge-gen den Senatsbeschluss vom 18.
November 2015 ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt [X.] ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§
78 Abs.
1 ZPO; vgl.
[X.], Beschluss vom 21.
März 2002
IX
ZB
18/02, NJW 2002, 2181). Das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 18.
Mai 2005 -
VIII
ZB
3/05, [X.], 2017; Beschluss vom 15.
April
2015
-
I
ZB
16/15, juris
mwN).
I[X.] Die vom Schuldner weiterhin erhobene, gesetzlich nicht geregelte Ge-genvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 18.
November 2015 ist [X.] und damit unzulässig, weil dieser Beschluss als letztinstanzliche Ent-scheidung in materielle Rechtskraft erwachsen ist. Neben der Anhörungsrüge gemäß §
321a ZPO kommt eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene 1
2
-
3
-
Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung nicht in Betracht ([X.], Beschluss vom 22.
Oktober 2015
-
VI
ZR
25/14 Rn.
2).
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Löffler
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.07.2015 -
4 M 3733/15 -
LG [X.], Entscheidung vom 13.10.2015 -
A 12 [X.]/15 -
Meta
02.12.2015
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2015, Az. I ZB 107/15 (REWIS RS 2015, 1377)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1377
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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