Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2020, Az. IX ZR 289/18

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11177

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:240920U[X.]289.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL

IX ZR
289/18

Verkündet am:

24. September 2020

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2, § 22 Abs. 2
Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter, der zur Einziehung von Bankguthaben und sonstigen Forderungen des Schuldners ermächtigt ist, kann die für ein Gemein-schaftskonto vereinbarte [X.] nicht wirksam widerrufen.

[X.] Nr. 14 Abs. 1 Satz 2; [X.] § 1279
Satz 1
Das [X.] der Bank an einem Guthaben auf einem im Kontokorrent ge-führten Girokonto erstreckt sich auch auf den girovertraglichen Anspruch auf das "[X.]".

[X.], Urteil vom 24. September 2020 -
IX ZR 289/18 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September
2020
durch [X.], die
Richterin-nen [X.], [X.], [X.] und Dr. Schultz

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] und die [X.] der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 2. Oktober 2018
werden
zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens
tragen der Kläger zu 78
vom Hundert und
die Beklagte zu 22
vom Hundert.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag eines Gläubigers vom 13.
Februar 2014 am 16.
Juni 2014 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des M.

C.

(nachfolgend: Schuldner). Er nimmt die beklagte Bank auf Auszahlung eines Girokontoguthabens in Anspruch.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend nur noch: Beklagte)
führte das Girokonto für den Schuldner und dessen Ehefrau als Gemein-schaftskonto mit [X.]
(sogenanntes [X.]). Nach dem im Jahr 2010 geschlossenen Vertrag über die Kontoeröffnung war der [X.] der [X.] jederzeit
möglich.
In den Vertrag waren 1
2
-
3
-
Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Beklagten einbezogen, die den [X.] entsprachen. Zwischen der Beklagten einerseits sowie
dem Schuldner und seiner Ehefrau andererseits bestand zudem ein bereits im [X.] ge-schlossener Darlehensvertrag über 30.000

.

Mit Schreiben vom 25.
März 2014 informierte
der damals als Gutachter tätige
Kläger die Beklagte über das laufende Insolvenzeröffnungsverfahren. Am 10.
April 2014 bestellte das Insolvenzgericht den Kläger zum vorläufigen Insol-venzverwalter und ordnete an, dass Verfügungen des Schuldners über Gegen-stände seines Vermögens nur noch mit Zustimmung des [X.] wirksam [X.]. Überdies ermächtigte es den Kläger, Bankguthaben und sonstige Forde-rungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzu-nehmen. Ein allgemeines Verfügungsverbot erlegte das Insolvenzgericht
dem Schuldner nicht auf.

Mit Schreiben vom 14.
April 2014 erklärte der Kläger den Widerruf der [X.] für das Gemeinschaftskonto. Am 2.
Juni 2014 [X.] die Beklagte
sowohl den Vertrag
über die Führung des Girokontos als auch
den Darlehensvertrag. Den [X.] in Höhe von noch 26.305,31

auf dem
Girokonto vorhandenen Guthaben von 14.911,97

Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten ausgesprochene Kün-digung des Darlehensvertrags sei anfechtbar. Die von ihr vorgenommene Ver-rechnung sei deshalb insolvenzrechtlich unwirksam. Das [X.] hat die auf Auszahlung des [X.] gerichtete Klage
abgewiesen. Der vom Kläger erklärte Widerruf der [X.]
habe eine Umwandlung des [X.]s in ein Konto mit gemeinschaftlicher Verfügungsbefugnis (so-3
4
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4
-
genanntes Und-Konto) bewirkt, weshalb es dem Kläger an der (alleinigen) Sachbefugnis
fehle. Das Berufungsgericht ist von der Sachbefugnis
des Klä-gers ausgegangen. Unter Zurückweisung der
Berufung des [X.] im Übrigen hat es die Beklagte zur Zahlung von 3.328,31

verurteilt. Mit [X.] vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein
Kla-gebegehren weiter, soweit es erfolglos geblieben ist. Die Beklagte hat [X.] eingelegt. Sie will die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:

Revision und [X.] haben keinen Erfolg.

A.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt:

Der Kläger sei sachbefugt. Der vom Kläger als vorläufiger Insolvenzver-walter erklärte Widerruf der [X.] der Ehefrau des [X.] sei ins Leere gegangen. Da das Insolvenzgericht dem Schuldner kein all-gemeines Verfügungsverbot auferlegt habe, sei es nicht zum Übergang der Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis auf den Kläger gekommen. Dem Kläger habe deshalb die Rechtsmacht zum Widerruf der [X.] gefehlt.

