Bundessozialgericht, Urteil vom 26.07.2023, Az. B 5 R 25/21 R

5. Senat | REWIS RS 2023, 7940

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht der Bank - Barabhebung an einem institutsfremden Geldautomaten - Auskunftsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Geldinstitut bezüglich etwaiger Kontobevollmächtigter


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird die Beklagte unter Änderung der Urteile des [X.] vom 23. Juli 2020 und des [X.] vom 13. August 2018 verurteilt, der Klägerin Namen und Anschriften aller Personen zu benennen, für die am 26. Januar 2017 eine Vollmacht für das bei der [X.] geführte Konto des verstorbenen S bestand.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in allen [X.] trägt die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Rücküberweisung einer nach dem Tod des [X.] [X.]v noch 465,83 [X.]. Hilfsweise macht sie einen Auskunftsanspruch geltend.

2

Die klagende [X.] Bund gewährte dem bei ihr versicherten [X.] (im Folgenden: Versicherter) eine Rente wegen Alters und eine Witwerrente. Die Renten wurden auf sein bei der beklagten [X.]parkasse B geführtes Konto (im Folgenden: [X.]) überwiesen. Der Versicherte verstarb am 26.1.2017. In Unkenntnis des Todes überwies die Klägerin die Renten für Februar 2017. Die Wertstellungen auf dem [X.] [X.]v insgesamt 1631,92 [X.] erfolgten am 31.1.2017 bei einem Kontostand [X.]v 5,80 [X.]. [X.]päter am selben Tag hob eine unbekannte Person unter Einsatz der Bankkarte und der persönlichen Identifikationsnummer (PIN) des Versicherten 1000 [X.] an einem Geldausgabeautomaten der Beklagten ab. Am [X.] wurde das [X.] mit 61 [X.] zugunsten eines Energieversorgers belastet. Am [X.] erfolgte eine Belastung [X.]v 505 [X.] wegen einer Bargeldabhebung an einem Geldausgabeautomaten der [X.], einem sog unabhängigen Geldautomatenbetreiber. Weitere 50 [X.] wurden am 6.2.2017 an einem Geldausgabeautomaten der Beklagten abgehoben.

3

Die Beklagte erfuhr durch das Rückforderungsverlangen der Klägerin, das am 15.2.2017 bei ihr einging, vom Tod des Versicherten. Daraufhin überwies sie einen Betrag [X.] des Restguthabens (5,72 [X.]) zuzüglich der zu ihren Gunsten abgebuchten Entgelte (16 [X.]) zurück (insgesamt 21,72 [X.]). [X.]ie teilte der Klägerin mit, ihr sei nicht bekannt, wer die Erben seien und wer die Barabhebungen getätigt habe. Den von der Klägerin erstmals mit [X.]chreiben vom 4.4.2017 geltend gemachten Anspruch, ihr Namen und Anschriften der Personen mitzuteilen, die zur Verfügung über das [X.] berechtigt seien, lehnte sie ab.

4

Die auf die Zahlung von 1576,83 [X.], hilfsweise die Erteilung einer Auskunft zu den über das [X.] verfügungsberechtigten Personen gerichtete Klage hat das [X.]G abgewiesen (Urteil vom [X.]). Das L[X.]G hat die Berufung der Klägerin, mit der diese im Hauptantrag die Zahlung von anfangs 1465,83 [X.] und zuletzt noch 465,83 [X.] begehrt hat, zurückgewiesen. Die Beklagte sei zu keiner weiteren Rücküberweisung verpflichtet, weil sie sich, auch hinsichtlich der Abhebung an dem Automaten der [X.], auf den Einwand anderweitiger Verfügung berufen könne. Der hilfsweise geltend gemachte Auskunftsanspruch bestehe nicht. Die Auskunftspflicht des Geldinstituts aus § 118 Abs 4 [X.]atz 3 [X.]GB VI beziehe sich nur auf Empfänger und Verfügende. Ein [X.]r sei auch nicht allein aufgrund seiner Kontovollmacht [X.] (Urteil vom 23.7.2020).

5

Mit ihrer vom L[X.]G zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 118 Abs 3 [X.]atz 3 und 4 sowie Abs 4 [X.]atz 3 [X.]GB VI. Der [X.] greife bezüglich der Abhebung am Automaten der [X.] nicht, weil die Beklagte mit der entsprechenden Belastung des [X.]s eine eigene Forderung befriedigt habe. Jedenfalls sei die Beklagte zur Erteilung der begehrten Auskunft verpflichtet. Der Auskunftsanspruch aus § 118 Abs 4 [X.]atz 3 [X.]GB VI erfasse nach seinem [X.]inn und Zweck auch eine kontobevollmächtigte Person. Anderenfalls könnten die Rentenversicherungsträger nicht prüfen, ob der [X.] pflichtwidrig eine Verfügung durch Dritte zugelassen habe und deswegen erstattungspflichtig sei.

6

Die Klägerin beantragt,

        

die Beklagte unter Änderung der Urteile des [X.] vom 23. Juli 2020 und des [X.]ozialgerichts Berlin vom 13. August 2018 zu verurteilen,

                 
                 

1. an sie 465,83 [X.] zu zahlen,

                 

2. hilfsweise, ihr Namen und Anschriften aller Personen zu benennen, für die am 26. Januar 2017 eine Vollmacht für das bei der Beklagten unter der Nummer geführte Konto des verstorbenen [X.] bestand.

7

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

8

[X.]ie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ungeachtet der Details der Vertragsbeziehungen, die durch die Nutzung des Automaten der [X.] begründet worden seien, habe sie die Ausführung des mit der Automatennutzung erteilten Zahlungsauftrags nicht verweigern können. [X.]ie habe aus dem Abhebevorgang auch keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Der Auskunftsanspruch der Rentenversicherungsträger beziehe sich neben den [X.] und Empfängern nur noch auf die dem Geldinstitut bekannten Erben des verstorbenen Rentenberechtigten.

