Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2017, Az. XII ZB 299/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16318

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:010217BXIIZB299.15.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
XII ZB 299/15
vom
1. Februar 2017
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §§ 59, 63 Abs. 3 Satz 2, 304 Abs. 2; BGB §§ 133 [X.], 2084
a)
Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beträgt für die Staatskasse in analoger Anwendung des §
304 Abs.
2 FamFG drei Monate. Sie beginnt mit der

auch formlos möglichen

Bekanntgabe der Beschwerdeentschei-dung; §
63 Abs.
3 Satz
2 FamFG findet keine Anwendung.
b)
Ob die durch ein [X.] für den Betroffenen angeordnete (Vor-)Erbschaft bei gleichzeitiger Anordnung der [X.]vollstreckung zur Mittellosigkeit des Betroffenen führt, ist durch Auslegung der an den [X.]vollstrecker adressierten Verwaltungsanordnungen zu ermitteln (im [X.] an Senatsbeschluss vom 27.
März 2013

XII
ZB
679/11

FamRZ 2013, 874).

[X.], Beschluss vom 1. Februar 2017 -
XII ZB 299/15 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 1.
Februar 2017
durch
den
Vorsitzenden Richter Dose,
[X.]
Klinkhammer, Schilling
und Dr.
[X.]
und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu
3 wird der Beschluss der 8.
Zivilkammer des
[X.]s [X.] vom 25.
Juni 2014 aufgehoben.
Auf die
Beschwerde der Betroffenen werden die Beschlüsse des [X.] vom 12.
Mai 2014 und vom 15.
Mai 2014 ab-geändert und wie folgt neu gefasst:
Die dem weiteren Beteiligten zu
2 für die Tätigkeit der weiteren Beteiligten zu
1 zu erstattende Vergütung
für die
[X.]räume vom 26.
Oktober 2013 bis zum 25.
Januar 2014 und
vom 26.
Januar 2014 bis zum 25.
April 2014
wird auf jeweils 264

Vergütung ist aus der Staatskasse zu zahlen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtsgebührenfrei; außergericht-liche Kosten werden nicht erstattet.
Wert: 660

-
3
-
Gründe:
I.
Die Staatskasse wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung einer Betreuervergütung.
Die Beteiligte zu
1 (im Folgenden: Betreuerin) wurde für die an einer chronifizierten [X.] Schizophrenie leidende und seit vie-len Jahren unter Betreuung stehende Betroffene als [X.] bestellt.
Die Betroffene ist gemeinsam mit ihren drei Schwestern Erbin nach ihrer Mutter. Diese hatte in ihrem Testament angeordnet, dass die Betroffene hinsichtlich ihres Erbteils Vorerbin und die Schwestern insoweit Nacherbinnen sein sollen. Ferner hatte
die Mutter im Hinblick auf die psychische Erkrankung der Betroffe-nen [X.]vollstreckung auf deren Lebenszeit angeordnet und den [X.] angewiesen, der Betroffenen aus dem Erbteil die Mittel für ein möglichst würdevolles und angemessenes Leben zur Verfügung zu stellen. Im Einzelnen hat sie "Taschengeld
in angemessener Höhe, Zuwendungen für Kleidung und persönliche Anschaffungen, Mittel zur Ausübung eines Hobbys, ggf. Freizeiten-
und Urlaubsaufenthalte, Aufwendungen für ärztliche Behand-lungen, die von der Krankenkasse nicht vollständig gezahlt werden, wie z.B. Brille oder Zahnersatz u.ä."
als aus dem Erbteil zu finanzieren benannt. Am 7.
November 2013 betrug das im Wesentlichen aus diesem Erbteil bestehende Vermögen der Betroffenen
rund
49.000

