Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2013, Az. IV ZR 239/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6930

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 239/11

Verkündet am:

3. April 2013

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z:

nein

[X.]R: ja

[X.] Krankentagegeldversicherung (hier §
1 Abs.
3 Satz 1 [X.]/KT 2009)

1.
Arbeitsunfähigkeit i.S. von §
1 Abs.
3 Satz 1 [X.]/KT 2009 entfällt nicht, wenn der Versicherte lediglich zu einzelnen Tätigkeiten in der Lage ist, die im Rahmen sei-ner Berufstätigkeit zwar auch anfallen, isoliert aber keinen Sinn ergeben.

2.
Arbeitsunfähigkeit eines Rechtsanwalts ist gegeben, wenn diesem die Fähigkeit zur umfassenden Bearbeitung der übernommenen Mandate und Vertretung des Mandanten fehlt.

[X.], Urteil vom 3. April 2013 -
IV ZR 239/11 -
OLG [X.]

[X.]
-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom
3.
April
2013

für Recht erkannt:

Auf die
Revision
des [X.] wird das
Urteil des 8. Zivil-senats
des Oberlandesgerichts [X.]
vom 24. November
2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, von Beruf Rechtsanwalt, macht Leistungsansprüche aus einer bei der [X.] unterhaltenen Krankentagegeldversicherung für die [X.] vom 8. Juni 2010 bis zum 3. Juni 2011 geltend.

Dieser Versicherung liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung ([X.]/KT 2008) zugrunde, in denen es

insoweit im Wesentlichen gleichlautend mit den Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeldversicherung des [X.] ([X.]/KT)

unter anderem wie folgt heißt:

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3
-

"§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versi-cherungsschutzes

1.
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen [X.] als Folge von Krankheiten oder Unfällen, so-weit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er zahlt im Versicherungsfall für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang.

2.
Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbe-handlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Be-fund keine Arbeitsunfähigkeit und keine Behandlungsbe-

3.
Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Nach §
15 der Bedingungen endet das Versicherungsverhältnis un-ter anderem mit Eintritt der Berufsunfähigkeit der versicherten Person.

Aufgrund eines leichten Schlaganfalls mit der Folge einer Lesestö-rung (Dyslexie) war der Kläger jedenfalls ab dem 23. August 2006 ar-beitsunfähig. Die Beklagte zahlte ihm daraufhin das vereinbarte Kranken-tagegeld, stellte die Zahlungen jedoch mit Ablauf des 22. Juli 2007 ein, weil sie der Auffassung war, dass das Versicherungsverhältnis durch den Eintritt von Berufsunfähigkeit beendet sei.

Auf die daraufhin erhobene Klage wurde die Beklagte rechtskräftig zur Zahlung von Krankentagegeld bis zum 27. Februar 2009 verurteilt. Sie
nahm danach die Zahlungen wieder auf, kündigte aber mit Schreiben 3
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vom 1. März 2010 erneut die Einstellung der Zahlungen an, weil nun-mehr Berufsunfähigkeit vorliege.

Mit seiner
Klage begehrt der Kläger die Zahlung von [X.] für den oben genannten [X.]raum in Höhe von insgesamt 36.966,40

à

Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesge-richt hat sie abgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision des [X.], der
die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg
und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

[X.] Das Berufungsgericht
hat die Frage nach einer beim Kläger in-zwischen eingetretenen Berufsunfähigkeit offen gelassen und ausge-führt, es fehle bereits an
einem
Versicherungsfall i.S. von §
1 Nr. 2 [X.]/KT
2008. Innerhalb des streitgegenständlichen [X.]raums habe [X.] andauernde Arbeitsunfähigkeit mehr vorgelegen; der Kläger könne seiner Berufstätigkeit jedenfalls in einem geringen Umfang wieder nach-gehen. [X.] Arbeitsunfähigkeit bestehe nach § 1 Nr. 3 [X.]/KT
2008
nur bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit, bereits der [X.] auch nur teilweiser Arbeitsfähigkeit lasse die Leistungspflicht
des Versicherers vollständig entfallen.

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Das
Lesen von Texten sei dem Kläger nach dem in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten nicht unmöglich, sondern nur mit größerem [X.]aufwand verbunden. Hinsichtlich aller anderen [X.] ([X.], Diktate, Auftreten vor Gericht) unterliege er keinen Einschränkungen. Dass er möglicherweise insge-samt nur ein oder zwei Mandate innerhalb einer Arbeitswoche bearbeiten könne, sei ohne Belang.

Ebenfalls sei dem Kläger die für einen Fachanwalt notwendige Fortbildung möglich, da
er Fortbildungsveranstaltungen besuchen könne. Dadurch werde auch das Argument entkräftet, dass er sich bei Über-nahme eines Mandats unkalkulierbaren Haftungsrisiken aussetze. Unzu-treffend sei die von ihm geäußerte Auffassung, er sei gemäß § 43a [X.] zur Lektüre mindestens zweier juristischer Periodika verpflichtet. Weder sehe das Gesetz eine solche Verpflichtung vor, noch sei sie im Wege der Rechtsfortbildung von der Rechtsprechung begründet worden.