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8
-
5
-

Der vom Kläger
geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung des [X.] auf dem Girokonto bestehe nur in Höhe von 3.328,31

de Anspruch
(11.583,66

sei durch Aufrechnung der Beklagten mit dem [X.] erloschen.
Insoweit sei die Beklagte durch ein insolvenzanfechtungsfestes Pfandrecht an dem Guthaben auf dem Girokonto gesichert gewesen, das sie gemäß Nr.
14 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen erworben habe.
Das Pfandrecht schließe eine objektive Gläubigerbe-nachteiligung durch die Aufrechnungslage aus, die infolge der Kündigung des Darlehensvertrags und der damit verbundenen Fälligstellung des [X.] entstanden sei.

Das einmal anfechtungsfest erworbene Pfandrecht sei nicht durch die fortlaufende Bildung neuer Tagessalden
nach jedem Buchungsvorgang oder den vertraglich vereinbarten periodischen Rechnungsabschluss im letzten Mo-nat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem [X.] untergegangen.
Vielmehr habe das Pfandrecht
in Höhe des niedrigsten Saldos in diesem Zeitraum fortbestanden. Verminderungen des Saldos im letz-ten Monat vor dem Eröffnungsantrag oder danach, die durch vorhergehende Habenbuchungen in dieser Zeit gedeckt gewesen seien,
hätten
keine Auswir-kungen auf das zuvor entstandene Pfandrecht gehabt. Die so vorgenommenen Soll-
und Habenbuchungen seien als Bargeschäft anzusehen und deshalb der Anfechtung entzogen.

B.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-sion
im Ergebnis stand.
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11
-
6
-

I.

Die Revision des [X.] ist aufgrund der Zulassung durch das [X.] (§
543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ohne Einschränkungen statthaft. Eine nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.], Beschluss vom 29.
Januar 2004

V
ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365 f; vom 17. Mai 2017

IV
ZB 25/16, [X.]Z 215, 109 Rn. 19)
im Grundsatz mögliche Beschränkung der Revisionszulassung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen.

Eine solche Beschränkung muss
nicht
in der Zulassungsentscheidung selbst enthalten sein. Sie kann sich
auch aus den Gründen des Berufungsur-teils ergeben (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Mai 2012

IX
ZR 143/11, [X.], 1451 Rn.
11; vom 8. Januar 2019

II
ZR 139/17, [X.], 495 Rn. 17; st.
Rspr.). Mit einer den Ausspruch der Revisionszulassung einschränkenden Auslegung der Urteilsgründe ist jedoch im Allgemeinen Zurückhaltung geboten (vgl. [X.], Urteil vom 29.
April 2003

IX
ZR 138/02, [X.], 1631, 1632). Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit macht es erforderlich, dass für die [X.] zweifelsfrei erkennbar ist, welches Rechtsmittel für sie in
Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Vor diesem Hintergrund muss eine Beschränkung der Zulassung der Revision zweifelsfrei geschehen
(vgl. [X.], Beschluss vom 25.
Juni 2019

I
ZR 91/18, BeckRS 2019, 16200
Rn. 3). An
einer zweifelsfrei anzunehmenden Beschränkung der
Zulassung der [X.] fehlt es im Streitfall. Der Ausspruch
zur Zulassung der Revision
selbst ist [X.]. Die den Gründen des Urteils zu entnehmenden Ausführun-gen zur Zulassung der Revision können
auch im Sinne einer bloßen Angabe 12
13
-
7
-
des Grunds für die (unbeschränkte) Zulassung der Revision verstanden wer-den.

II.

Die Revision ist nicht begründet. Der vom Kläger geltend gemachte [X.] auf Auszahlung des Guthabens auf dem Girokonto ist in Höhe von 11.583,66

Aufrechnung der Beklagten mit dem Darlehensrückzah-lungsanspruch gegen den Schuldner
und seine Ehefrau erloschen (§ 389 [X.]). Zahlung von mehr als 3.328,31

nicht verlangen.

