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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 74/14
vom
4. Februar 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 4.
Februar 2015 durch [X.], die Richterin [X.] und [X.]
[X.], Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 4.
Zivilsenats des [X.] vom 10.
Juni 2014 insoweit zugelassen, als die Beklagte zur Zahlung von Zin-sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 26.714,10
Juni 2009 verurteilt worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 52.379
Gründe:
1. Im Umfang der Zulassung ist eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Im Übrigen wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Insoweit ist eine Entscheidung des [X.] auch we-der zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen [X.]
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3
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sprechung erforderlich
(§
543 Abs.
2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbsatz ZPO abgesehen.
2. Die an sich gebotene Reduktion des Werts des [X.] für die außergerichtlichen Kosten (vgl. [X.] Beschluss vom 17.
Dezem-ber 2003
V
ZR
343/02
NJW 2004, 1048) entfällt hier, weil der anhängig ge-bliebene Teil des Rechtsstreits mit einem Zinsanspruch eine Nebenforderung betrifft, die bei der Berechnung dieses Werts gemäß §
43 GKG, §
23 Abs.
1 Satz
1 RVG außer Betracht bleibt (vgl. [X.] Beschluss vom 16.
Februar 2012
V
ZR
140/11
s Rn.
4).
Dose
[X.]
[X.]
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.10.2012 -
12 [X.]/09 -
O[X.], Entscheidung vom 10.06.2014 -
4 U 20/12 -
2
Meta
04.02.2015
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2015, Az. XII ZR 74/14 (REWIS RS 2015, 16050)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 16050
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