I[X.] Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht
stand.
Die Feststellun-gen des Berufungsgerichts vermögen dessen Annahme einer teilweise gegebenen Arbeitsfähigkeit des [X.] im streitgegenständlichen [X.]-raum nicht zu tragen.

1. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings da-von aus, dass bereits eine nur zum Teil gegebene Arbeitsfähigkeit ge-nügt, um den Anspruch auf Krankentagegeld auszuschließen. Diese setzt aber voraus, dass der Versicherungsnehmer in der Lage ist, dem ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung mindestens teilwei-10
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se
nachzugehen (Senatsurteil vom 25. November 1992

[X.], [X.], 297 unter [X.] 1).

2. Hierfür genügt es
entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts
nicht, dass der Versicherte lediglich zu einzelnen Tätigkeiten in der Lage ist, die im Rahmen seiner Berufstätigkeit zwar auch anfallen, iso-liert aber keinen Sinn ergeben. Dies schließt es aus, bei einem selbstän-dig tätigen Rechtsanwalt, der eigenständig Mandate bearbeitet, nur auf einen Ausschnitt der dabei anfallenden Aufgaben, wie zum Beispiel das Führen von [X.]n, abzustellen. Vielmehr stellt die Fä-higkeit zum flüssigen Lesen und Durcharbeiten von Texten regelmäßig eine Grundvoraussetzung für das Ausüben des juristischen Berufs dar;
für den Beruf des Rechtsanwalts ist eine weitgehend erhaltene Lesefä-higkeit unabdingbar. Nur so ist
für den Rechtsanwalt

mag auch eine Übernahme von Mandaten nur in reduziertem Umfang möglich sein

die Fähigkeit zur umfassenden Bearbeitung dieser übernommenen Mandate und Vertretung des Mandanten
gegeben.

Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Berufungsgericht für seine Auffassung
herangezogenen Senatsurteil vom 18. Juli 2007 ([X.], [X.], 1260). Zwar hat der Senat dort bei einem Architek-ten, der nachweislich an drei Tagen
Akquisetätigkeit ausgeübt hatte, die-se Tätigkeit
für den Verlust des Tagegeldanspruchs ausreichen lassen, allerdings
nur für jene
drei Tage.
Diese Rechtsfolge ergab sich allein aus dem Tatbestandsmerkmal "sie auch nicht ausübt" in § 1 Abs. 3 [X.]/KT. Dieses selbständige
Tatbestandsmerkmal knüpft
an die tatsächliche Ausübung der Berufstätigkeit in Teilbereichen trotz insgesamt weiter vor-liegender
Arbeitsunfähigkeit an und
sanktioniert
eine solche Tätigkeit
mit dem Verlust des Tagegeldanspruchs. Der Senat hat indes aus
der Fä-14
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higkeit zur Akquise

obwohl er hierin eine teilweise Berufsausübung ge-sehen hat

gerade nicht generell auf eine teilweise Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit geschlossen. Er hat das dortige Berufungsurteil
vielmehr hinsichtlich des weiteren Tagegeldanspruchs (für die anderen als die drei betroffenen Tage) aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht
zurückverwiesen (aaO Rn. 44).

3.
Nicht zu folgen ist der Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne zumindest ein bis zwei Mandate pro Woche bearbeiten, wenn er sich auf Mandate für "einfache Kündigungsschutzklagen" und im Übrigen auf Rechtsgebiete beschränke, in denen eine Fortbildung durch Vorträge möglich sei, so dass sein Haftungsrisiko das gewöhnliche Maß nicht übersteige. Das Berufungsgericht hat
die Anforderungen, die an ei-nen Rechtsanwalt bei seiner Berufsausübung nach gefestigter Recht-sprechung zu stellen sind, in grundsätzlicher Weise verkannt, weshalb die getroffenen
Feststellungen die Annahme einer teilweise wiederher-gestellten Arbeitsfähigkeit nicht zu tragen vermögen.

a) Einen Rechtsanwalt treffen bei der Bearbeitung jedes Mandats umfassende Sorgfaltspflichten.