Entscheidungsgründe

9

A) Nach Schließung des 13. Senats zum [X.] durch [X.]rlass des [X.] vom [X.] (vgl § 202 Satz 1 S[X.][X.] iVm § 130 Abs 1 Satz 2 [X.]V[X.]) ist nach dem [X.]eschäftsverteilungsplan des [X.] nunmehr der 5. Senat zuständig.

B) Die zulässige Revision der Klägerin ist mit dem Hauptantrag unbegründet und daher insoweit zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 S[X.][X.]). Mit dem Hilfsantrag ist sie jedoch begründet, sodass der Senat insoweit in der Sache selbst entscheidet (§ 170 Abs 2 Satz 1 S[X.][X.]).

I. Das [X.] hat zu Recht den mit dem Hauptantrag verfolgten Zahlungsanspruch verneint. Die Klägerin kann über die getätigte Rücküberweisung hinaus keine Zahlung von der [X.] beanspruchen.

1) Der geltend gemachte Anspruch könnte sich allein aus § 118 Abs 3 Satz 2 [X.] in der hier maßgeblichen Fassung der Neubekanntmachung vom [X.] ([X.] 754, 3384) ergeben. Danach hat ein inländisches [X.]eldinstitut die [X.]eldleistungen, die für die [X.] nach dem Tod des Berechtigten auf ein bei ihm geführtes Konto überwiesen wurden, der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (vgl zur Rücküberweisungspflicht von [X.]eldinstituten im Ausland zB [X.] in [X.]Voelzke, [X.], 3. Aufl 2021, Stand [X.], § 118 [X.]). Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Die monatlichen Rentenzahlbeträge für Februar 2017 wurden iHv zusammen 1631,92 [X.]uro auf ein Konto bei der [X.], einem inländischen [X.]eldinstitut, überwiesen. Die Leistungen wurden für die [X.] nach dem Tod des [X.] überwiesen und galten daher als unter Vorbehalt erbracht (§ 118 Abs 3 Satz 1 [X.]). Die Klägerin hatte der [X.] ferner ein ordnungsgemäßes Rücküberweisungsverlangen übermittelt (vgl zu dessen Inhalt grundlegend [X.] vom [X.] - [X.] RA 72/97 R - [X.], 239, 245 = [X.] 3-2600 § 118 [X.]; [X.] vom 20.12.2001 - [X.] RA 53/01 R - [X.] 3-2600 § 118 [X.] 59).

Darüber hinaus waren die streitbefangenen Rentenleistungen materiell-rechtlich zu Unrecht erbracht worden. [X.]in Anspruch auf Zahlung einer Rente besteht nur bis zum [X.]nde des Kalendermonats, in dem der Berechtigte gestorben ist (§ 102 Abs 5 [X.]). Da der Versicherte im Januar 2017 verstarb, widersprach die [X.]rbringung von Rentenleistungen für [X.]räume nach dem [X.]. Die Bindungswirkung der Rentenbewilligung stand dem nicht entgegen. Der diesbezügliche Verwaltungsakt hatte sich mit dem Tod des Versicherten erledigt (§ 39 Abs 2 S[X.]B X), ohne dass es einer Aufhebungsverfügung bedurft hätte (vgl dazu zuletzt [X.] vom 17.6.2020 - B 5 R 21/19 R - [X.], 211 = [X.] 4-2600 § 118 [X.], Rd[X.] mwN).

2) Die Beklagte berief sich nach Rücküberweisung eines Betrags iHv 21,72 [X.]uro jedoch zu Recht auf den [X.]inwand anderweitiger Verfügung ([X.]) nach § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 [X.].

Nach dieser Vorschrift besteht keine Verpflichtung zur Rücküberweisung, soweit bei [X.]ingang der Rückforderung über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist unter "anderweitiger Verfügung" jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft anzusehen, für das eine kontoverfügungsberechtigte Person das Konto zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung nutzt (vgl [X.] vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - [X.][X.] 83, 176, 181 = [X.] 3-2600 § 118 [X.]; [X.] vom 20.12.2001 - [X.] RA 53/01 R - [X.] 3-2600 § 118 [X.] 61; [X.] vom 13.12.2005 - [X.] RA 28/05 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.]; [X.] vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] RdNr 15; [X.] vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.]; [X.] vom [X.] - B 13/4 [X.]/06 R - juris Rd[X.]). Der Annahme eines banküblichen [X.] steht nicht entgegen, dass der ursprüngliche Kontoinhaber bei seiner Ausführung bereits verstorben ist (stRspr; vgl [X.] vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - [X.][X.] 83, 176, 181 = [X.] 3-2600 § 118 [X.]; zuletzt [X.] vom 17.6.2020 - B 5 R 21/19 R - [X.], 211 = [X.] 4-2600 § 118 [X.], Rd[X.]1 mwN). Auch anderweitige Verfügungen durch Unbekannte schließt der Wortlaut des § 118 Abs 3 Satz 3 [X.] nicht aus. Bei Verfügungen nach dem Ableben des Kontoinhabers genügt deshalb für die Annahme eines banküblichen [X.] grundsätzlich der äußere Anschein einer materiellen Berechtigung der verfügenden Person. Dies berücksichtigt, dass in diesen Fällen schon deshalb ein materiell "[X.]" die fragliche Verfügung vornimmt, weil sie über einen Betrag erfolgt, der zu Unrecht auf das Konto des verstorbenen Versicherten bzw dessen Rechtsnachfolger gelangt ist und auf den ausschließlich der [X.] Anspruch hat (vgl [X.] vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] RdNr 15 ff; [X.] vom [X.] - B 13 R 59/08 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.]1 ff). Hat das [X.]eldinstitut bei Ausführung des [X.] Kenntnis vom Tod des Rentenbeziehers, schließt dies den [X.]inwand einer anderweitigen Verfügung allerdings aus (vgl eingehend [X.] vom [X.] - B 5 R 4/19 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.] ff mwN; zuletzt [X.] vom 17.6.2020 - B 5 R 21/19 R - [X.], 211 = [X.] 4-2600 § 118 [X.], Rd[X.]0).

