Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2011, Az. IX ZA 50/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5150

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA
42-54/11

vom

5. Juli 2011

in dem Insolvenzverfahren

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2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.], die
[X.] Prof. Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer und Grupp

am 5. Juli 2011
beschlossen:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von [X.] gegen die Beschlüsse des [X.] vom 15. Februar 2011 (Aktenzeichen 11 [X.], 11 [X.], 11 [X.]), vom 16. Februar 2011 ([X.]/11, 11 T 36/11, 11 T 37/11, 11 [X.]) und vom 17.
Februar 2011 (Aktenzeichen 11 [X.], 11 [X.]/11, 11
[X.]/11, 11 T 16/11, 11 T 17/11, 11 T 18/11, 11 [X.], 11
T 47/11) sowie das Schreiben des [X.] vom 27.
Mai 2011 wird abgelehnt.

Gründe:

Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil die von ihm angestrebte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf
Erfolg hat (§
4 [X.], §
114 Satz
1 ZPO).
Der [X.] dürfte keine Sachentschei-dung treffen, weil alle Rechtsbeschwerden bereits unstatthaft oder unzulässig wären.

Daraus, dass die Mehrzahl der angegriffenen Beschlüsse keine [X.] des zugrunde liegenden Sachverhalts enthält, ergibt sich entgegen 1
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der Auffassung des Schuldners kein Zulässigkeitsgrund. Lediglich solche Be-schlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden worden ist, wiedergeben ([X.], Beschluss vom 5.
Februar 2004 -
IX
ZB 29/03, [X.], 587 Rn.
5 mwN). Gegen dieje-nigen der angegriffenen Beschlüsse, die keine Sachverhaltsdarstellung ent-halten, ist die Rechtsbeschwerde von vornherein unstatthaft. Im Einzelnen gilt insofern das Nachstehende. Die Behauptung des Schuldners, den angegrif-fenen Beschlüssen lasse sich nicht entnehmen, welche sofortige Beschwerde vom [X.] unter welchem Aktenzeichen beschieden worden sei, ist un-zutreffend.

1. Beschluss des [X.]s vom 15. Februar 2011 (11 [X.])

Das Amtsgericht hatte die Erinnerung des Schuldners gegen einen Auf-rechnungsbescheid der [X.] vom 30.
September 2010 zurückgewiesen, weil es diesen Bescheid nicht als Zwangsvollstreckungs-maßnahme ansah. Das [X.] hat die Entscheidung bestätigt. Eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wäre unstatthaft.
Gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur [X.], wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be-schwerdegericht -
gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (ers-te) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll
-
die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Da das Insolvenzgericht gemäß §
89 Abs.
3 Satz
1 [X.] als besonderes Vollstreckungsgericht entschieden hat, ist der allgemeine Vollstre-ckungsrechtsschutz gemäß §
793 ZPO eröffnet (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Januar 2006 -
IX
ZB 239/04, [X.], 340 Rn.
5). §
793 ZPO eröffnet ge-gen Entscheidungen, die im (Einzel-)Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, nur die sofortige Beschwerde, nicht hingegen die Rechtsbeschwerde. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss vom 15.
Februar 2011 auch nicht zugelassen.
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2. Beschluss des [X.]s vom 15. Februar 2011 (11 [X.])

Der Schuldner hatte "Erinnerung"
gegen eine Zahlungsaufforderung des [X.] K.

wegen eines Bußgeldes nebst Androhung der Zwangsvollstreckung eingelegt, die er für einen Verstoß gegen das [X.] gemäß §
89 [X.] hielt. Das Amtsgericht hatte die Erinnerung als unstatthaft verworfen. Das [X.] hat diese Entscheidung bestätigt. Eine Rechtsbeschwerde wäre aus den zu Ziffer
1 genannten Gründen wiede-rum unstatthaft. Das Amtsgericht hat auch insoweit als besonderes Vollstre-ckungsgericht entschieden.

3. Beschluss des [X.]s vom 15. Februar 2011 (11 [X.])

Dieser Beschluss betrifft eine sofortige Beschwerde, die der Schuldner isoliert gegen den Nichtabhilfebeschluss des [X.] vom 9.
November 2010 eingelegt hatte. Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. Weder bestimmt im Sinne des §
574
Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO das Gesetz, dass die Rechtsbeschwerde statthaft ist, noch hat das [X.] sie [X.]. Schon die sofortige Beschwerde war unzulässig, weil ein
Beschwer-deführer durch einen Nichtabhilfebeschluss gemäß §
572 Abs.
1 ZPO nicht zusätzlich beschwert wird.

