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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 98/14
vom
25. September 2014
in der [X.]
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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2014 durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin Prof. Dr. [X.] und [X.], [X.] und Dr. Kazele
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss der
29. Zivilkammer des [X.] vom 12.
Mai 2014 und der Beschluss des [X.] vom 8. April 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt
Gründe:
Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der
[X.] und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des §
62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss
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vom 17. September 2014 -
V [X.], zur [X.] bestimmt). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
[X.]
Czub
Roth
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.04.2014 -
934 [X.] 566/14 B -
LG [X.], Entscheidung
vom 12.05.2014 -
2-29 T 106/14 -
Meta
25.09.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2014, Az. V ZB 98/14 (REWIS RS 2014, 2601)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2601
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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