[X.]emessen daran war über einen der Rentenüberzahlung entsprechenden Betrag iHv 1616 [X.]uro anderweitig verfügt worden, als das Rückforderungsersuchen bei der [X.] einging. Diese war ausgehend von den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 S[X.][X.]) bei Ausführung der [X.] auch gutgläubig gewesen, sodass nur ein 21,72 [X.]uro entsprechender Betrag zurück zu überweisen war (5,80 [X.]uro [X.]uthaben vor [X.] zuzüglich 1631,92 [X.]uro Renten abzüglich 1616 [X.]uro).

a) Bei der Abbuchung von 61 [X.]uro zugunsten eines [X.]nergieversorgers handelte es sich um eine anderweitige Verfügung. [X.]leiches galt für die [X.] iHv insgesamt 1050 [X.]uro wegen der beiden Bargeldabhebungen an [X.]en der [X.]. Das steht zwischen den Beteiligten auch nicht (mehr) in Streit.

b) [X.]leichermaßen wurde über einen der überzahlten Rente entsprechenden Teilbetrag anderweitig verfügt iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 [X.], als das [X.] mit 505 [X.]uro wegen einer Bargeldabhebung am Automaten der [X.] belastet wurde. Insoweit gilt im [X.]rgebnis nichts anderes als für die Abhebungen an [X.]en der [X.].

aa) In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass, solange das [X.]eldinstitut, wie hier, keine Kenntnis vom Versterben des [X.] hat, der [X.] nach § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] in aller Regel greift, wenn die Bargeldabhebung von einer unbekannten Person mittels ec-Karte oder anderer Bankkarte des verstorbenen [X.] unter [X.]ingabe seiner [X.] vorgenommen wird (vgl [X.] vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.] ff, 22; [X.] vom [X.] - B 13 R 59/08 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.] ff; [X.] vom [X.] - B 13/4 [X.]/06 R - juris Rd[X.] ff). Setzt der Inhaber einer Bankkarte mit [X.]-Funktion seine Karte unter [X.]ingabe der zutreffenden [X.]eheimzahl an einem institutseigenen [X.]en ein, liegt darin ein autorisierter Zahlungsauftrag (§ 675f Abs 4 Satz 2, § 675j Abs 1 Satz 1 [X.]) gegenüber dem kontoführenden, [X.] [X.]eldinstitut ([X.] Urteil vom 17.10.2017 - [X.] - [X.]Z 216, 184 Rd[X.]2). Die kartenausgebende Bank erlangt durch die Ausführung des Zahlungsauftrags einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Karteninhaber (§ 675c Abs 1 iVm § 670 [X.]), den es aufgrund des [X.]s in das laufende Kontokorrent einstellt (vgl zu weiteren [X.]inzelheiten [X.] in [X.], [X.], 6. Aufl 2022, § 32 Rd[X.]3 ff mwN; [X.] in [X.], [X.], Neubearbeitung 2020, § 675f Rd[X.]9; gegen die Bewertung der Abhebung an einem institutseigenen [X.]en als [X.]eschäftsbesorgung [X.] in [X.], [X.], 4. Aufl 2019, Teil 1 Abschn [X.] Rd[X.]2 ff).

Setzt eine andere Person als der Karteninhaber die Karte ein, ist der dadurch ausgelöste Zahlungsauftrag zwar in aller Regel bankrechtlich unwirksam (vgl § 675j Abs 1 Satz 1 [X.]; [X.] Urteil vom 17.11.2020 - XI ZR 294/19 - [X.]Z 227, 343 RdNr 13 mwN; zu den weiteren zivilrechtlichen Rechtsfolgen zB [X.] in [X.], [X.], 6. Aufl 2022, § 32 RdNr 129 ff mwN; [X.] in [X.], [X.], Neubearbeitung 2020, § 675u Rd[X.]2). Bankkarten mit [X.]-Funktion sind personalisierte Zahlungsinstrumente (§ 675j Abs 1 Satz 4 [X.]), sodass die kartenausgebende Bank nur gegenüber dem Karteninhaber, der sich durch die geheim zu haltende [X.] (§ 675l Abs 1 Satz 1 [X.]) ausweist, zur Zahlung verpflichtet ist (vgl hierzu bereits [X.] vom [X.] - B 13 R 59/08 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.] mwN). [X.]leichwohl stellt auch die Kontobelastung, die aus einem Karteneinsatz durch Dritte resultiert, grundsätzlich eine anderweitige Verfügung iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] dar. Nach der Systematik und dem Sinn und Zweck des § 118 Abs 3 Satz 2 [X.] ist das [X.]eldinstitut zur Rücküberweisung einer überzahlten Rente verpflichtet (§ 118 Abs 3 Satz 2 [X.]), solange es die faktische Verfügungsmacht über diesen Betrag hat und eine Vermögensverschiebung zugunsten Dritter noch nicht eingetreten ist (vgl [X.] vom [X.] - B 13 R 59/08 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.]7). Von dieser Pflicht wird es enthoben, wenn es in seiner Funktion als wirtschaftlich unbeteiligter [X.]rbringer von Zahlungsdiensten ausschließlich bankübliche Aufgaben wahrnimmt und die faktische Zugriffsmöglichkeit auf den Betrag verliert (vgl [X.] aaO). Auch infolge eines Karteneinsatzes durch Dritte wird der [X.] überwiesene Rentenbetrag dem unmittelbaren Zugriff des [X.]eldinstituts entzogen. Dieses hat im automatisierten [X.]eldautomatenverfahren keine Handhabe, bei [X.]ingabe der zutreffenden [X.] die Auszahlung zu verweigern ([X.] vom [X.] - B 13 R 59/08 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.]0; vgl zum Sonderfall eines rückabgewickelten Zahlungsvorgangs [X.] vom 17.6.2020 - B 5 R 21/19 R - [X.], 211 = [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.]2).

