Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2018, Az. 4 StR 593/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 11528

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:270318B4STR593.17.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 593/17

vom
27. März
2018
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am
27. März 2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten H.

wird das Urteil des
[X.] vom 18.
April 2017, soweit es ihn [X.], mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a)
soweit der Angeklagte im Fall
III.2.c der Urteilsgründe (Tat Nr.
3) verurteilt worden ist,
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten H.

wegen Beihilfe zur räube-
rischen Erpressung und wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tatein-heit mit vorsätzlicher Körperverletzung

zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des
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-
Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Verfahrensrüge ist nicht zulässig erhoben (§
344 Abs.
2 Satz
2 StPO).
2.
Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuld-
und Strafausspruch im Fall
III.2.b der Urteilsgründe (Tat
Nr.
2) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen kann die [X.] wegen versuchter räuberischer Erpressung im Fall
III.2.c (Tat Nr.
3) nicht bestehen bleiben; die Erwägungen, mit denen die Strafkammer einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten vom Versuch (§
24 Abs.
1 StGB) abgelehnt hat, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das hat die Aufhebung der gesamten Verurteilung des Angeklagten in diesem Fall zur Fol-ge.
a)
Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte von I.

B.

in dem von diesem und seinem Bruder B.

B.

betrie-
benen Dönerimbiss 1.000
Euroe-

I.

B.

verweigerte
jedoch
die Zahlung. Am 29.
August 2015 kam es
zu einer zufälligen Begegnung vor dem Dönerimbiss, in deren Verlauf der An-geklagte dem Zeugen I.

B.

mit der Faust in das Gesicht schlug und ihn
an die Zahlung des
von ihm geforderten Geldbetrags
erinnerte. Er tat dies, um seiner Forderung mit körperlicher Gewalt Nachdruck zu verleihen und I.

B.

zu veranlassen, aus Angst um sein Leben und seine Gesundheit den
Betrag, auf den er, wie er wusste, keinen Anspruch hatte, zu leisten. I.

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3
4
-
4
-
B.

trug eine blutende und schmerzende Nase davon, zahlte aber den gefor-
derten Betrag gleichwohl nicht an den Angeklagten.
Das [X.] hat einen fehlgeschlagenen Versuch der räuberischen

der Angeklagte H.

musste in diesem
Fall erkennen, dass I.

B.

seiner Forderung trotz abgeschlossener Ge-
walt nicht nachgekommen ist, und es eines neuen Ansetzens mit neuer [X.] bedurft hätte, um ggfls. doch noch zum Erfolg zu komm

b)
Diese Begründung trägt den Ausschluss eines strafbefreienden Rück-tritts nicht.
Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach [X.] des [X.] vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen na-heliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Auch dabei kommt es auf die Sicht des [X.] nach Abschluss der letzten Aus-führungshandlung an (Rücktrittshorizont). Hält er die Vollendung der Tat im unmittelbaren [X.] noch für möglich, wenn auch mit anderen [X.], so ist der Verzicht auf ein [X.] als freiwilliger Rücktritt vom un-beendeten Versuch zu bewerten (vgl. hierzu z.B. [X.], Beschluss vom 22.
April 2015

2
StR
383/14, [X.], 687). [X.] ein Fehlschlag aus, kommt es auf die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch an (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
April 2015

2
StR
383/14, [X.], 687).
Allen Fällen aber ist gemeinsam, dass das Vorstellungsbild des [X.] im entscheidungserheblichen Zeitpunkt von maßgebender Bedeutung ist. Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Ange-5
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5
-
klagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 19.
März 2013

1
StR
647/12, [X.], 273, 274;
vom 25. Oktober 2017

5
StR
253/17; zur revisionsgerichtlichen Überprüfung ferner: [X.], [X.] vom 11.
März 2014

1
StR
735/13, [X.], 201, 202; vom 27.
November 2014

3
StR
458/14,
NStZ-RR 2015, 105, 106; vom 4.
Juni 2014

4
StR
168/14; Urteil vom 13.
August 2015

4
StR
99/15,
StraFo 2015, 470, jeweils mwN).
So liegt der Fall hier.
Das [X.] hat zwar gemeint, der Angeklagte hätte erneut zur Tat ansetzen müssen

Dies allerdings hat es weder in der Beweiswürdigung noch in der rechtlichen Würdigung näher belegt. Schon der Zeitpunkt, zu
dem der Ange-klagte
von einem
Fehlgehen seines
Erpressungsversuchs ausgegangen
sein
soll, wird nicht dargelegt. Der [X.] vermag auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Umstände das Land-gericht

auch angesichts des zeitlichen Abstands zwischen den beiden Einwir-kungen auf das Opfer

zu der Annahme gelangt ist, der Angeklagte sei nun-mehr von einer derartigen
Zäsur im Handlungsablauf ausgegangen.
Das gilt [X.] dahin versteht, das [X.] habe ausdrücken wollen, der Angeklagte habe solches
auch erkannt.
3.
Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter räuberischer Erpressung; erfasst wird auch die an sich [X.] Verurteilung wegen Körperverletzung. Das entzieht ohne weiteres
dem Strafausspruch für diesen Fall und der Gesamtstrafe die Grund-9
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lage. Hingegen kann der [X.] ausschließen, dass die Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten
Freiheitsstrafe
im Fall
III.2.b
der Urteilsgründe (Tat Nr.
2) von dem aufgezeigten Rechtsfehler beeinflusst ist.
[X.]
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Ri[X.] [X.] ist im Urlaub und daher gehindert zu un-terschreiben.
[X.]

Meta

4 StR 593/17

27.03.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2018, Az. 4 StR 593/17 (REWIS RS 2018, 11528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11528

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