Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2006, Az. 3 StR 274/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2238

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 274/06 vom

10. August 2006 in der Strafsache

gegen wegen erpresserischem Menschenraub u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahingehend neu gefasst, dass der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung schuldig ist; in der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB durch § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ersetzt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Dass das [X.] das Vorliegen eines erpresserischen Menschen-raubes nicht geprüft hat, beschwert den Angeklagten nicht. [X.] [X.] Winkler

Pfister Hubert

Meta

3 StR 274/06

10.08.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2006, Az. 3 StR 274/06 (REWIS RS 2006, 2238)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2238

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