Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.12.2023, Az. 6 B 13/23

6. Senat | REWIS RS 2023, 9785

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Gegenstand

Nichtbestehen einer staatlichen Pflichtfachprüfung wegen Täuschungsversuches; Verfahrensrügen gegen die Beweiswürdigung


Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] für das [X.] vom 13. März 2023 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

I

1

[X.]er Kläger begehrt die Aufhebung des [X.]escheids vom 16. September 2019, mit dem das [X.] des [X.]eklagten die staatliche Pflichtfachprüfung wegen eines Täuschungsversuchs für nicht bestanden erklärt hat.

2

[X.]er Kläger meldete sich im August 2018 zum Wiederholungsversuch, um die staatliche Pflichtfachprüfung abzulegen. Nachdem das [X.] Verdacht geschöpft hatte, dass der Zwillingsbruder des [X.] die im Rahmen der Prüfung geforderten sechs Klausuren angefertigt habe, beauftragte es den [X.] zur Abklärung. [X.]ieser kam in seinem Gutachten vom 17. Mai 2019 durch Auswertung von Schriftproben des [X.] und dessen Zwillingsbruders zu dem Ergebnis, weder der Kläger noch dessen Zwillingsbruder habe die Klausuren geschrieben.

3

[X.]as Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, denn der Kläger habe die seiner Kennziffer zugeordneten [X.] nicht selbst verfasst. [X.]ie Kammer stütze ihre Überzeugung im Wesentlichen auf das für schlüssig und nachvollziehbar erachtete Gutachten vom 17. Mai 2019 und das [X.] vom 4. Mai 2022.

4

[X.]as Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des [X.] geändert und den angefochtenen [X.]escheid aufgehoben. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass ein Täuschungsversuch des [X.] i. S. v. § 22 Abs. 1 JAG NRW nicht erwiesen sei. Allein durch das von dem [X.]eklagten eingeholte Sachverständigengutachten werde der Täuschungsversuch nicht überzeugend belegt; weitere erfolgversprechende [X.]eweismittel stünden nicht (mehr) zur Verfügung. [X.]as hieraus folgende "non liquet" gehe zu Lasten des [X.]eklagten. [X.]as Ergebnis des Gutachtens, weder der Kläger noch sein Zwillingsbruder, sondern ein unbekannter [X.]ritter habe die [X.] verfasst, vermöge nicht zu überzeugen. Es könne nicht anhand eines plausibel erscheinenden Geschehensablaufes nachvollzogen werden. [X.]enn die Identität der Prüflinge sei von Mitarbeitern des [X.]eklagten an jedem Klausurtag anhand der Ladung und eines Ausweisdokuments überprüft worden. Es bestünden auch keine anderen belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger an den [X.] nicht persönlich anwesend gewesen sei und die [X.] nicht selbst verfasst hätte. Weitere erfolgversprechende [X.] bestünden gegenwärtig nicht mehr. [X.]ie Überlegung des [X.], der Kläger könne seine [X.] mit einem [X.] ausgetauscht haben, könne ebenfalls nicht überzeugen.

5

[X.]as [X.]erufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. [X.]agegen wendet sich der [X.]eklagte mit der [X.]eschwerde, der der Kläger entgegentritt.

II

6

[X.]ie auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte [X.]eschwerde des [X.]eklagten hat keinen Erfolg.

7

1. [X.]er [X.]eklagte rügt, das [X.]erufungsgericht habe gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen. Es habe weder zu dem Geschehensablauf noch zu der Identität des unbekannten [X.]ritten eigene Ermittlungen angestrengt, sondern die tatsächlich gegebenen weiteren [X.] außer Acht gelassen (z. [X.]. Einvernahme des bei den Klausurterminen eingesetzten [X.]). Insoweit liege zudem eine unzulässige Vorwegnahme der [X.]eweiswürdigung vor. [X.]enn das [X.]erufungsgericht habe in der Verhandlung keine weiteren erfolgversprechenden [X.] gesehen und diese Annahme auch in den Gründen der angefochtenen Entscheidung wiederholt. [X.]er [X.]eklagte habe auch auf die gebotene Sachaufklärung hingewirkt, da er bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit Schriftsätzen vom 28. Februar und 14. März 2022 ausdrücklich den Erlass eines [X.] angeregt habe. [X.]ieses Vorbringen verfehlt die an die [X.]arlegung eines gerichtlichen Aufklärungsmangels zu stellenden Anforderungen.

8

Zwar verletzt ein Tatsachengericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung aus § 86 Abs. 1 VwGO, wenn es versäumt, hinreichend konkreten Einwänden eines [X.]eteiligten nachzugehen und den Sachverhalt weiter aufzuklären, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist ([X.]VerwG, Urteil vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 - [X.]VerwGE 161, 1 Rn. 22 m. w. N.; [X.]eschluss vom 8. Januar 2021 - 6 [X.] - NWV[X.]l. 2021, 239 Rn. 16). [X.]as Absehen von einer gebotenen Sachaufklärung mit der [X.]egründung, etwa in [X.]etracht kommende [X.]eweismittel würden voraussichtlich nicht den gewünschten Aufschluss erbringen, stellt eine unzulässige Vorwegnahme der [X.]eweiswürdigung und damit eine Verletzung der in § 86 Abs. 1 VwGO geregelten Verpflichtung des Gerichts dar, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen ([X.]VerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 - [X.]VerwGE 106, 263 <265 f.>; [X.]eschluss vom 8. Januar 2021 - 6 [X.] - NWV[X.]l. 2021, 239 Rn. 16).