1.
Der Kläger ist berechtigt, allein über das Kontoguthaben zu verfügen. Der von ihm als vorläufiger Insolvenzverwalter erklärte Widerruf der Einzelver-fügungsbefugnis über das Guthaben auf dem Girokonto
steht dem nicht entge-gen. Dem Kläger fehlte es an der für den Widerruf erforderlichen Rechtsmacht. Der [X.] kann deshalb offenlassen, ob der Widerruf der [X.] durch einseitige Erklärung erfolgen konnte oder eine übereinstimmende schriftliche Weisung aller Kontoinhaber voraussetzte.

a) Die Inhaber eines [X.] mit [X.] (sogenanntes [X.]) sind hinsichtlich des vertraglichen Auszahlungsan-spruchs Gesamtgläubiger im Sinne des §
428 [X.]. Aufgrund seiner eigenen [X.] kann deshalb jeder Kontoinhaber Auszahlung des
gesamten [X.] an sich verlangen ([X.], Urteil vom 30.
Oktober 1990

XI
ZR 352/89, NJW 1991, 420; vom 20.
März 2018

XI
ZR 30/16, NJW 2018, 2632 Rn. 16).
Die Inhaber eines Kontos mit gemeinschaftlicher Verfü-gungsbefugnis (sogenanntes Und-Konto) bilden demgegenüber im Grundsatz 14
15
16
-
8
-
eine Gemeinschaft nach Bruchteilen im Sinne der §§
741 ff [X.]. Als bloße [X.] können sie selbständig nur über ihren Anteil an der [X.], nicht aber über das Kontoguthaben verfügen ([X.],
Urteil vom 30.
Oktober 1990, [X.]O).
Nichts Anderes gilt nach Eröffnung des [X.] über das Vermögen eines der Kontoinhaber, wenn
dessen
Verfügungsbefugnis
auf den
Insolvenzverwalter übergegangen ist

80 Abs. 1 [X.]). Im Streitfall
kommt es deshalb
entscheidend darauf an, ob der vom Klä-ger als vorläufiger Verwalter erklärte Widerruf der [X.]
zur Umwandlung des [X.]s in ein Und-Konto geführt
hat.

b) Da die Umwandlung eines [X.]s in ein Und-Konto
zu einer Än-derung der vertraglichen Rechtsstellung sowohl der Kontoinhaber als auch der Bank führt, setzt sie im Grundsatz
eine Änderung der [X.] unter [X.] aller Vertragsparteien voraus (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Oktober 1990, [X.]O). Anders ist dies im
Falle eines
den Kontoinhabern vertraglich eingeräum-ten Widerrufsrechts. Dieses
kann als einseitiges Recht jedes Kontoinhabers ausgestaltet sein (vgl. [X.], Urteil vom 20.
März 2018, [X.]O Rn. 17). Die ver-traglichen Vereinbarungen können aber auch das Erfordernis eines Widerrufs
aller Kontoinhaber vorsehen (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Oktober 1990, [X.]O).

Der hier
maßgebliche Vertrag sah vor, dass der Widerruf der Einzelver-fügungsbefugnis jederzeit möglich sei. Ob der Widerruf von jedem Kontoinha-ber allein erklärt werden konnte oder eine übereinstimmende Weisung aller Kontoinhaber voraussetzte, war im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt. In den Vertrag waren (auch) die Sonderbedingungen der Beklagten für Gemein-schaftskonten einbezogen. Feststellungen zum Inhalt der Sonderbedingungen fehlen.

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-
9
-

c) Es kann dahinstehen, ob der Widerruf der [X.] nach den vertraglichen Vereinbarungen durch einseitige Erklärung möglich war. Jedenfalls fehlte dem Kläger die erforderliche Rechtsmacht zum Widerruf. [X.] ergab sich weder aus dem vom Insolvenzgericht angeordneten Zustim-mungsvorbehalt (§
21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 [X.]) noch aus der dem Kläger eingeräumten Befugnis, Bankguthaben und sonstige Forderungen des [X.] einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

[X.]) Der vom Insolvenzgericht angeordnete Zustimmungsvorbehalt befä-higte den Kläger nicht zum Widerruf der [X.] für das [X.]. Der Vorbehalt beschränkt die Verfügungsbefugnis des Schuldners nicht. Er
bewirkt lediglich, dass der vorläufige Verwalter wirksame Verfügungen des Schuldners verhindern kann (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2002

IX
ZR 195/01, [X.]Z 151, 353, 361). Der vorläufige Verwalter ist recht-lich
nicht in der Lage, den Schuldner gegen dessen
Willen zu Handlungen an-zuhalten ([X.], Urteil vom 18. Juli 2002, [X.]O). Ebenso wenig kann er selbst Verfügungen mit Wirkung für und gegen die spätere Insolvenzmasse vorneh-men. Er hat kein Initiativrecht (vgl. Graf-Schlicker/[X.]/[X.], [X.], [X.]., §
21 Rn. 15). Der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Verwalter
tritt nicht an die Stelle des Schuldners, sondern an seine Seite (MünchKomm-[X.]/H[X.]rmeyer/[X.], 4. Aufl., §
21 Rn. 65). Aufgrund der durch einen Zustimmungsvorbehalt bewirkten Verfügungsbeschränkung des Schuldners kann der vorläufige Verwalter dementsprechend nicht von sich aus den Widerruf der für ein Gemeinschaftskonto vereinbarten [X.] erklären.

bb) [X.] zum Widerruf der [X.] ergab sich auch nicht aus der Ermächtigung, Bankguthaben und sonstige Forderun-19
20
21
-
10
-
gen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzuneh-men.