Das Amtsgericht hat in getrennten Beschlüssen für die [X.] vom 26.
Ok-tober 2013 bis zum 25.
Januar 2014 und für die [X.] vom 26.
Januar 2014 bis zum 25.
April 2014 die Vergütung der Betreuerin auf jeweils 330

angeordnet, dass diese Vergütung aus dem Vermögen der Betroffenen zu [X.] ist,
und die Beschwerde zugelassen. Auf die von der Betreuerin eingelegte 1
2
3
-
4
-
Beschwerde hat das [X.] die angefochtenen Beschlüsse insoweit auf-gehoben, "als dort angeordnet wurde, dass die Vergütung aus dem Vermögen der Betroffenen zu zahlen ist."
Der landgerichtliche Beschluss vom 25.
Juni 2014 wurde der Staatskasse am 1.
Juni 2015 formlos übersandt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Staatskasse mit ihrer zugelassenen
und am 6.
Juli 2015 beim [X.] eingegangenen
Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde
hat nur hinsichtlich der Höhe der Betreuervergü-tung Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
70 Abs.
1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden.
a) Der Lauf der Rechtsbeschwerdefrist ergibt sich für die Staatskasse aus einer analogen Anwendung des
§
304 Abs.
2 FamFG. Abweichend von der allgemeinen Beschwerdefrist nach §
63 FamFG beträgt die Frist zur Einlegung der Beschwerde durch den Vertreter der Staatskasse mithin drei Monate und beginnt mit der formlosen Mitteilung (§
15 Abs.
3
FamFG) an ihn.
§
304 Abs.
2 FamFG regelt eine besondere Frist für die Einlegung
der Beschwerde durch die Staatskasse. Die Vorschriften über die [X.] verweisen zwar nicht auf §
304 Abs.
2 FamFG.
Diese Regelung gilt jedoch für das Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend ([X.] FamFG/[X.] [Stand: 1.
August 2016] §
304 Rn.
8; Guckes
in [X.]
Praxiskom-mentar Betreuungs-
und Unterbringungsverfahren 3.
Aufl. §
304 FamFG Rn.
2
und §
74 FamFG Rn.
11;
Prütting/[X.]/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
304 Rn.
20; vgl.
zur Beschwerdeberechtigung auch Senatsbeschluss vom 6.
Juli 2016 4
5
6
7
-
5
-

XII
ZB
61/16

FamRZ 2016, 1671
Rn.
8).
Die für die entsprechende Anwen-dung erforderliche Regelungslücke liegt vor, denn weder aus dem Gesetz noch aus den [X.] sind Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass der Gesetzgeber in den Vorschriften über die Rechtsbeschwerde bewusst von einem Verweis auf §
304 Abs.
2 FamFG abgesehen hat. Es besteht auch ein vergleichbarer Bedarf, die Rechtsbeschwerdefrist für die Staatskasse wie die Beschwerdefrist besonders zu regeln. Dies ergibt sich schon aus dem Zweck der Vorschrift, wonach die Regelung ermöglichen soll, dass die [X.] ihre bisherige Praxis, in regelmäßigen Abständen Revisionen vorzunehmen, beibehalten können (BT-Drucks. 16/6308 S.
272; [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
304 FamFG Rn.
4; [X.]/[X.] FamFG 18.
Aufl. §
304 Rn.
6; [X.]/[X.]/Harm/[X.]
Betreuungsrecht 6.
Aufl. §
304 FamFG Rn.
5; Guckes
in [X.] Praxiskommentar Betreuungs-
und Unterbringungs-verfahren 3.
Aufl. §
304 FamFG Rn.
10). Diese regelmäßigen Revisionen [X.] auch die Prüfung, ob Beschwerdeentscheidungen ergangen sind, die der Staatskasse nicht mitgeteilt worden sind.
Aus diesem Sinn und Zweck des §
304 Abs.
2 FamFG folgt zudem,
dass die Fünfmonatsfrist des §
63 Abs.
3 Satz
2 FamFG daneben nicht zum Tragen kommt
(Prütting/[X.]/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
304 Rn.
18; vgl. auch BT-Drucks. 16/6308 S.
272), wobei dahinstehen kann, ob §
63 Abs.
3 Satz
2 FamFG
im Rechtsbeschwerdeverfahren überhaupt Anwendung
findet (vgl. Se-natsbeschluss vom 11.
April 2012
-
XII
ZB
531/11