9

Im vorliegenden Fall hat die [X.]eschwerde aber nicht dargelegt, dass die [X.]eklagtenvertreterin in der [X.]erufungsverhandlung konkrete Einwände gegen die vom [X.]erufungsgericht in den Raum gestellte [X.]eweiswürdigung erhoben habe. [X.]amit genügt der [X.]eklagte nicht den [X.] an einen Aufklärungsmangel. [X.]enn die Geltendmachung eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO verlangt nicht nur die schlüssige [X.]arlegung, welche Aufklärungsmaßnahmen das Gericht hätte ergreifen müssen, welche Feststellungen es dabei voraussichtlich getroffen hätte und inwiefern dies zu einer für den [X.]eschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Vielmehr muss der [X.]eschwerdeführer zudem darlegen, dass er in der [X.]erufungsverhandlung durch Stellung eines [X.]eweisantrags auf eine bestimmte Sachaufklärung hingewirkt hat oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen aufgrund von dessen materiell-rechtlicher Rechtsauffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. [X.]enn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn der [X.]eschwerdeführer es unterlassen hat, einen [X.]eweisantrag zu stellen ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 3. August 2018 - 6 [X.] 124.18 - [X.] 11 Art. 4 GG [X.] Rn. 9, vom 9. Oktober 2020 - 6 [X.] 51.20 - juris Rn. 16 und vom 14. November 2022 - 6 [X.] 14.22 - juris Rn. 19).

[X.]emnach hätte die Vertreterin des [X.]eklagten in der [X.]erufungsverhandlung entsprechende [X.]eweisanträge stellen, also z. [X.]. die Einvernahme des bei den Klausurterminen eingesetzten [X.] beantragen müssen. [X.]as hat sie ausweislich des Protokolls der [X.]erufungsverhandlung nicht getan. Seiner prozessrechtlichen Obliegenheit, auf eine entsprechende Sachverhaltsaufklärung gegenüber dem [X.]erufungsgericht hinzuwirken, hat der [X.]eklagte auch nicht durch seine [X.]eweisanregungen in den Schriftsätzen vom 28. Februar und 14. März 2022 genügt. [X.]enn eine schriftsätzlich - zudem gegenüber dem Verwaltungsgericht in einem anderen Kontext (Streit über die Pflicht eines [X.]eteiligten zur Gutachtenergänzung oder gerichtliche Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens) - abgegebene [X.]eweisanregung ist gerade kein Ersatz für einen in der [X.]erufungsverhandlung förmlich gestellten [X.]eweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO). Anhaltspunkte, aufgrund derer sich dem Oberverwaltungsgericht weitere Ermittlungen auch ohne die Stellung eines entsprechenden [X.]eweisantrags hätten aufdrängen müssen, werden weder von der [X.]eschwerde benannt noch sind sie ersichtlich. Auch mit [X.]lick auf die angebrachte [X.] hätte es dem [X.]eklagten zur Abwendung einer Gehörsverletzung oblegen, in der [X.]erufungsverhandlung auf eine entsprechende [X.]eweisaufnahme hinzuwirken.

2. [X.]ie [X.]eschwerde macht geltend, das [X.]erufungsgericht habe gegen die ihm obliegende Hinweispflicht verstoßen. Es habe dem [X.]eklagten nicht die gemäß § 86 Abs. 3 VwGO gebotenen Hinweise erteilt, bevor es die angegriffene Überraschungsentscheidung erlassen habe. Nach dem Prozessverlauf habe der [X.]eklagte nicht damit zu rechnen brauchen, dass das von ihm eingeholte Gutachten zum [X.]eweis des Täuschungsversuchs nicht genüge. Völlig überraschend habe das Oberverwaltungsgericht erst in der [X.]erufungsverhandlung ausgeführt, das Gutachten reiche dem Gericht nicht aus und weitere [X.]eweismittel stünden nicht (mehr) zur Verfügung. [X.]em [X.]eklagten hätte die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist eingeräumt werden müssen. [X.]ieses Vorbringen führt nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Voraussetzung für eine erfolgreiche [X.] ist die [X.]arlegung des [X.]eschwerdeführers, dass er alles ihm in der konkreten prozessualen Situation Mögliche und Zumutbare unternommen habe, sich rechtzeitig rechtliches Gehör zu verschaffen und einen drohenden Gehörsverstoß abzuwenden ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 10. Februar 1987 - 2 [X.]vR 314/86 - [X.]VerfGE 74, 220 <225>; [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 21. Januar 1997 - 8 [X.] 2.97 - [X.] 310 § 102 VwGO Nr. 21 m. w. N., vom 30. November 2018 - 5 [X.] 33.18 [X.] - juris Rn. 16 und vom 10. August 2023 - 8 [X.] 24.23 - juris Rn. 9). [X.]aran fehlt es. [X.]enn ein Gericht ist nicht verpflichtet, seine endgültig erst aufgrund der [X.] zu treffende [X.]eweiswürdigung den [X.]eteiligten bereits vor der mündlichen Verhandlung zu offenbaren. Wenn der [X.]eklagte rügt, dass er von der in der [X.]erufungsverhandlung seitens des Gerichts angedeuteten [X.]eweiswürdigung überrascht worden sei und darauf nicht angemessen habe reagieren können, hätte er Vertagung oder einen Schriftsatznachlass beantragen müssen. [X.]as hat die Vertreterin des [X.]eklagten nicht getan. [X.]amit hat der [X.]eklagte seine prozessuale Mitwirkungsobliegenheit zur Abwendung eines drohenden Gehörverstoßes missachtet.