(1) Wird

wie hier

ein vorläufiger Verwalter bestellt, ohne dass dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, bestimmt das [X.] die Pflichten des vorläufigen Verwalters (§
22 Abs. 2 Satz 1 In-sO). Ebenso muss das Gericht im Einzelnen die Rechte festlegen, die dem vor-läufigen Verwalter eingeräumt werden, damit er seine Verpflichtungen zu erfül-len vermag. Eine entsprechende Ermächtigung kann für bestimmte, abgrenzba-re Arten von Maßnahmen erteilt werden ([X.], Urteil vom 18.
Juli 2002, [X.]O S. 367). Eine derartige Maßnahme ist auch die Einziehung von Bankguthaben und sonstigen Forderungen
des Schuldners (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2019

IX
ZR
110/17, [X.]Z 221, 10
Rn. 19). Aus Gründen der Rechtsklarheit und des gebotenen Schutzes von Vertragspartnern muss für diese aus der gerichtli-chen Anordnung selbst unmissverständlich zu erkennen sein, mit welchen [X.]

nach Art und Umfang

der vorläufige Insolvenzverwalter aus-gestattet ist ([X.], Urteil vom 18.
Juli 2002, [X.]O; vgl. auch Urteil vom 3. De-zember 2009

IX
ZR 7/09, [X.]Z 183, 269 Rn. 22). Das Gebot der Rechtsklar-heit und der Schutz des
Vertragspartners streiten daher für eine enge, am Wort-laut der jeweils getroffenen Anordnung ausgerichtete
Auslegung.

(2) Die enge, am Wortlaut ausgerichtete
Auslegung der Einziehungser-mächtigung des [X.] führt dazu, dass der Widerruf der für ein Gemein-schaftskonto vereinbarten [X.] nicht von der Anordnung umfasst ist. Das Insolvenzgericht hat dem Kläger nicht etwa die Rechte aus dem [X.] des [X.] insgesamt zur Aus-übung überwiesen (vgl. dazu [X.]/Reichelt in [X.]/[X.]/Ringstmeier, 22
23
-
11
-
[X.], 4.
Aufl., §
22 Rn.
99). Die
Ermächtigung zur Einziehung von [X.] stellt nur einen begrenzten Ausschnitt dieser Rechte dar.

Überträgt der Inhaber einer Forderung einem Dritten die Rechtsmacht zur Einziehung seiner Forderung, ist die Verfügungsbefugnis des [X.]n über
die dem Inhaber verbleibende Forderung
durch den Begriff der Einziehung klar umgrenzt. Der [X.] kann über die Forderung nur durch Einziehung im eigenen Namen verfügen
und sie

bei Vorhandensein eines
entsprechenden Interesses

auch im eigenen Namen einklagen. Anders als bei der [X.] kann der [X.] über die ihm zur Einziehung überlassene Forderung nur
durch Einziehung, nicht aber durch Abtretung verfügen
(vgl. [X.], Urteil vom 3.
April 2014

IX
ZR 201/13, [X.], 1009 Rn. 18). Die mit der Einzie-hungsermächtigung verbundenen Befugnisse gehen regelmäßig nicht weiter, als es für die Geltendmachung der Forderung erforderlich ist (vgl. [X.], Urteil vom 11.
November 1981

VIII
ZR 269/80, [X.]Z 82, 283, 288 ff; vom 9. De-zember 1992

VIII
ZR 218/91, [X.]Z 120, 387, 395 f).