4. Beschluss des [X.]s vom 16. Februar 2011 (11 T 35/11)

Dieser Beschluss betrifft die Ablehnung der Beiordnung eines [X.] gemäß §
4a Abs.
2 [X.]. Eine Rechtsbeschwerde wäre gemäß §
574 Abs.
1
Satz
1
Nr.
1
ZPO, §
7 [X.] statthaft, weil dem Schuldner gemäß §
4d Abs.
1 [X.] die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung zusteht. Die Rechtsbeschwerde wäre dennoch unzulässig, weil kein [X.] gemäß §
574 Abs.
2 [X.] vorgetragen oder ersichtlich ist.
[X.] ist diese
Beschwerdeentscheidung entgegen dem Vorbringen im [X.] sowohl mit einer Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts als auch mit einer Begründung versehen.
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5. Beschluss des [X.]s vom 16. Februar 2011 (11 T 36/11)

Dieser Beschluss betrifft die Anordnung der Durchführung des [X.]. Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. Die Befugnis zur Rechts-beschwerde gemäß §
7 [X.] setzt voraus, dass bereits die mit ihr angegriffene sofortige Beschwerde statthaft war (ständige Rechtsprechung, u.a. [X.], [X.] vom 31.
März 2009 -
IX
ZB 77/09, Z[X.] 2009, 1221, Rn.
5). Das ist hier nicht der Fall. Die gegen die Verfügung des [X.] vom 16.
Juni 2010 erhobene sofortige Beschwerde ist nicht statthaft gewesen, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat. Gemäß §
6 [X.] unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die [X.] selbst die sofortige Beschwerde ausdrücklich [X.]. Das trifft auf die Bestimmung eines Schlusstermins gemäß §
197 Abs.
1 Satz
1 [X.] nicht zu.

6. Beschluss des [X.]s vom 16. Februar 2011 (11 T 37/11)

Dieser Beschluss betrifft die vom Insolvenzgericht abgelehnte Einset-zung eines Gläubigerausschusses und die abgelehnte Einberufung einer Gläubigerversammlung sowie die Bestimmung des pfändbaren Einkommens aus dem vor dem [X.] am 19.
September 2008 zum Ak-tenzeichen 5
CA 330/08 geschlossenen Vergleich.
Eine Rechtsbeschwerde wäre hinsichtlich aller drei Entscheidungen wiederum unstatthaft. Wie die In-stanzgerichte zutreffend erkannt haben, gesteht die [X.] dem Schuldner kein eigenes Recht zur Beantragung eines Gläubigerausschusses oder einer Gläubigerversammlung zu und eröffnet ihm daher auch nicht die sofortige Beschwerde gegen eine Ablehnung dahingehender Anregungen. Mangels Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde ist auch eine Rechtsbe-schwerde unstatthaft. Über die Bestimmung des pfändbaren Einkommens aus dem Vergleich hat das Amtsgericht wiederum als besonderes Vollstre-ckungsgericht entschieden. Insofern wird auf die Ausführungen zu
1. verwie-sen; das Beschwerdegericht hat auch insofern die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

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7. Beschluss des [X.]s vom 16. Februar 2011 (11 [X.])

Der Schuldner hatte die zuständige Rechtspflegerin des [X.] erfolglos wegen Befangenheit abgelehnt, das [X.] seine sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Eine Rechtsbeschwerde wäre un-statthaft, weil die Voraussetzungen des §
574 Abs.
1 Satz
1 ZPO nicht vorlie-gen. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Geset-zesbestimmung (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) scheidet aus, weil §
46 Abs.
2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen
Beschluss, durch den ein [X.] für unbegründet erklärt wird, nur die an das nächst höhere [X.] zu richtende sofortige Beschwerde vorsieht. Über diese hat das [X.] bereits entschieden. Es hat dabei die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) ausdrücklich abgelehnt.

8. Beschluss des [X.]s vom 17. Februar 2011 (11 [X.])

Mit diesem Beschluss hat das [X.] eine Untätigkeitsbeschwer-de des Schuldners vom 20.
September 2010 verworfen. Eine dagegen gerich-tete Rechtsbeschwerde wäre jedenfalls unzulässig. Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Untätigkeitsbe-schwerde überhaupt in Betracht kommt (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 28.
Auflage, §
567 Rn.
21 mwN), an welches
Gericht sie gegebenenfalls zu richten ist
und ob darüber hinaus auf den gleichen Sachverhalt sodann eine [X.] gestützt werden kann. Jedenfalls fehlte es einer Rechtsbeschwerde an Zu-lässigkeitsgründen im Sinne des §
574 Abs.
2 ZPO. Ein Fall völlig unzumutba-rer und auf Rechtsverweigerung hinauslaufender Verzögerung liegt offensicht-lich nicht vor. Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Schuldners vom 22.
August 2008, mit der er sich gegen [X.] wegen rückständiger Krankenversicherungsbeiträge wandte, binnen vier Tagen bear-beitet und lediglich seine Zuständigkeit verneint.