FamRZ 2012, 1049 Rn.
13 mwN).
b) Demnach hat
die am 6.
Juli
2015 eingegangene Rechtsbeschwerde der Staatskasse die Rechtsbeschwerdefrist gewahrt, denn
die Beschwerdeent-scheidung ist der Staatskasse
erst am 1.
Juni 2015 zugegangen.
8
9
-
6
-
2. Die Rechtsbeschwerde ist
aber nur teilweise begründet.
a) Das [X.] hat
das Rechtsmittel
als Beschwerden
der Betreuerin gegen beide Vergütungsfestsetzungen behandelt
und seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Betroffene sei [X.], weil das Testament der Mut-ter der Betroffenen dahin auszulegen sei, dass die Erblasserin [X.] eines Betreuers ausschließen wollte. Bei der Auslegung sei der [X.] der Erblasserin zu erforschen. Die Mutter habe ihr Interesse zum Ausdruck gebracht, der Betroffenen zusätzliche Vorteile und Annehmlichkeiten über die staatlichen Leistungen hinaus zukommen zu lassen,
und durch die Nacherbschaft zu erkennen gegeben, dass auch nach dem Tod der Betroffenen die Sozialhilfeträger keinen Zugriff auf das Vermögen haben sollen. Aus den im Testament beispielhaft benannten Zwecken, für die Gelder entnommen werden dürfen, ergebe sich, dass die Erblasserin nicht die Grundversorgung sicherstel-len wollte, sondern persönliche Vergünstigungen vorgesehen habe. Die Betreu-ung sei aber eher als Grundversorgung anzusehen. Im vorliegenden Fall
sei auch zu berücksichtigen, dass die Betroffene voraussichtlich noch viele Jahre eine Betreuung in Anspruch nehmen werde
und
dass das Vermögen von rund 49.000

entsprechend dem Wunsch der Erblasserin noch für eine lange [X.]
für die zusätzlichen
Annehmlichkeiten zur Verfügung stehen solle.
b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.
aa) Zu Recht ist das
[X.] allerdings
von zulässigen Beschwerden gegen die amtsgerichtlichen Beschlüsse ausgegangen. Zwar hat die

durch die amtsgerichtlichen Vergütungsentscheidungen nicht beschwerte und damit selbst nicht beschwerdeberechtigte

Betreuerin die Beschwerden einge-legt. Die Beschwerdeschrift ist jedoch dahingehend auszulegen, dass die Be-treuerin die Beschwerden
im Namen der Betroffenen eingelegt hat.
Die Be-10
11
12
13
-
7
-
schwerden waren darauf gerichtet, dass die angeordnete Erstattung der Vergü-tung aus dem Vermögen der
Betroffenen wegen ihrer
Mittellosigkeit entfallen sollte, was nach der Regelung des §
5 Abs.
2 [X.] auch dazu
führt, dass bei der pauschalen Vergütung nur noch eine geringere Stundenzahl in Ansatz ge-bracht werden kann. Das wiederum liegt allein im Interesse der Betroffenen und nicht im Interesse des Vergütungsempfängers, hier also des Betreuers bzw. des Betreuungsvereins.
bb) Auch die Auslegung des [X.]s, dass die Mutter der Betroffe-nen in ihrem Testament die Zahlung der Betreuervergütung aus dem
Erbteil nicht anordnen wollte, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
(1) Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] zum so genannten [X.] sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kom-binierte Anordnung von Vor-
und Nacherbschaft sowie einer

mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen

Dauertestamentsvollstreckung so ge-stalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht [X.], sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus (Senatsbeschluss vom 27.
März 2013

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ZB
679/11

FamRZ 2013, 874 Rn.
20; [X.], 96 =
[X.], 472 Rn.
12 mwN). Die angeordnete [X.]vollstreckung schränkt die Verfügungsbefugnis des
Betroffenen gemäß §
2211 BGB ein; demgemäß können sich die Gläubiger des Erben, die nicht zu den [X.] gehören, nicht an die der Verwaltung des [X.]vollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten, §
2214 BGB (Senatsbeschluss vom 27.
März 2013

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FamRZ 2013, 874 Rn.
21). Allerdings hat der
Betroffene als Erbe
einen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Tes-14
15
-
8
-
tamentsvollstrecker die vom Erblasser getroffenen Verwaltungsanordnungen im
Sinne
des §
2216 Abs.
2 BGB umsetzt (Senatsbeschluss vom 27.
März 2013