Dieses Verständnis ist auch für die Bestimmung der Befugnisse des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters maßgeblich, der vom Insolvenzge-richt mit einer Einzelermächtigung
zur Einziehung von Bankguthaben
ausge-stattet ist. Seine Rechtsmacht erschöpft sich demzufolge darin, alle zur Einzie-hung
erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Die Umwandlung eines [X.]s in ein Und-Konto durch Widerruf der [X.] gehört nicht zu diesen Handlungen. Die mit der Umwandlung des Kontos verbundene Änderung der vertraglichen Rechtsstellung sowohl der Kontoinhaber als auch der Bank (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Oktober 1990

XI
ZR 352/89, NJW 1991, 420) ist zur Durchsetzung des Auszahlungsanspruchs des (bis dahin) einzelver-fügungsberechtigten
Schuldners nicht erforderlich. Der mit der Umwandlung 24
25
-
12
-
des Kontos verbundene Wegfall der [X.] erschwert viel-mehr die Geltendmachung des Anspruchs, weil der vorläufige Verwalter nur noch gemeinsam mit dem weiteren Kontoinhaber verfügen kann. Der Widerruf der [X.] führt zu einer von der Einziehungsermächtigung des vorläufigen Verwalters nicht gedeckten Verschlechterung der [X.] (auch) des Schuldners (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Oktober 1990, [X.]O).

(3) Freilich kann die Umwandlung des [X.] mit [X.] in ein Und-Konto zur Sicherung des dem Schuldner im [X.] zu dem weiteren Kontoinhaber zustehenden [X.] geboten sein, denn selbst das zeitlich frühere Auszahlungsverlangen
des vorläufigen Verwalters steht einer schuldbefreienden Leistung der Bank an den weiteren Kontoinhaber nicht entgegen (vgl. [X.], Urteil vom 20.
März 2018

XI
ZR 30/16, NJW 2018, 2632 Rn. 19 ff).
Eine derartige Absicherung ist aber nicht als Minus in der
Ermächtigung des vorläufigen Verwalters zur Geltendma-chung der Einziehungsbefugnis des Schuldners enthalten (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Januar 2013

IX
ZR 13/12, [X.], 180 Rn. 21). Vielmehr
ist eine ge-sonderte Ermächtigung erforderlich, die auch darin liegen kann, dass dem vor-läufigen Verwalter die Rechte des Schuldners aus der Vertragsbeziehung zur kontoführenden Bank insgesamt zur Ausübung übertragen werden.

2.
Der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens auf dem Girokonto [X.] nur in Höhe von 3.328,31

im Übrigen, also in Höhe von 11.583,66

,
ist er durch Aufrechnung der Beklagten mit dem infolge der Kündigung des [X.] fälligen [X.] gegen den Schuldner und seine Ehefrau erloschen (§
389 [X.]).

26
27
28
-
13
-

a) Da
die Beklagte nicht nur den Darlehensvertrag, sondern zeitgleich
auch den
Vertrag über das Gemeinschaftskonto wirksam gekündigt hatte, war auch das Kontokorrentverhältnis beendet. Unabhängig von der Frage, ob ande-renfalls der [X.] kontokorrentgebunden gewesen wäre (vgl. [X.], Urteil vom 27.
Januar 1982

VIII
ZR 28/81, [X.], 292, 293), bedurfte es daher einer Gesamtaufrechnung der wechselseitigen Forde-rungen (vgl. [X.], Urteil vom 2.
November 1967

II
ZR 46/65, [X.]Z 49, 24, 29
f; [X.] in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
47 Rn.
96).
Zu den wechselseitigen Forderungen gehörte auch der [X.]. Die vorgenommene Aufrechnung war
allerdings
insolvenzrechtlich unwirksam, soweit die
Beklagte die Möglichkeit zur Aufrech-nung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hatte

96 Abs.
1 Nr. 3 [X.]).

An dieser Ausgangslage
ändert sich nichts, wenn man mit der
Revision von einer Anfechtbarkeit der Kündigung des Vertrags über
das Gemeinschafts-konto ausgeht.
In diesem Fall wäre
die Beklagte zur Aufrechnung
mit ihrem [X.] gegen den Anspruch auf den "[X.]"
(vgl. [X.] in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], [X.]., §
47 Rn.
46 ff) berechtigt
gewesen. Wäre
der
[X.], wie die Revisionserwiderung meint, überdies kontokorrentgebunden
gewesen,
käme
für die dann vorzunehmende Verrechnung im Kontokorrent §
96 Abs. 1 Nr.
3
[X.] ebenfalls zur Anwendung
(vgl. [X.], Urteil vom 29. November 2007

IX
ZR 30/07, [X.]Z 174, 297 Rn. 11; vom 2. Februar 2017

IX
ZR 245/14, [X.], 349 Rn. 8).

b)
Die Beklagte hat die Möglichkeit zur Aufrechnung in Höhe von 3.328,31

96 Abs. 1 Nr.
3 29
30
-
14
-
[X.]
erlangt, weil sie in dieser Höhe
nicht anfechtungsfest durch ein
[X.] an dem Guthaben auf dem Girokonto gesichert war
(vgl. [X.], Urteil vom 2.
Februar 2017, [X.]O Rn. 11 ff).

