Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. IX ZA 33/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11440

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:120516BIX[X.]33.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
[X.] 33/15

vom

12. Mai 2016

in dem Restschuldbefreiungsverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr.
Kayser,
die [X.] Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Dr. Schoppmeyer

am
12. Mai 2016
beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für das Verfah-ren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkam-mer des [X.] vom 22. Oktober 2015 wird [X.].

Gründe:

I.

Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner während der [X.] auf Antrag des weiteren Beteiligten die Restschuldbefreiung nach §
298 [X.] versagt, weil die Mindestvergütung des Treuhänders durch die an ihn [X.] Beträge nicht gedeckt war und der Schuldner den Betrag trotz [X.] nicht eingezahlt hatte. Der Beschluss wurde am 9.
Juni 2015 dem Ver-fahrensbevollmächtigten des Schuldners und
eine Beschlussabschrift
am 10.
Juni 2015 dem Schuldner persönlich zugestellt. Am 24.
Juni 2015 legte ein
vom Schuldner für das Beschwerdeverfahren bevollmächtigter
Rechtsanwalt sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung ein. Mit Schreiben vom 22.
Juli 2015 nahm der weitere Beteiligte seinen [X.]
-

3

-
trag zurück, weil der Schuldner zwischenzeitlich den angeforderten Betrag für die Mindestvergütung gezahlt hatte.

Das [X.] hat die sofortige Beschwerde des Schuldners als unzu-lässig verworfen
und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Schuldner [X.] Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde.

II.

Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, denn
die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§
4 [X.], §
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO).

1. [X.] unterliegt nicht bereits
we-gen eines Verstoßes gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen [X.]s nach Art.
101 Abs.
1 Satz 2 GG
der Aufhebung. Dieses verbietet eine Entschei-dung durch den Einzelrichter des [X.], wenn der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird ([X.], Beschluss vom 16.
April 2015 -
IX
ZB 93/12, [X.], 563 Rn.
4 mwN). Im Streitfall ist in der Eingangs-formel des angefochtenen Beschlusses zwar angegeben, der Beschluss sei durch den Einzelrichter ergangen. Dabei handelt es sich jedoch um eine offen-bare Unrichtigkeit, denn der Beschluss ist von der entscheidenden Kammer
in der vollen Besetzung von drei [X.]n
unterzeichnet.

2. Mit Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die sofortige Beschwerde des Schuldners verfristet und deshalb unzulässig war. Die Frist von zwei Wochen, innerhalb der eine sofortige Beschwerde einzulegen ist, be-2
3
4
5
-

4

-
gann
mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung
an den Verfahrens-bevollmächtigten des Schuldners

4 [X.], §
569 Abs.
1 Satz 1 und 2 ZPO; [X.], Beschluss vom 20.
Juli 2011 -
IX [X.] 16/11, [X.] Rn. 2).
Er
hatte für den Schuldner unter Vorlage einer von diesem unterzeichneten Vollmacht den [X.] gestellt und ihn seither durchgängig vertreten. Eine Beendigung des Mandats vor der Zustellung des Beschlusses über die [X.] der Restschuldbefreiung wird vom Schuldner nicht behauptet und wurde gegenüber dem Gericht nicht angezeigt. Der Beschluss war daher gemäß §
4 [X.], §
172 Abs.
1 Satz 1 ZPO zwingend dem bisherigen Verfahrensbevoll-mächtigten zuzustellen.
Der Umstand, dass eine Abschrift des Beschlusses
kurze Zeit später auch dem Schuldner persönlich zugestellt wurde, führt nicht zu einem späteren Beginn des [X.]. Maßgeblich ist schon wegen der Be-stimmung des §
172 Abs.
1 Satz 1 ZPO die Zustellung an den Verfahrensbe-vollmächtigten. Sie setzte aber als zeitlich frühere Zustellung den Lauf der Be-schwerdefrist selbst dann in Gang, wenn die Zustellung an den Schuldner in gleicher Weise
wirksam wäre (vgl. für Zustellungen an mehrere Prozessbevoll-mächtigte:
[X.], Urteil vom 23.
Oktober 1990 -
VI
ZR 105/90, [X.]Z 112, 345, 347; für den Fall einer persönlichen Zustellung an den Schuldner nach einer öffentlichen Bekanntmachung gemäß §
9 [X.]: [X.], Beschluss vom 14.
November 2013 -
IX
ZB 101/11, [X.], 2372 Rn. 5).

3. In der dem Beschluss beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wird über den Fristbeginn bei mehrfacher Zustellung nicht belehrt. Ob dies geboten ge-wesen wäre, kann dahinstehen. Denn eine U[X.]ollständigkeit der Rechts-behelfsbelehrung
hat keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist. Sie
kann allenfalls einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand be-gründen ([X.], Beschluss vom 24.
März 2016 -
IX [X.], [X.], 803
Rn. 11 f). Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 6
-

5

-
nach §
233
ZPO
liegen im Streitfall aber nicht vor, weil der Schuldner anwaltlich vertreten war (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Juni 2010 -
XII [X.], [X.], 1073, 1074).

4. [X.] auf Versagung der Restschuldbefreiung mit Schreiben vom 22.
Juli 2015 hat keine Auswirkungen. Das durch den Ver-sagungsantrag eingeleitete Verfahren war mit dem Ablauf der Beschwerdefrist am 23.
Juni 2015 rechtskräftig abgeschlossen. Die nachfolgende Rücknahme des Antrags berührte die Wirksamkeit des Beschlusses über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht ([X.], Beschluss vom 15.
Juli 2010 -
IX ZB 269/09, [X.], 1662 Rn. 4).

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.06.2015 -
603 IN 388/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 22.10.2015 -
4 [X.] -

7

Meta

IX ZA 33/15

12.05.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. IX ZA 33/15 (REWIS RS 2016, 11440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11440

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZA 33/15 (Bundesgerichtshof)

Restschuldbefreiungsverfahren: Rücknahme des Versagungsantrags nach Rechtskraft des Versagungsbeschlusses; Fristenlauf bei Unvollständigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung


4 T 2513/15 (LG Traunstein)

Maßgeblich für den Lauf der Beschwerdefrist ist die Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten


IX ZB 272/11 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 51/12 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Restschuldbefreiung nach rechtskräftiger Versagung in einem früheren Verfahren wegen fehlender …


IX ZB 51/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZB 67/14

XII ZB 82/10

IX ZB 269/09

4 T 2513/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.