bb) Der Senat stellt klar, dass diese [X.]rwägungen auch gelten, wenn der genutzte [X.] von einer anderen Bank als dem [X.], kontoführenden [X.]eldinstitut betrieben wird. Die Banken stehen in einer auf Verbandsebene geschlossenen vertraglichen Beziehung ("Vereinbarung über das [X.]", vgl dazu [X.] in [X.], [X.], 6. Aufl 2022, § 32 Rd[X.]1). Beim Karteneinsatz am Automaten eines fremden [X.]eldinstituts tritt dieses lediglich als Bote des [X.] auf, der dem kartenausstellenden Institut den Zahlungsauftrag zuleitet (vgl zB [X.] in [X.], [X.], 6. Aufl 2022, § 32 Rd[X.]3, 71 mwN). Bei der eigentlichen Auszahlung fungiert es nach überwiegender Auffassung im zivilrechtlichen Schrifttum als Zahlstelle des [X.] Instituts, sodass die Auszahlung unverändert dem [X.] Institut zuzurechnen ist (vgl zB [X.] in [X.], [X.], 6. Aufl 2022, § 32 Rd[X.]3, 71 mwN; [X.] in [X.], [X.], Neubearbeitung 2020, § 675f Rd[X.]9).

Soweit die Klägerin sich auf die Auffassung im zivilrechtlichen Schrifttum bezieht, wonach die Automatennutzung einen Darlehensvertrag zwischen dem [X.] und der automatenbetreibenden Bank begründe (vgl [X.] in [X.], [X.], 4. Aufl 2019, Teil 1 Abschn [X.] Rd[X.]02), ergibt sich hieraus nichts Abweichendes. Auch nach dieser Auffassung erlangt die [X.] durch den Ausgleich des [X.]rstattungsanspruchs der automatenbetreibenden Bank einen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Karteninhaber, den sie in das girovertragliche Kontokorrent einstellt (vgl [X.] in [X.], [X.], 4. Aufl 2019, Teil 1 Abschn [X.] Rd[X.]01). Im Deckungsverhältnis zwischen [X.] und kartenausgebender Bank, das für die [X.]inordnung einer Transaktion als bankübliches Zahlungsgeschäft iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] maßgeblich ist, entspricht die Abwicklung damit derjenigen bei der Abhebung an einem institutseigenen Automaten (s unter B.I.2.b.aa).

Im Unterschied zur Kartennutzung an einem institutseigenen Automaten hängt die Bargeldauszahlung an einem institutsfremden Automaten zwar davon ab, dass das kartenausgebende Institut die Zahlung gegenüber dem automatenbetreibenden Institut autorisiert (vgl zB [X.] in [X.], [X.], 4. Aufl 2019, Teil 1 Abschn [X.] Rd[X.]1). Im vollständig automatisierten [X.]eldautomatensystem kann das [X.] eine Autorisierung jedoch in aller Regel nicht verhindern, wenn eine gültige, nicht gesperrte Bankkarte mit der [X.] des Karteninhabers zum [X.]insatz kommt und die sonstigen Anforderungen aus dem [X.] erfüllt sind (zB der gewünschte [X.]eldbetrag im vereinbarten Verfügungsrahmen liegt).

cc) Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass die streitbefangene Abhebung an einem [X.]eldautomaten der [X.] erfolgte. Anhand der tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob dieser [X.]eldautomat von der [X.] selbstständig betrieben wurde oder ob [X.] eine Bank war, die sich der Dienste der [X.] bediente. [X.]leichwohl bedarf es keiner Zurückverweisung an das [X.], weil in beiden Konstellationen infolge der Abhebung über einen Betrag iHv 505 [X.]uro anderweitig verfügt worden iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] wäre.

(1) [X.]s liegt angesichts des [X.]eschäftsfelds der [X.] nahe, dass der hier genutzte [X.] von einer Bank betrieben wurde und die [X.] auf vertraglicher [X.]rundlage bloße Bargeldabhebungsdienste (§ 1 Abs 32 [X.] <[X.]>; vgl zu diesem aufsichtsrechtlichen Begriff [X.], Merkblatt - Hinweise zum [X.] vom 22.12.2011, geändert am 14.2.2023, Abschn [X.] Ziff [X.] f; kritisch zB [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2021, § 1 RdNr 558 ff mwN) für die automatenbetreibende Bank erbrachte. Derartige Bargeldabhebungsdienste umfassen typischerweise das Aufstellen und Warten von [X.]en, die Ausstattung der Automaten mit Hard- und Software zum [X.]inlesen der [X.]eldkartendaten sowie das Befüllen mit Bargeld. Als [X.]rbringer bloßer Bargeldabhebungsdienste hätte die [X.] lediglich Daten über mehrere Stationen an die Beklagte als kartenausgebende Bank weitergeleitet und deren Anweisungen befolgt, indem sie den gewünschten [X.]eldbetrag ausgezahlt hätte (vgl zu den einzelnen Transaktionen [X.]u[X.]H Urteil vom 3.10.2019 - [X.]-42/18 - [X.], juris Rd[X.]5 und das nachgehende Urteil des [X.] vom 13.11.2019 - [X.]/19 - [X.][X.] 267, 180, [X.], 522 RdNr 3). Anschließend hätte es allein der automatenbetreibenden Bank oblegen, den [X.]rstattungsanspruch gegen die Beklagte im Interbankensystem geltend zu machen (vgl [X.] aaO). Die [X.]rfüllung dieses [X.]rstattungsanspruchs hätte die Beklagte berechtigt, ihren Aufwendungsersatzanspruch gegen den Versicherten bzw seine [X.]rben in das [X.] einzubuchen. Insoweit hätte nichts anderes gegolten als bei der Abhebung an einem institutsfremden [X.]en. Insbesondere hätte die Beklagte keine eigene Forderung befriedigt, indem sie ihren Aufwendungsersatzanspruch in das Kontokorrent eingestellt hätte (s unter B.I.3).

