Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 24.10.2017, Az. 1 BvQ 60/17

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2017, 3433

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer eA bei Unzulässigkeit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde - Verletzung von Rechten iSd § 90 Abs 1 BVerfGG nicht erkennbar


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

2

Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. [X.] 89, 38 <44>; 118, 111 <122>; 130, 367 <369>; stRspr). Dies ist vorliegend der Fall.

3

Eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig. Die Antragsschrift lässt schon eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.] inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvQ 60/17

24.10.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

vorgehend BGH, 24. Juli 2017, Az: AnwZ (Brfg) 25/17, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 24.10.2017, Az. 1 BvQ 60/17 (REWIS RS 2017, 3433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3433

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