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FamRZ 2013, 874 Rn.
22). Für die insoweit notwendige Fest-stellung des [X.] gelten die allgemeinen Auslegungsregeln der §§
133, 2084 BGB. Hiernach ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen
und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Diese Aufgabe der Auslegung obliegt in erster Linie dem Tatrichter. Seine Aus-legung kann mit der Revision bzw. Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, wenn sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denkgesetze oder Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt (Senatsbeschluss vom 27.
März 2013

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FamRZ 2013, 874 Rn.
24; [X.] Beschluss vom 9.
März 2011

IV
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16/10

[X.], 1224 Rn.
9 mwN).
(2) Entsprechende Auslegungsfehler zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Das [X.] hat weder wesentliche Tatsachenfragen missachtet noch gegen Auslegungsregeln oder Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, dass die Betreuung eine über staatliche Sozialleistungen hinausgehende Vergünstigung und daher nach dem Willen der Erblasserin aus dem Erbe zu finanzieren sei,
ergibt sich eine solche Verwal-tungsanordnung nicht zwingend aus dem Testament. Das [X.] hat viel-mehr unter Beachtung des Wortlauts und des inhaltlichen Zusammenhangs des [X.], insbesondere der im Testament genannten Zwecke, für die Geld zur Verfügung zu stellen ist,
und unter Berücksichtigung der daraus erkennba-ren Interessen der Erblasserin
deren Anordnungen so ausgelegt, dass der Be-troffenen persönliche Vergünstigungen über die staatliche Grundsicherung hin-aus zukommen sollen. Dass das [X.] die Betreuung insoweit als der staatlichen Grundsicherung ähnlicher einstuft als darüber
hinausgehende Ver-günstigungen und sie darum nicht als einen von der Bestimmung der Erblasse-rin erfassten Zweck
ansieht, bewegt sich im Rahmen des tatrichterlichen [X.]
-
9
-
messens. Für die Auffassung des [X.]s spricht im Übrigen, dass die Einrichtung der Betreuung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ei-ne staatliche Pflicht im Rahmen des Erwachsenenschutzes ist. Diese Pflicht besteht gegenüber jedermann unabhängig von dessen Vermögensverhältnis-sen und stellt somit keine besondere Vergünstigung für die Betroffene, sondern

wie das [X.] richtig gesehen hat

eher deren Grundversorgung dar.
Das [X.] hat insoweit alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt
und sein Ergebnis nachvollziehbar begründet.
cc) Rechtsfehlerhaft hat das [X.]
allerdings die Festsetzung der Vergütung für die hier maßgeblichen [X.]räume von jeweils drei Monaten auf 330

bestätigt.
Die Entscheidung ist gemäß §
74 Abs.
3 Satz
2 FamFG inso-weit auch ohne eine Rüge der Rechtsbeschwerde zu überprüfen. §
5 [X.] regelt die pauschalen
Stundenansätze für die Vergütung des Betreuers. Dabei sind unterschiedliche Stundenansätze für vermögende (Absatz
1) und für mittel-lose (Absatz
2) Betroffene geregelt. Da die Betroffene für die Vergütung nicht auf ihren Erbteil zugreifen kann und nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s im Übrigen mittellos ist, sind für
die [X.] nach §
5 Abs.
2 Satz
1 Nr.
4 [X.] im vorliegenden Fall monatlich zwei Stunden in Ansatz zu bringen. In Verbindung mit dem von der [X.] nicht angegriffenen
Stundensatz in Höhe von 44

eine Vergütung von jeweils 264

die beiden, jeweils dreimonatigen [X.]-räume.
17
-
10
-
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be-deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§
74 Abs.
7 FamFG).

Dose

Klinkhammer

Schilling

[X.]

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.05.2014
und 15.05.2014
-
14 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 25.06.2014 -
8 T
377/14 u. 8 T 378/14 -

18

Meta

XII ZB 299/15

01.02.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2017, Az. XII ZB 299/15 (REWIS RS 2017, 16318)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16318

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