[X.]) [X.] Rechtshandlung ist die Kündigung des [X.] durch die Beklagte. Durch die Kündigung
ist der Darlehensrückzahlungs-anspruch fällig gestellt und die Aufrechnungslage begründet worden. Im Wege der Aufrechnung ermöglichte die Kündigung der Beklagten
deshalb
die (teilwei-se) Befriedigung ihrer persönlichen Forderung auf Rückzahlung des Darlehens
(vgl. [X.], Urteil vom 12.
Januar 2017

IX
ZR 130/16, [X.], 439 Rn. 14). Mit dieser Forderung wäre
sie Insolvenzgläubigerin im Sinne des §
38 [X.] ge-wesen, woran ein etwa bestehendes Absonderungsrecht nichts änderte (§ 52 Satz
1 [X.]). Die Vorschriften über die Deckungsanfechtung nach den §§ 130, 131 [X.] sind deshalb anwendbar (vgl. [X.], Urteil vom 29.
März 2007

IX
ZR 27/06, [X.], 1129 Rn. 21 ff). Die weiteren Voraussetzungen (jedenfalls) des §
130 Abs.
1
Satz
1 Nr. 2
[X.] waren erfüllt. Die Kündigung des [X.] erfolgte nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, über den die Beklagte durch den
Kläger
in Kenntnis gesetzt worden war.

bb) Unabdingbare Voraussetzung jeder Insolvenzanfechtung ist eine ob-jektive Benachteiligung der Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit

129 Abs.
1 [X.]). Eine solche haben die Herstellung der Aufrechnungslage und die nachfolgende Aufrechnung
in Höhe von 3.328,31

Im Übrigen, also in Höhe von 11.583,66

,
bestand ein insolvenzanfechtungsfestes [X.] der Beklagten.

(1) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass
ein
im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach 31
32
33
-
15
-
diesem Antrag an dem Kontoguthaben entstandenes
[X.] als in-kongruente Sicherung nach §
131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] anfechtbar ist. Das ent-spricht der Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteil vom
7.
März 2002

IX
ZR 223/01, [X.]Z 150, 122, 125 f; vom 29. November 2007

IX
ZR 30/07, [X.]Z 174, 297
Rn. 17).

(2) Unmittelbar vor Beginn des nach §
131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] maßgebli-chen [X.] betrug das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto 11.779,29

durch ihr
[X.] gesichert.

(a) Daran ändert nichts, dass der nächste im Kontokorrent vorzuneh-mende Rechnungsabschluss erst später
und damit während des von
§
131 Abs.
1 Nr.
1 [X.] erfassten
Zeitraums
anstand. Zwar kann bei bestehender Kontokorrentbindung ein Pfandrecht an den in das
Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen
nicht erworben werden (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Juni 2009

IX
ZR 98/08, [X.]Z 181, 362
Rn. 9; Beschluss vom 18.
März 2010

IX
ZR 111/08, Z[X.] 2010, 710 Rn. 4). Im Falle eines

wie hier

im Kontokorrent ge-führten Girokontos sind jedoch Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich aus den girovertraglichen Vereinbarungen ergeben.

Gemäß Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 ihrer den [X.] entsprechenden All-gemeinen Geschäftsbedingungen erwirbt die Beklagte ein Pfandrecht an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen sie
aus der bankmäßigen Geschäftsver-bindung zustehen oder künftig zustehen werden.
Als Beispiel für derartige [X.] werden Kontoguthaben genannt. Nr. 12 Satz 2 der in den Darlehens-vertrag zwischen der Beklagten einerseits sowie
dem Schuldner und seiner Ehefrau andererseits einbezogenen Darlehensbedingungen regelt ein inhalts-34
35
36
-
16
-
gleiches Pfandrecht.
Der von den [X.] beispielhaft genannte [X.] auf Kontoguthaben zerfällt im Falle eines
im Kontokorrent geführten Gi-rokontos in mehrere, getrennt voneinander zu betrachtende [X.]. Das [X.] erfasst
den Anspruch auf Gutschrift, den girovertraglichen Auszahlungsanspruch
und den aus dem [X.] nach [X.] folgenden Anspruch auf den anerkannten Saldo.

