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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nachdem das Revisionsverfahren nach [X.] der Revision der Beklagten im Wege der Antragsbeschränkung (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juli 2022 - [X.] Rn. 5, NJW 2022, 2752) und seiner Gegenstandslosigkeit im Übrigen aufgrund der [X.] der Klage mit Einwilligung der Beklagten ([X.], Urteil vom 19. Oktober 2021 - [X.] Rn. 10, [X.], 1038) insgesamt erledigt ist, tragen - mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Kläger zu tragen hat - die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 (§§ 91, 92, 97 Abs. 1, § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3, § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 344 ZPO).
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 30.965 € festgesetzt.
[X.] |
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[X.] |
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Graßnack |
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Brenneisen |
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Meta
05.10.2022
Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Stuttgart, 22. Juni 2021, Az: 10 U 66/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.10.2022, Az. VII ZR 773/21 (REWIS RS 2022, 5544)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 5544
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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