(2) In der Belastung des [X.]s mit 505 [X.]uro läge aber selbst dann ein bankübliches Zahlungsgeschäft, wenn der hier genutzte [X.] von der [X.] selbst betrieben worden sein sollte. Selbstständige [X.] treffen in der Regel vertragliche Abreden zur Fremdnutzung von [X.]en mit den Zahlungsdienstleistern der [X.], dh mit den [X.] Banken (vgl [X.] in [X.]llenberger/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2020, § 1 [X.] Rd[X.]25; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2021, § 2 Rd[X.]0; [X.] in [X.]/[X.], [X.] mit [X.], 4. Aufl 2021, § 1 [X.] Rd[X.]0; vgl auch BT-Drucks 16/11613 [X.] zu § 1 Abs 2 [X.] [X.]-[X.]). Die durch die Automatennutzung ausgelösten Vorgänge entsprechen dann im [X.]rgebnis denjenigen, die bei der Nutzung eines [X.]en einer anderen als der kartenemittierenden Bank ausgelöst werden (vgl zu den [X.]inzelheiten [X.] in [X.]llenberger/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2020, § 1 [X.] Rd[X.]33; [X.] in [X.]/[X.], [X.] mit [X.], 4. Aufl 2021, § 1 [X.] Rd[X.]8). [X.]s gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die [X.] den hier genutzten [X.]en als sog White-Label-Automaten ohne einen solchen Rahmenvertrag betrieb, zumal derartige Automaten wenig verbreitet in [X.] sind (vgl [X.] in [X.]/Terlau, [X.], 2. Aufl 2020, § 2 RdNr 152; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2021, § 1 RdNr 562). Dass bei der streitbefangenen Abhebung ein [X.] zum [X.]insatz kam, ist entgegen der Auffassung der Klägerin vom [X.] nicht festgestellt worden (vgl zur Verbreitung derartiger Systeme vor allem im [X.]inzelhandel [X.] in [X.], [X.], 6. Aufl 2022, § 43 RdNr 3 ff).

3) Der [X.] war die Berufung auf den [X.] auch weder nach § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 2 [X.] noch nach § 118 Abs 3 Satz 4 [X.] verwehrt. Das bei [X.]ingang des [X.] auf dem [X.] vorhandene [X.]uthaben wurde von ihr vollständig zurücküberwiesen. Soweit die Beklagte die Rentenüberzahlung zunächst zur Befriedigung eigener Forderungen in Form der Kontoführungsgebühren und sonstigen [X.]ntgelte verwendet hatte, wurde ein entsprechender Betrag ebenfalls zurücküberwiesen.

Das Vorbringen der Klägerin, bezogen auf die Abhebung am [X.]en der [X.] habe die Beklagte eine bankeigene Forderung befriedigt, indem sie ihren Aufwendungsersatzanspruch gegen den Karteninhaber in das Kontokorrent eingestellt habe, überzeugt nicht. Insoweit stellt sich die Situation nicht anders dar als bei der Bargeldabhebung an einem institutseigenen Automaten. Das [X.] nach § 118 Abs 3 Satz 4 [X.] schließt den [X.] nach § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] nur hinsichtlich eigennütziger Verfügungen des kontoführenden [X.]eldinstituts aus ([X.] vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] RdNr 34), dh Verfügungen zugunsten des Institutsvermögens ([X.] vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.]0; [X.] vom [X.] - B 5 R 65/07 R - juris Rd[X.]; [X.] vom [X.] - B 5 R 120/07 R - [X.][X.] 103, 206 = [X.] 4-2600 § 118 [X.], Rd[X.]4). Das betrifft neben den Kontoführungs- und Depotgebühren etwa Darlehensforderungen (vgl zB [X.] in [X.], 3. Aufl 2021, § 118 Rd[X.]5; [X.] in [X.]K-[X.], § 118 RdNr 42, Stand November 2021; [X.]/[X.]/Buschmann/[X.], Handbuch der Rentenversicherung, § 118 Rd[X.]8, Stand Juni 2020). [X.]ine solche eigennützige Verfügung nimmt das [X.]eldinstitut nicht vor, indem es seinen aus dem [X.] herrührenden Aufwendungsersatzanspruch in das Kontokorrent einstellt.