([X.]) Kommt es zu einer Einzahlung auf das Konto, erwirbt der Kontoin-haber gegen die Bank einen Anspruch auf Gutschrift (§ 667 [X.]). Dieser unter-liegt zwar der Kontokorrentbindung. Der Anspruch auf Gutschrift ist jedoch pfändbar, so dass die Kontokorrentbindung
einem [X.] der Bank
nicht entgegensteht ([X.], Urteil vom 2.
Februar 2017

IX
ZR 245/14, [X.], 349 Rn.

13 mwN). Das Pfandrecht der Bank am Anspruch auf Gutschrift ermöglicht einen masseneutralen Sicherheitentausch, wenn es sogleich zur Verrechnung
mit einem auf dem Konto vorhandenen Sollsaldo kommt (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Februar 2017, [X.]O Rn. 13 ff).

(bb) Führt die Einzahlung zu einem Guthaben, folgt aus der girovertragli-chen Abrede ein Auszahlungsanspruch des Kunden. Diesem Anspruch steht die Kontokorrentbindung nicht entgegen
(vgl. [X.] in Schimansky/Bunte/
[X.], [X.], [X.]., § 47 Rn. 37; MünchKomm-HGB/
[X.], 4. Aufl., § 355
Rn. 60). Der Auszahlungsanspruch wird gemein-hin als Anspruch auf das "[X.]"
oder den
"[X.]"
bezeichnet

833a ZPO; [X.], Urteil vom 30. Juni 1982

VIII
ZR 129/81, [X.]Z 84, 325, 329 ff; vom 8.
Juli 1982

I
ZR 148/80,
[X.]Z 84, 371, 376
ff; [X.] in [X.]/G.
Fischer/[X.], [X.], 10. Aufl., §
12 Rn.
26; [X.]/[X.], 2020, § 675f Rn. 37; kritisch zur Begriff-37
38
-
17
-
lichkeit
Bitter, [X.], 141, 143).
Der Anspruch ist sowohl pfändbar (§ 833a ZPO) als auch abtretbar ([X.], Urteil vom 8.
Juli 1982, [X.]O; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 3. Aufl., Bank-
und Börsenrecht Rn.
[X.]; [X.]/[X.],
[X.], 2020, §
675f Rn. 19; [X.] in [X.]/G. Fi-scher/[X.], [X.]O). Dementsprechend unterliegt der Anspruch auf das Ta-gesguthaben
auch dem [X.] der Bank. Dieses erfasst jegliche, auf das Kontoguthaben bezogene Ansprüche des Kunden gegen die Bank, an de-nen
ein Pfandrecht bestellt werden kann.

(cc) Das Pfandrecht der Bank an dem Guthaben auf einem im [X.] geführten Girokonto erstreckt sich auch auf den aus dem Saldoanerkennt-nis nach Rechnungsabschluss
folgenden neuen Anspruch des Bankkunden auf den anerkannten Saldo. Auch hier
handelt es sich um einen selbständigen [X.] des Kunden gegen die Bank, der sowohl pfändbar ([X.], Urteil vom 8. Juli 1982, [X.]O
S. 376) als auch abtretbar
(vgl. [X.], Urteil vom 7.
Dezember 1977

VIII
ZR 164/76, [X.]Z 70, 86, 93) ist. Dass der Anspruch sogleich auf die neue Rechnungsperiode vorgetragen wird und daher zu einer in dem
Kon-tokorrent eingestellten Einzelforderung wird, steht einer Erstreckung des [X.]s auf den Anspruch nicht entgegen
(so aber [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]O; vgl. auch [X.], Urteil vom 7. Dezember 1977, [X.]O).

(b) Im Streitfall ist das [X.] der Beklagten an dem Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden
girovertragli-chen Auszahlungsanspruch
in Höhe von 11.779,29

entscheidend, der vor dem letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens [X.]. Dessen Insolvenzfestigkeit
steht nicht entgegen, dass (auch) in dem der Anfechtung nach §
131 Abs.
1 Nr.
1 [X.] unterliegenden Zeitraum fortlaufend 39
40
-
18
-
neue Tagessalden gebildet worden sind und es zu einem Rechnungsabschluss mit anschließendem [X.] gekommen sein mag.

