Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2000, Az. 4 StR 185/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1543

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[X.] [X.]/00vom27. Juli 2000in der Strafsachegegenwegen Verdachts der versuchten Anstiftung zum Mord- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 27. Juli 2000,an der teilgenommen haben:Vorsitzender [X.] am [X.]. [X.],die [X.] am [X.],[X.],die [X.]in am [X.],der [X.] am [X.]Dr. [X.]als beisitzende [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil [X.] vom 11. Januar 2000 mit den [X.] Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - alsSchwurgericht zuständige - Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vondem Vorwurf der versuchten Anstiftung zum Mord freigesprochen. Mit ihrerhiergegen gerichteten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die [X.] freisprechenden Urteils. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel, dasvom [X.] vertreten wird, hat Erfolg.1. Nach den Feststellungen unterhielt der verheiratete Angeklagte [X.] [X.]eine länger andauernde sexuelle Beziehung. Das Verhältnis littvon Anfang an unter der Eifersucht des Angeklagten. Er forderte von Frau[X.]"absolute" Treue. Wenn er vermutete, sie sei eine Bekanntschaft zueinem anderen Mann eingegangen, beschimpfte er sie mit den Worten "Hure"oder "Nutte". Auch schlug er sie bei diesen Gelegenheiten "aus letztlichgrundloser Eifersucht" und drohte, er werde sie "platt machen" ([X.]). Frau- 4 -[X.]wollte sich schließlich wegen dieser Vorkommnisse vom [X.]. In dieser Situation traf der Angeklagte in einer Gaststätte zufällig [X.] aus früherer [X.] bekannten [X.], der unter anderem von seinen [X.] Schwierigkeiten erzählte. Der Angeklagte berichtete daraufhin vonseiner Beziehung zu Frau A. . Bei einem weiteren Treffen "kam [X.] Gespräch auf Frau A. ". "Dabei war auch die Rede davon, diese zubeobachten, ob sie Verhältnisse zu anderen Männern eingegangen sei". [X.] und [X.]begaben sich daraufhin noch in derselben Nacht zu [X.] von Frau A. , "um dieser nachzuspionieren". [X.]"sollte" auchderen Auto beschädigen, etwa den Lack zerkratzen oder die Reifen zerste-chen. Er tat dies jedoch nicht, sondern teilte der ihm bis dahin [X.] [X.]mit, daß er sie im Auftrag des Angeklagten beobachten und "[X.] manipulieren" solle. Diese vermochte dem zunächst keinen Glauben zuschenken. Etwa zwei Wochen danach, am 1. Juli 1998, trafen sich der Ange-klagten und [X.]erneut. "Im Verlaufe dieses Gespräches kam auch die [X.], daß man die [im Hause von Frau [X.]befindliche] Gasheizung ma-nipulieren könne, wodurch das Haus explodieren und dabei Frau [X.]zuTode kommen könne" ([X.]). Bereits am nächsten Morgen folgte ein weiteresTreffen in der Cafeteria eines Supermarkts. "Auch hier war wieder die Redevon Frau [X.]und daß sie infolge einer Gasexplosion zu Tode kommenkönnte". Nachdem [X.]Frau [X.]noch am selben Tag mitgeteilt hatte, [X.] habe vor, sie umbringen zu lassen, begaben sich beide am [X.] zur Polizei, wo [X.]angab, daß der Angeklagte versucht habe, ihn [X.], Frau [X.]durch eine Gasexplosion zu töten.2. Das [X.] hat zur Begründung des Freispruchs ausgeführt, [X.] habe "die Tat in Abrede gestellt". Der einzige "Tatzeuge", [X.], sei sich bei seiner Vernehmung nicht sicher gewesen, "ob der [X.] -klagte wirklich die Herbeiführung einer Gasexplosion, insbesondere den Todvon Frau [X.]wollte". Es könne daher nicht mit der für eine Verurteilungerforderlichen Überzeugung festgestellt werden, "daß der Angeklagte [X.] ernsthaft zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht hat".3. Die angefochtene Entscheidung unterliegt schon deshalb der Aufhe-bung, weil sie nicht den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil genügt(vgl. hierzu BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5, 6 und 8). Wird der An-geklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so muß der Tatrichter [X.] zunächst die Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er inder Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuld-spruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen [X.]. Die Begründung muß so abgefaßt werden, daß das Revisionsgerichtprüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere,ob er den den [X.] bildenden Sachverhalt erschöpfendgewürdigt hat. Bei einem Freispruch aus subjektiven Gründen ist hierbei re-gelmäßig zunächst der äußere Tathergang aufzuklären und darzustellen (vgl.BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 6; [X.]/[X.]. § 267 Rdnr. 33). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteilnicht gerecht:a) Die Darstellung der objektiven Umstände der "Treffen" zwischen [X.] und [X.]ist lückenhaft und zu unbestimmt. Offen bleibt ins-besondere, auf wessen Initiative und warum es zu den Zusammenkünften [X.] und 2. Juli 1998 kam, vor allem aber, wer "die Rede" darauf brachte, "man"könne durch Manipulationen an der Gasheizung Frau [X.]töten. Unklar istauch, ob bereits über Einzelheiten der Tatausführung gesprochen wurde [X.] nach dem 2. Juli 1998 eventuell noch weitere Treffen folgen sollten. Ohne- 6 -Kenntnis dieser Umstände ist dem Revisionsgericht jedoch die Überprüfungnicht möglich, ob überhaupt ein "Bestimmen" im Sinne des § 30 Abs. 1 StGBvorliegt und ob die geplante Tat bereits hinreichend konkretisiert war (vgl. zuletzterem [X.]/[X.] 49. Aufl. § 30 Rdnr. 7). Auch die Beurteilungder subjektiven Tatseite hängt wesentlich von diesen Umständen ab.b) Das Urteil teilt darüber hinaus weder die Einlassung des Angeklagten(vgl. hierzu BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 8) noch die Aussage [X.] [X.]mit. Damit entzieht sich die tatrichterliche Be-weiswürdigung weitgehend der Überprüfung durch das Revisionsgericht.4. Im übrigen begegnen auch die Ausführungen zur Frage der Ernsthaf-tigkeit des [X.] rechtlichen Bedenken. Sie lassen besorgen,daß das [X.] zu hohe Anforderungen an die subjektive Tatseite gestellthat.Die versuchte Anstiftung nach § 30 Abs. 1 StGB verlangt in [X.] ebenso wie die vollendete Anstiftung nach § 26 StGB (lediglich) dendoppelten [X.]. Hierbei reicht - ebenfalls nicht anders als im [X.] § 26 StGB - bedingter Vorsatz aus (vgl. BGHSt 44, 99 = NStZ 1998, 615).Für die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes des § 30 Abs. 1 [X.] es also, daß der Anstifter es für möglich hält und billigend in [X.], daß der präsumtive Täter die Aufforderung ernst nimmt und durch sie zuder als Verbrechen mit Strafe bedrohten Handlung bestimmt wird. Einer dar-über hinausgehenden "Ernstlichkeit" bedarf es - anders als bei der [X.] nach § 30 Abs. 2 StGB (vgl. hierzu BGHR StGB § 30 Abs. 2Verabredung 5; [X.], 403) - nicht (vgl. BGHSt 44, 99).- 7 -Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.[X.][X.] Solin-Stoja

Meta

4 StR 185/00

27.07.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2000, Az. 4 StR 185/00 (REWIS RS 2000, 1543)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1543

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