II. Der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte [X.]sanspruch steht der Klägerin zu. Sie kann sich auf § 118 Abs 4 Satz 3 [X.] in der hier maßgeblichen, seit dem [X.] geltenden Fassung des [X.] vom 20.4.2007 ([X.] 554) stützen. Nach dieser Vorschrift hat ein [X.]eldinstitut, das gegenüber dem [X.] den [X.] geltend machen kann, diesem oder der überweisenden Stelle (Renten Service) auf Verlangen Name und Anschrift des [X.]mpfängers oder [X.] und etwaiger neuer Kontoinhaber zu nennen. Der [X.]sanspruch nach § 118 Abs 4 Satz 3 [X.] ist nachrangig gegenüber dem Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs 3 Satz 2 [X.]; er kann nur entstehen, wenn und soweit wegen des [X.]inwands anderweitiger Verfügung iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] keine Rücküberweisungspflicht des [X.]eldinstituts besteht (vgl grundlegend [X.] vom [X.] - [X.] RA 72/97 R - [X.], 239, 243 = [X.] 3-2600 § 118 [X.]). Wegen dieses Nachrangverhältnisses hängt nicht nur der [X.]rstattungsanspruch gegen Dritte nach § 118 Abs 4 Satz 1 [X.], sondern bereits der ihn vorbereitende [X.]sanspruch gegen das [X.]eldinstitut nach § 118 Abs 4 Satz 3 [X.] in [X.]ntstehung, Umfang und Zweck vom Nichtbestehen eines Rücküberweisungsanspruchs des [X.]s gegen das [X.]eldinstitut nach § 118 Abs 3 Satz 2 [X.] ab (vgl [X.] vom [X.] - [X.] RA 72/97 R - [X.], 239, 243 = [X.] 3-2600 § 118 [X.], juris Rd[X.]4; [X.] vom 20.12.2001 - [X.] RA 53/01 R - [X.] 3-2600 § 118 [X.] 58 f; [X.] vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.]9 f; [X.] vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] RdNr 53). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 118 Abs 4 Satz 3 [X.] sind hier erfüllt. Insbesondere berief die Beklagte sich, wie ausgeführt, zu Recht auf den [X.]. Die [X.]spflicht des [X.]eldinstituts umfasst die Angabe von Name und Anschrift aller dem [X.]eldinstitut bekannten Personen, die zum [X.]punkt des Todes des [X.] über eine Kontovollmacht für das [X.] verfügten.

1. Dies folgt nicht bereits daraus, dass das [X.]eldinstitut nach § 118 Abs 4 Satz 3 [X.] Name und Anschrift des [X.] zu nennen hat, wie das [X.] zutreffend erkannt hat (aA [X.] [X.] Urteil vom [X.] - L 3 R 659/13 - juris Rd[X.] ff; [X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom 19.8.2020 - L 16 R 439/19 - juris Rd[X.]0 ff). "Verfügende" sind nach der Legaldefinition in § 118 Abs 4 Satz 1 [X.] Personen, die als Verfügungsberechtigte über einen der Rentenüberzahlung entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zulasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben. Dies setzt mehr als das Bestehen einer (abstrakten) Verfügungsberechtigung über das Konto voraus, denn ein Verfügender muss dem [X.]eldinstitut gegenüber wirksam (konkrete) Rechtsgeschäfte vorgenommen haben, die unmittelbar darauf gerichtet waren, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben (vgl grundlegend [X.] vom 10.7.2012 - B 13 R 105/11 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.]9 mwN; vgl aus jüngerer [X.] zB [X.] vom [X.] - [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.]4 mwN; vgl auch Körner in BeckO[X.]K [X.], § 118 [X.] Rd[X.]8, Stand September 2020). [X.]ntsprechend hat das [X.] bereits befunden, dass bei einer anonymen Abhebung am [X.]en mittels [X.]eldkarte und [X.] des verstorbenen [X.] der [X.]sanspruch ins Leere geht, soweit er sich auf Verfügende oder [X.]mpfänger bezieht, deren Name und Anschrift das [X.]eldinstitut gerade nicht kennt (vgl [X.] vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.]9; [X.] vom [X.] - B 13 R 59/08 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] RdNr 36).

2. Das [X.]eldinstitut hat nach § 118 Abs 4 Satz 3 [X.] [X.] über "etwaige neue Kontoinhaber" zu erteilen, was sich auch auf diejenigen Personen bezieht, die beim Tod des [X.] eine Kontovollmacht für das [X.] besaßen.

a) Als "Kontoinhaber" wird der [X.]läubiger der [X.]inlageforderung bezeichnet (vgl zB [X.], Handelsgesetzbuch, 42. Aufl 2023, 2. Teil, [X.], [X.], RdNr [X.]). Das Adjektiv "neu" kann sich im Kontext des § 118 Abs 3 und 4 [X.], der ausschließlich Regelungen für die [X.] nach dem Tod des [X.] enthält, nur auf die Nachfolge des verstorbenen [X.] beziehen. Dem weiteren Adjektiv "etwaig" kommt ua die Bedeutung "etwa vorhanden (…); eventuell" zu (vgl zur Wortbedeutung [X.] online, [X.]inträge zu "neu" und "etwaig" unter https://www.duden.de/Rechtschreibung/Durchschnitt, abgerufen am 13.7.2023). Demnach umfasst der Begriff "etwaige neue Kontoinhaber" nach seinem Wortsinn Personen, die in Bezug auf das Rentenkonto nach dem Versterben des [X.] [X.]läubiger der [X.]inlageforderung geworden sein können. Das sind alle, die als [X.]rben des [X.] in Betracht kommen, denn beim Tod eines Kontoinhabers geht das Konto in aller Regel auf die [X.]rben über (§ 1922 Abs 1 [X.]; vgl [X.] in [X.]K-[X.], § 118 Rd[X.]3, Stand November 2021; vgl aus bankrechtlicher Perspektive zB [X.], Handelsgesetzbuch, 42. Aufl 2023, 2. Teil, [X.], [X.], RdNr [X.]; zum möglichen anschließenden [X.]intritt der [X.]rben in eine eigene persönliche Rechtsbeziehung zur kontoführenden Bank [X.] Urteil vom 18.1.2000 - [X.] - juris Rd[X.] mwN). Neue Kontoinhaber und [X.]rben sind nur ausnahmsweise nicht identisch (vgl [X.] vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.]2). Die Fälle, in denen der [X.] bereits zu Lebzeiten kein (Mit-)Inhaber des [X.]s war, bleiben an dieser Stelle außer Betracht.

b) Dass mit "etwaigen neuen Kontoinhabern" im [X.] die möglichen [X.]rben des [X.] erfasst werden, ergibt sich insbesondere aus Sinn und Zweck des [X.]sanspruchs nach § 118 Abs 4 Satz 3 [X.] unter Berücksichtigung der [X.]ntstehungsgeschichte der Norm.

