Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2005, Az. XII ZB 159/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5123

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[X.][X.]/04
vom 9. Februar 2005 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Der [X.] vom 20. Oktober 2004 wird gemäß § 319
Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, daß der monatliche Ausgleichsbetrag zu Lasten der betrieblichen Versorgung ([X.]) nicht 6,97 •, son-dern 13,63 •, bezogen auf den 31. Dezember 2001, beträgt.

Gründe: Der Barwert der [X.]-Anwartschaften des Antragstellers beträgt 5.749,13 •. Nach Multiplikation mit dem auf [X.] umgestellten Umrechnungs-faktor für 2001 (0,0000957429 x 1,95583 =) 0,00018725683 ergeben sich 1,0766 EP und nach weiterer Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert zum Ehezeitende von 25,31 • eine dynamische Rente von 27,25 •. Der Senat hat versehentlich den Umrechenfaktor für 2001 mit 0,0000957429 zugrunde gelegt, ohne ihn durch Multiplikation mit 1,95583 auf [X.] umzustellen (vgl. [X.] des [X.] vom 30. Mai 2001, [X.], 1201, 1202 unter IV). Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung der Antragsgegnerin in Höhe von (20,82 • + 166,06 • =) 186,88 • stehen somit Anwartschaften des [X.] in Höhe von 315,51 • + 267,15 • + 27,25 • =) 609,91 • gegenüber, - 3 - so daß sich eine Ausgleichspflicht von (609,91 • - 186,88 • = 423,03 • : 2 =) 211,51 • errechnet. Nach § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch [X.] zu erfolgen in Höhe von 147,34 • sowie (angleichungsdynamisch) 50,54 •. [X.] erfolgt weiter durch analoges [X.] nach § 1 Abs. 3 [X.] in Höhe von (nicht: 6,97 •, sondern:) 13,63 •. Hahne [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

XII ZB 159/04

09.02.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2005, Az. XII ZB 159/04 (REWIS RS 2005, 5123)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5123

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