9. Beschluss des [X.]s vom 17. Februar 2011 (11 T 16-18/11)

Dieser Beschluss betrifft drei sofortige Beschwerden, die der Schuldner gegen [X.] des [X.] vom 23. Dezem-15
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ber 2010 sowie vom 12. und 13.
Januar 2011 eingelegt hatte. Eine Rechtsbe-schwerde wäre unstatthaft. Auf die Ausführungen zu
3. wird verwiesen.

10. Beschluss des [X.]s vom 17. Februar 2011 (11 [X.]/11)

Der Schuldner hatte auch die [X.]in am Amtsgericht K.

erfolg-los wegen Befangenheit abgelehnt, das [X.] seine sofortige Be-schwerde zurückgewiesen. Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, weil die Voraussetzungen des §
574 Abs.
1 Satz
1 ZPO nicht vorliegen. Auf die Aus-führungen zu
7. wird verwiesen.

11. Beschluss des [X.]s vom 17. Februar 2011 (11 [X.]/11)

Eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wäre unstatthaft, weil schon die sofortige Beschwerde unstatthaft war. Sie richtete sich gegen ein bloßes Informationsschreiben des Amtsgerichts, das keinerlei den Schuldner beschwerende Entscheidungen enthielt.

12. Beschluss des [X.]s vom 17. Februar 2011 (11 [X.])

Das Amtsgericht hat die Vergütung der weiteren Beteiligten in Höhe der Mindestvergütung gemäß §
13 Abs.
3 InsVV nebst Auslagen festgesetzt, oh-ne
den Schuldner zuvor anzuhören, das [X.] hat die dagegen gerich-tete sofortige Beschwerde durch den angegriffenen Beschluss zurückgewie-sen. Eine Rechtsbeschwerde wäre zwar gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §§
6, 7, 64 Abs.
3 Satz
1 [X.] statthaft. Sie wäre aber unzulässig, weil Zulässigkeitsgründe gemäß §
574 Abs.
2 ZPO weder vorgetragen noch er-sichtlich sind. Diese
Beschwerdeentscheidung ist entgegen dem Vorbringen im [X.] sowohl mit einer Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts als auch mit einer Begründung versehen. Im Übrigen ist sie rechtlich zutreffend. Das gilt auch, soweit das [X.] von der Heilung eines etwaigen Gehörsverstoßes im Beschwerdeverfahren ausgegangen ist (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 17.
März 2011 -
IX
ZB 192/10, [X.], 663 Rn.
9
f).
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13. Beschluss des [X.]s vom 17. Februar 2011 (11 T 47/11)

Dieser Beschluss betrifft wiederum eine sofortige Beschwerde, die der Schuldner isoliert gegen einen Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts [X.] vom 9.
November 2010, betreffend seine sofortige Beschwerde vom 6.
August 2010, eingelegt hatte. Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft.
Auf die Ausführungen zu
3. wird verwiesen.

14. Schreiben des [X.]s vom 27. Mai 2011

Mit dem Schreiben vom 27.
Mai 2011 hat es das [X.] abge-lehnt, über Befangenheitsanträge zu entscheiden, die der Schuldner in jedem der vorbezeichneten Beschwerdeverfahren nach Erhalt der Beschwerdeent-scheidungen gestellt hat. Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. Wird ein in zweiter Instanz tätiger [X.] abgelehnt, ist gegen die das Gesuch zu-rückweisende Entscheidung nur die Rechtsbeschwerde, nicht aber die sofor-tige Beschwerde statthaft, die Rechtsbeschwerde jedoch auch nur, wenn sie gemäß §
574 Abs.
2 ZPO vom zweitinstanzlichen Gericht zugelassen worden

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ist ([X.],
Beschluss vom 8.
November 2004 -
II
ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294).

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.11.2010 -
3 IK 40/04 -

LG [X.], Entscheidung vom 15.02.2011 -
11 [X.] -

Meta

IX ZA 50/11

05.07.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2011, Az. IX ZA 50/11 (REWIS RS 2011, 5150)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5150

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