Die Regelung im heutigen § 118 Abs 4 Satz 2 [X.] wurde mit Wirkung zum 1.1.1996 durch Art 1 [X.]0 des [X.]esetzes zur Änderung des [X.] und anderer [X.]esetze vom 15.12.1995 ([X.] 1824 - im Folgenden: [X.] vom 15.12.1995) eingefügt und verpflichtete in der Ursprungsfassung zur [X.] über Name und Anschrift "der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber". Sie erhielt durch Art 8 [X.] des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-[X.]esetzes vom 21.6.2002 ([X.] 2167) mit Wirkung zum [X.] ihre aktuelle Fassung. Der [X.]sanspruch nach § 118 Abs 4 Satz 3 [X.] soll dem [X.] die Feststellung des [X.]rstattungsverpflichteten ermöglichen, wenn das [X.]eldinstitut eine Rücküberweisung mit dem Hinweis auf eine anderweitige Verfügung über den entsprechenden Betrag ablehnt (vgl die [X.]ntwurfsbegründung zum [X.] vom 15.12.1995 in BT-Drucks 13/2590 [X.] zu [X.] <§ 118>). [X.]r dient damit der Vorbereitung eines [X.]rstattungsanspruchs gegen Dritte (vgl [X.] vom [X.] - [X.] RA 72/97 R - [X.], 239, 243 = [X.] 3-2600 § 118 [X.]; [X.] vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - [X.][X.] 83, 176, 185 = [X.] 3-2600 § 118 [X.]; [X.] vom 20.12.2001 - 4 RA 53/01 R - [X.] 3-2600 § 118 [X.] 58 f).

Soweit der [X.]sanspruch sich auf "etwaige neue Kontoinhaber" bezieht, sollen mit seiner Hilfe Personen identifiziert werden, die "als Nutznießer der überzahlten Rente" in Betracht kommen (vgl die Beschlussempfehlung zum [X.] vom 15.12.1995 in BT-Drucks 13/3150 [X.] zu [X.]). [X.]edacht war an Personen, die möglicherweise einen Vorteil aus der Rentenüberzahlung erlangt haben, ohne selbst hierüber verfügt zu haben, zB im Fall der Ausführung eines noch zu Lebzeiten vom [X.] eingerichteten [X.] (aaO). Mit der Regelung im gleichzeitig angefügten § 118 Abs 4 Satz 4 [X.] sollte klargestellt werden, dass [X.]rben, die nicht selbst über die Rentennachzahlung verfügt haben, dem [X.] nach den allgemeinen Regelungen des S[X.]B X (§ 50 Abs 2 Satz 1, § 50 Abs 2 Satz 2 iVm §§ 45, 48 S[X.]B X) zur [X.]rstattung verpflichtet sind.

Im [X.] mit § 118 Abs 4 Satz 1 und 4 [X.] bleiben als potentiell erstattungspflichtige Nutznießer der Rentenüberzahlung in aller Regel nur die [X.]rben des [X.] übrig, neben den [X.]mpfängern eines der Rentenüberzahlung entsprechenden Betrags und den [X.] hierüber. Der [X.] kann, wenn kein vorrangiger Rücküberweisungsanspruch gegenüber dem [X.]eldinstitut nach § 118 Abs 3 Satz 2 [X.] besteht, die [X.]mpfänger und [X.] nach § 118 Abs 4 Satz 1 [X.] und die [X.]rben des [X.] nach § 118 Abs 4 Satz 4 [X.] iVm § 50 Abs 2 Satz 1 S[X.]B X in Anspruch nehmen; die [X.]rstattungsansprüche stehen grundsätzlich gleichrangig und eigenständig nebeneinander (vgl grundlegend [X.] vom 10.7.2012 - B 13 R 105/11 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] RdNr 31 ff; [X.] vom [X.] - [X.] 4-2600 § 118 [X.] RdNr 30). Zur Vorbereitung eines [X.]rstattungsanspruchs nach § 118 Abs 4 Satz 1 [X.] hat das [X.]eldinstitut bereits nach § 118 Abs 4 Satz 3 Alt 1 und 2 [X.] Name und Anschrift der [X.]mpfänger und [X.] mitzuteilen. Auskünfte zu den potentiell erstattungspflichtigen [X.]rben lassen sich, wenn diese weder einen der Rentenüberzahlung entsprechenden Betrag empfangen noch über einen solchen verfügt haben, demgegenüber allein unter den Begriff der "etwaigen neuen Kontoinhabern" subsumieren. Nur mit diesem Verständnis bleibt der auf diese Personengruppe bezogenen [X.]spflicht zudem ein Anwendungsbereich erhalten.

c) Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass die Personen, die Inhaber einer über den Tod des [X.] hinaus fortbestehenden Kontovollmacht sind, zum Kreis seiner möglichen [X.]rben gehören. Die Kontovollmacht als eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (§ 166 Abs 2 Satz 1 [X.]) ist regelmäßig Ausdruck eines besonderen Vertrauens- und Näheverhältnisses. Der Kontoinhaber eröffnet dem Vertreter einen detaillierten [X.]inblick in seine finanziellen Verhältnisse und gewährt ihm umfassenden Zugriff auf das Kontoguthaben. [X.]ine derart weitreichende [X.]ntscheidung wird in aller Regel nur getroffen, wenn der Kontoinhaber jemanden an seinen Mitteln teilhaben lassen möchte, er zB aufgrund von Krankheit oder Behinderung bei [X.]rledigung seiner Bankgeschäfte eingeschränkt ist oder für diese Situation vorsorgen will. Das häufig aus familiären Bindungen resultierende enge Verhältnis lässt auch eine Begünstigung des Vollmachtinhabers im Todesfall ausreichend naheliegend erscheinen. Zwar besteht nicht notwendig eine Identität der Vollmachtinhaber mit den [X.]rben eines verstorbenen Rentenbeziehers. [X.] ist aber die Annahme gerechtfertigt, dass der Inhaber einer Vollmacht für das Konto, auf das die Rente überwiesen wird, ein möglicher [X.]rbe des [X.] ist.

d) Das [X.]eldinstitut wird durch die Pflicht, dem [X.] Name und Adresse der zum [X.]punkt des Todes vorhandenen und ihm bekannten Kontobevollmächtigten mitzuteilen, nicht unangemessen belastet. Der Personenkreis ist klar begrenzt und das [X.]eldinstitut kann ihn ohne eigene Nachforschungen benennen. Die weitere, umfassende Prüfung, ob eine für das [X.] bevollmächtigte Person zur (Teil-)[X.]rstattung der überzahlten Rente verpflichtet ist, obliegt allein dem [X.].

4. [X.]twaige Beschränkungen aus dem [X.]iroverhältnis können der [X.]spflicht der [X.] von vornherein nicht entgegenstehen. Das [X.] hat bereits entschieden, dass die aus § 118 Abs 3 Satz 2 [X.] resultierende Rücküberweisungspflicht die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den Kontoinhabern bzw deren [X.]rben oder anderen Verfügungsberechtigten einerseits und den [X.]eldinstituten andererseits überlagert (vgl [X.] Beschluss vom 20.2.2019 - [X.]S 1/18 - [X.][X.] 127, 233 = [X.] 4-2600 § 118 [X.], Rd[X.]0). Nichts Abweichendes gilt für die aus § 118 Abs 4 Satz 3 [X.] folgende Pflicht zur [X.]serteilung. Die Beklagte ist auch datenschutzrechtlich befugt, der Klägerin Name und Anschrift der ihr bekannten Kontobevollmächtigten mitzuteilen. [X.]s kann dahinstehen, ob auf die von ihr erstmals 2017 verlangte [X.] die am 25.5.2018 in [X.] getretene Verordnung ([X.]U) 2016/679 des [X.]uropäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/[X.][X.] (Datenschutz-[X.]rundverordnung - im Folgenden: DS[X.]-VO) vom [X.] ([X.]) Anwendung findet. Die in der begehrten [X.] liegende Datenverarbeitung ist jedenfalls von Art 6 Abs 1 Satz 1 Buchst c DS[X.]-VO gedeckt.

Danach ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur [X.]rfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Die Rechtsgrundlage hierfür wird entweder durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten festgelegt, dem der Verantwortliche unterliegt (Art 6 Abs 3 Satz 1 DS[X.]-VO); das einschlägige Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen (Art 6 Abs 3 Satz 4 DS[X.]-VO). Das ist hier der Fall. Rechtsgrundlage für die [X.]serteilung ist, wie ausgeführt, § 118 Abs 4 Satz 3 [X.]. Bei [X.]infügung der darin enthaltenden Regelung ging es gerade darum, eine Befugnis für die [X.]eldinstitute zur Datenweitergabe an die [X.] zu schaffen (vgl [X.] vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.]9). Mit der Mitteilung an die Klägerin erfüllt die Beklagte eine ihr gesetzlich übertragene eigene öffentlich-rechtliche Aufgabe (vgl [X.] vom 20.12.2001 - [X.] RA 126/00 R - [X.] 3-2600 § 118 [X.], juris Rd[X.]1 bezogen auf die Rücküberweisungspflicht aus § 118 Abs 3 Satz 2 [X.]). Die Datenverarbeitung zur [X.]rfüllung öffentlich-rechtlicher [X.]spflichten ist grundsätzlich rechtmäßig (vgl [X.]/[X.]/[X.] gen Döhmann, Datenschutzrecht, 2019, DS[X.]-VO Art 6 Abs 1 RdNr 54). Speziell der mit der [X.]spflicht nach § 118 Abs 4 Satz 2 [X.] verfolgte Zweck, den [X.]n die Vorbereitung von [X.]rstattungsansprüchen zu ermöglichen ([X.]) und mittelbar die Finanzen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu stabilisieren (vgl bezogen auf den [X.]rstattungsanspruch [X.] vom [X.] - [X.] 4-2600 § 118 [X.] RdNr 33 mwN), liegt im öffentlichen Interesse. An der Verhältnismäßigkeit der [X.]spflicht bestehen keine Zweifel.

[X.]) [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 S[X.][X.] iVm § 154 Abs 1 Vw[X.]O.

        

Düring

Körner

Hannes

Meta

B 5 R 25/21 R

26.07.2023

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Berlin, 13. August 2018, Az: S 17 R 2252/17, Urteil

§ 102 Abs 5 SGB 6, § 118 Abs 3 S 2 SGB 6, § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB 6, § 118 Abs 3 S 3 Halbs 2 SGB 6, § 118 Abs 3 S 4 SGB 6, § 118 Abs 4 S 1 SGB 6, § 118 Abs 4 S 3 SGB 6, § 675c BGB, §§ 675cff BGB, Art 6 EUV 2016/679

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 26.07.2023, Az. B 5 R 25/21 R (REWIS RS 2023, 7940)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7940

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V R 6/15

XI ZR 294/19

XI ZR 419/15

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