Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.08.2017, Az. VI R 71/15

6. Senat | REWIS RS 2017, 6252

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Gegenstand

Hinweis des Finanzamts auf den Wegfall der Besteuerung nach Durchschnittssätzen


Leitsatz

NV: Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. August 2017 VI R 70/15

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2014  5 K 2457/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Die Kläger und [X.] (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2011) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kläger erzielte u.a. aus einem im Nebenerwerb bewirtschafteten Weinbaubetrieb Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die selbst bewirtschaftete Weinbaufläche betrug 60,43 Ar, die teilweise in seinem Eigentum stand, teilweise hinzugepachtet war. Eine landwirtschaftliche Nutzung darüber hinaus lag nicht vor (sog. reiner Weinbaubetrieb). Wirtschaftsjahr für die Ermittlung der Einkünfte aus dem Weinbaubetrieb war der Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni. Bis einschließlich für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 und ebenso noch für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 erfolgte die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

2

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragten die Kläger wie in den Vorjahren die Ermittlung des Gewinns des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen und setzten in der Anlage L für die Wirtschaftsjahre 2010/2011 und 2011/2012 nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 EStG jeweils einen Gewinn in Höhe von 512 € an.

3

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) ermittelte den Gewinn für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 demgegenüber im Wege der Schätzung nach § 4 Abs. 3 EStG und setzte die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Streitjahr mit 7.084 € an. Der Gewinn für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 wurde unter Heranziehung eines Erfahrungswerts an Traubengeldzahlungen von 25.000 € je Hektar --ha-- (anteilig 15.107 €) als Einnahmen sowie der amtlich ermittelten [X.] von 2.400 € je ha für 2011/2012 (anteilig 1.451 €) als Betriebsausgaben geschätzt.

4

Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das [X.] ([X.]) aus den in Entscheidungen der [X.]e (E[X.]) 2015, 2061 veröffentlichten Gründen statt. Zwar sei es unstreitig, dass der Gewinn aus dem Weinbaubetrieb des Klägers für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 nach objektiver Rechtslage nicht nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG, sondern nach § 4 Abs. 3 EStG oder durch [X.] nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln sei. Das [X.] sei jedoch nach den Grundsätzen von [X.] und Glauben nicht berechtigt gewesen, rückwirkend für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 eine Gewinnermittlung nach allgemeinen Grundsätzen (§ 4 EStG) zu verlangen.

5

Mit seiner Revision rügt das [X.] die Verletzung materiellen Rechts.

6

Es beantragt,
das [X.]-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

8

Die Revision des [X.] ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Der [X.] kann aufgrund der vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden, ob die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Kläger die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Wirtschaftsjahr 2011/ 2012 weiter nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG ermitteln durfte und das [X.] demnach insoweit nicht zu einer Schätzung des Gewinns nach [X.] berechtigt war (§ 162 der Abgabenordnung).

9

1. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter II.2. bis 7. des in [X.] Fassung beigefügten Urteils des erkennenden [X.]s vom 23. August 2017 VI R 70/15 (zur amtlichen [X.] bestimmt) verwiesen.

2. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VI R 71/15

23.08.2017

Bundesfinanzhof 6. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 16. Dezember 2014, Az: 5 K 2457/13, Urteil

§ 13a Abs 1 S 1 EStG 2009, § 13a Abs 1 S 2 EStG 2009, § 13a Abs 5 S 1 EStG 2009, § 4 Abs 1 EStG 2009, § 4 Abs 3 EStG 2009, § 34 Abs 2 Nr 1 Buchst c BewG 1991, § 141 AO, § 162 AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.08.2017, Az. VI R 71/15 (REWIS RS 2017, 6252)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6252

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