Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 329/12
vom
8. Oktober 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8.
Oktober 2013 durch [X.]
Dr.
Bergmann, [X.] Dr.
Strohn, die Richterin Dr.
Reichart sowie die Richter Dr.
Drescher und Born
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerden
der Kläger gegen das Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 2.
Oktober 2012 werden
zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§
543
Abs.
2
ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durch-greifend erachtet.
Insbesondere besteht kein Zulassungsgrund zur behaupteten unzureichenden Beschallung des [X.]s der Haupt-versammlung. Wird die [X.] andere Räume als den eigentlichen Versammlungsraum nicht übertragen, wird das Teilnahmerecht des anwesenden Aktionärs selbst dann nicht be-einträchtigt, wenn die Übertragung in einen so genannten [X.] angekündigt worden ist. Eine Übertragung der [X.] Vor-
oder Nebenräume wie den [X.], [X.] o.ä. wird [X.] nicht verlangt. Wenn eine zugesagte Übertragung
in solche Räume
nicht statt-findet, kann der
Aktionär dies beim Verlassen des Versamm-lungsraums unschwer erkennen. Er kann
sich dann
selbst [X.], ob er in den Versammlungsraum zurückkehren will. Die Entscheidung des [X.] (AG 2011, 263
und
-
3
-
BB
2010, 1111), die durch eine
unzureichende
Beschallung ei-nes Präsenzbereichs das Teilnahmerecht verletzt sah,
ist [X.] geblieben (vgl. dagegen [X.],
[X.], 931, 933; [X.], Beschluss
vom
8. Februar 2006 -
12 [X.], juris Rn.79;
MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 118 Rn. 70 Fn.
160) und führt nicht zu einem grundsätzlichen Klärungsbe-darf.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbsatz ZPO abgesehen.
-
4
-
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 1 ½ sowie
die Kläger zu 2 und 3 jeweils ¼ (§§
97, 100
ZPO).
Bergmann
Strohn
Reichart
Drescher
Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.12.2011 -
3-5 O 37/11 -
[X.]/Main, Entscheidung vom 02.10.2012 -
5 U 10/12 -
Meta
08.10.2013
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2013, Az. II ZR 329/12 (REWIS RS 2013, 2221)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2221
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
II ZR 329/12 (Bundesgerichtshof)
Aktiengesellschaft: Beeinträchtigung des Teilnahmerechts des anwesenden Aktionärs bei Nichtübertragung der Hauptversammlung in Vor- oder Nebenräume …
II ZR 142/14 (Bundesgerichtshof)
II ZR 142/14 (Bundesgerichtshof)
Kommanditgesellschaft auf Aktien: Voraussetzungen einer wirksamen Absage der auf ein Aktionärsverlangen einberufenen Hauptversammlung durch den …
II ZR 237/09 (Bundesgerichtshof)
II ZR 244/09 (Bundesgerichtshof)