aa)
Er ist insbesondere gehalten, die höchstrichterliche Rechtspre-chung anhand der amtlichen Sammlungen und der einschlägigen Fach-zeitschriften zu verfolgen ([X.], Urteile vom 23. September 2010 [X.], [X.], 2050 Rn. 17 [für Steuerberater]; vom 21. September 2000 [X.], NJW 2001, 675 unter [X.] 1). Wer

wie der Kläger

fünf Jahre lang nicht gearbeitet und sich deshalb nicht auf dem [X.] gehalten hat, muss die Entwicklung dieser Rechtsprechung zudem bei jedem einzelnen Mandat für die sich dort stellenden Fragen überprü-16
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fen. Die Übernahme des Mandats verpflichtet ihn, sich die Kenntnis von der maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verschaffen ([X.] in [X.]/Weyland, [X.] 8. Aufl. §
43a Rn. 97). Insoweit ist vom Rechtsanwalt auch zu verlangen, dass er sich anhand aktueller Kommentierungen über die Rechtslage informiert (vgl. beispielhaft [X.] FamRZ 1991, 1047). Es liegt auf der Hand, dass die Erlangung der notwendigen Kenntnisse allein durch den Besuch einzel-ner Fortbildungsveranstaltungen, die in der Regel einen begrenzten Themenkomplex oder aktuelle Entwicklungen betreffen, nicht gewährleis-tet werden kann.

bb)
Darüber hinaus muss der Rechtsanwalt auch an der Klärung des Sachverhalts mitwirken. Er wird sich zwar im Ausgangspunkt [X.] auf die Sachverhaltsdarstellung seines Mandanten verlassen können, der ihn zutreffend über die relevanten tatsächlichen Umstände zu informieren hat. Da ein Mandant aber als juristischer Laie in der [X.] nicht zuverlässig beurteilen kann, worauf es rechtlich ankommt, hat der Anwalt gegebenenfalls nachzuhaken und mittels ergänzender Fragen die wirklich maßgeblichen Fakten zu ermitteln.
Auch dabei wird er [X.] gezwungen sein, umfangreichere Urkunden und Texte, im Arbeits-recht zum Beispiel
einen Tarifvertrag
oder Vertragsurkunden und behörd-liche Erlaubnisse,
zu
studieren und inhaltlich zu verarbeiten
(vgl. [X.], Urteile vom 29. März 1983
[X.], [X.], 659 unter [X.] 1 b bb; vom 15. Januar 1985
[X.], [X.], 363 unter [X.] 2 a; vom 20. Juni 1996
[X.], [X.], 187 unter [X.] 2 a m.w.N.).

cc) Des Weiteren
übersieht das Berufungsgericht, dass ein Lesen von Schriftstücken selbst außerhalb von [X.] jederzeit auch im Zusammenhang mit [X.]n und dem Auftreten 19
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vor Gericht erforderlich werden kann. So wird
ein Mandant vielfach mit Korrespondenz, Verträgen und sonstigen Dokumenten zum Gespräch er-scheinen, deren sofortige Durchsicht und erste Bewertung er erwartet. In
der mündlichen Verhandlung vor Gericht muss der Anwalt darauf einge-stellt sein, dass ihm vom
Gericht oder vom Gegner Vorhaltungen anhand von Aktenbestandteilen oder sonstigen Schriftstücken gemacht werden, wozu eine Stellungnahme gefordert wird. Nicht selten legen auch Zeugen oder Sachverständige neue Unterlagen vor, die im Hinblick auf die Erklä-rungspflicht aus § 138 ZPO inhaltlich zur Kenntnis genommen werden müssen.

b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob der Kläger [X.] in der Lage ist, die Anforderungen zu erfüllen, die nach den
vorste-henden
Grundsätzen an die anwaltliche Tätigkeit zu stellen sind, und ihm damit die Wiederaufnahme seiner
durch ein komplexes Berufsbild ge-kennzeichneten
Berufstätigkeit

wenn auch in reduziertem Umfang

möglich ist. Das Berufungsgericht konnte sich auch nicht auf gutachtliche Aussagen stützen,
die die Annahme wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit auf der Grundlage des zutreffenden [X.] tragen. Die
Pri-vatgutachter
der [X.] sind zur Begründung der von ihnen ange-nommenen Berufsunfähigkeit des [X.] noch von zutreffenden Vo-raussetzungen
bezüglich der notwendigen Lesefähigkeit ausgegangen. Das vom [X.] eingeholte Gutachten, auf das das Berufungsge-richt sich gestützt hat, verhält sich wiederum nicht zu der Frage, ob der Kläger im relevanten [X.]raum in der Lage gewesen ist, Texte in dem Umfang zu lesen und inhaltlich so zu erfassen, wie es nach der oben wiedergegebenen
Rechtsprechung erforderlich ist.
Insbesondere hat der gerichtliche Sachverständige aus der
im Gutachten von ihm beschriebe-nen
Leseleistung entsprechende weitergehende Schlüsse nicht gezogen.
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[X.][X.] Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, diese Prüfung auf zutreffender Grundlage zu wiederholen
und im Falle weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit auch die Frage nach einer Berufs-unfähigkeit des [X.] zu beantworten.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.06.2011 -
5 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 24.11.2011 -
8 [X.] -

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Meta

IV ZR 239/11

03.04.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2013, Az. IV ZR 239/11 (REWIS RS 2013, 6930)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6930

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

20 U 104/15

Zitiert

IV ZR 239/11

IX ZR 26/09

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