Dabei
kann offenbleiben, ob das einmal entstandene [X.] am girovertraglichen Auszahlungsanspruch

bis zur Höhe des entsprechenden Guthabens

fortbesteht oder mit der Bildung eines
jeden [X.]s neu be-gründet wird (in diesem Sinne [X.], [X.], 2490, 2491; Ober-müller, Insolvenzrecht in der [X.], 9. Aufl., Rn. 6.446).
Gleiches gilt für die Frage, welche Auswirkungen der im Kontokorrent erfolgende [X.] und ein nachfolgendes [X.] auf das Pfandrecht am girovertraglichen Auszahlungsanspruch haben. In Höhe des vor Beginn des [X.] bestehenden Auszahlungsanspruchs
wäre das Pfand-recht auch dann nicht gemäß §
131 Abs. 1 Nr.
1 [X.] anfechtbar, wenn es in dem
nach dieser Vorschrift
maßgeblichen Zeitraum (mehrfach) neu entstanden wäre. Es fehlte an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, weil ein
masse-neutraler
Sicherheitentausch vorläge. Der vorliegende Fall stellte sich [X.] nicht anders dar, als die vom [X.] bislang beurteilten Fälle des Austauschs einer gleichwertigen Sicherheit gegen eine andere (vgl. [X.], Urteil vom 1. Oktober 2002

IX
ZR 360/99, [X.], 34, 35; vom 28. Februar 2008

IX
ZR 177/05, [X.], 701 Rn. 12; vom 2. Februar 2017

IX
ZR 245/14, [X.], 349 Rn. 12).

(c) Die Beklagte hat das ihr anfechtungsfest
zustehende Pfandrecht in Höhe von 195,63

freigegeben, indem sie am 15.
Januar 2014 entsprechende [X.]
zugelassen hat. Es verblieb ein anfechtungsfestes Pfandrecht in Höhe von 11.583,66

nach dem 15.
Januar 2014 noch er-folgten
[X.] haben keine weitergehende Freigabe bewirkt, weil zwischenzeitlich Gutschriften erfolgt waren, welche die weiteren Belas-41
42
-
19
-
tungsbuchungen deckten. Dies ergibt die Auslegung der schlüssigen [X.]. Ob die vorgenommenen Soll-
und Habenbuchungen als Barge-schäft im Sinne des
§
142 [X.] in der bis zum 4.
April 2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 5.
Oktober 1994 ([X.]l. I S.
2866)
anzusehen sind, ist ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne Bedeutung.

(1) Der [X.] hat bereits entschieden, dass es zur Freigabe des [X.]s an einem Kontoguthaben in entsprechender Höhe kommt, wenn das vom Pfandrecht erfasste Guthaben durch von der [X.] herabgemindert wird ([X.], Urteil vom 12. Februar 2004

IX
ZR 98/03, [X.], 666, 668). In der
Hinnahme der [X.] liegt eine stillschweigende Freigabeerklärung. Diese bezieht sich auf das [X.] entstandene Pfandrecht, wenn es (nur)
zu einer Herabminderung des von diesem erfassten Guthaben kommt. Nachfolgende Gutschriften begründen zwar ein neues Pfandrecht. Dieses kann jedoch

wie im Streitfall

anfechtbar sein. Gegebenenfalls steht das neue Recht
der Annahme einer durch eine [X.] vorgenommene Auf-
oder Verrechnung bewirkten Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen.

(2) Kommt
es im anfechtbaren Zeitraum
zunächst zu weiteren Gutschrif-ten und wird das Guthaben erst danach
durch von der Bank hingenommene [X.] herabgemindert, ist es
eine Frage der Auslegung der still-schweigenden
Freigabeerklärung, auf welches Pfandrecht sich die Erklärung beziehen soll

auf das zunächst anfechtungsfest oder das später anfechtbar entstandene. Dabei gilt der
allgemeine Auslegungsgrundsatz, dass der Erklä-rende im Zweifel das "Vernünftige"
will. Das ist vorliegend die Freigabe des [X.] Pfandrechts, weil es der Bank weniger Sicherheit bietet (vgl. § 366 Abs. 2 [X.]).
Deswegen haben
die nach dem 15. Januar 2014 vorgenomme-43
44
-
20
-
nen [X.] keine weitergehende Freigabe des [X.] begründeten [X.]s der Beklagten bewirkt.

C.

Die zulässige
(vgl. [X.], Urteil vom 22.
November 2007

I
ZR 74/05, [X.]Z 174,
244)
[X.] hat keinen Erfolg. Aus den
vorstehenden Gründen ergibt sich, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis richtig ist. Ohne Erfolg rügt die Beklagte insbesondere die Sachbefugnis
des [X.].

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Schultz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.04.2018 -
2-10 O 104/17 -

O[X.], Entscheidung vom 02.10.2018 -
4 U 74/18 -

45

Meta

IX ZR 289/18

24.09.2020

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2020, Az. IX ZR 289/18 (REWIS RS 2020, 11177)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11177

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 289/18

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