3. Ferner trägt die [X.]eschwerde vor, das [X.]erufungsgericht habe den Grundsatz der freien [X.]eweiswürdigung verletzt. Seine Sachverhaltswürdigung sei aktenwidrig und verstoße gegen [X.]enk- und Naturgesetze. Nach dem sowohl vom erstinstanzlichen als auch vom [X.]erufungsgericht als inhaltlich zutreffend bewerteten Sachverständigengutachten stehe zweifelsfrei fest, dass der Kläger die Klausuren nicht selbst angefertigt habe. Wenn das Oberverwaltungsgericht nunmehr zu dem Ergebnis komme, ein Täuschungsversuch habe nicht vorgelegen, widerspreche es seinen eigenen Feststellungen. [X.]ieses Vorbringen lässt keine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erkennen.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts ist es in der prozessrechtlich zwischen Tatsachengericht und Revisionsinstanz vorgesehenen Kompetenzverteilung Sache des Tatrichters, sich im Wege der freien [X.]eweiswürdigung die Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. [X.]er in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegte Grundsatz der freien [X.]eweiswürdigung eröffnet ihm dafür einen Wertungsrahmen. [X.]ie tatrichterliche [X.]eweiswürdigung ist von dem [X.]undesverwaltungsgericht nicht daraufhin nachzuprüfen, ob die Gewichtung einzelner Umstände und deren Gesamtwürdigung überzeugend erscheinen. Sie wird dementsprechend nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass ein [X.]eteiligter aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial andere Schlüsse ziehen will als die Tatsacheninstanz. Ein nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO beachtlicher Verfahrensmangel bei der [X.]eweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn der gerügte Fehler sich hinreichend deutlich von der materiell-rechtlichen Subsumtion, das heißt der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier [X.]eweiswürdigung eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 5. Oktober 2018 - 6 [X.] 148.18 - juris Rn. 9 f. und vom 9. Juli 2019 - 6 [X.] 2.18 - NVwZ 2019, 1771 Rn. 22, jeweils m. w. N.). Eine Überschreitung dieses Wertungsrahmens kann etwa in einer Nichtbeachtung der [X.]enkgesetze, gesetzlicher [X.]eweisregeln oder allgemeiner Erfahrungssätze sowie in einer objektiv willkürlichen oder aktenwidrigen Sachverhaltswürdigung bestehen ([X.]VerwG, Urteil vom 14. [X.]ezember 2020 - 6 C 11.18 - [X.]VerwGE 171, 59 Rn. 40). [X.]afür gibt das [X.]eschwerdevorbringen keinen Anhalt.

Zutreffend ist das [X.]erufungsgericht davon ausgegangen, dass es das Ergebnis eines von einem [X.]eteiligten eingeholten Sachverständigengutachtens nicht ungeprüft übernehmen darf. Vielmehr genügt es seiner sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden tatrichterlichen Pflicht zur Verarbeitung des Prozessstoffs nur, wenn es in eigener Verantwortung prüft, ob es das Ergebnis des Gutachtens für richtig hält (Kraft, in: [X.], VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 14). [X.]enn der Grundsatz der freien [X.]eweiswürdigung enthält keine generellen Maßstäbe für den [X.] und [X.]eweiswert einzelner [X.]eweismittel, Erklärungen und Indizien. Vielmehr muss der Tatrichter [X.]edeutung und Gewicht der verschiedenen [X.]estandteile des [X.] nach der inneren Überzeugungskraft der Gesamtheit der in [X.]etracht kommenden Erwägungen bestimmen ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 23. Januar 2018 - 6 [X.] 67.17 - NJW 2018, 1896 Rn. 9 f., vom 9. April 2018 - 6 [X.] 36.18 - [X.] 422.2 Rundfunkrecht [X.] Rn. 10 und vom 10. September 2018 - 6 [X.] 134.18 - [X.] 402.41 [X.] Rn. 7).

[X.]ie [X.]eschwerde verschließt sich der Einsicht, dass das [X.]erufungsgericht das vom [X.]eklagten vorprozessual eingeholte Sachverständigengutachten gerade nicht als inhaltlich zutreffend bewertet hat. Es hat dessen auf graphologischen Erwägungen beruhendes Resultat, ein unbekannter [X.]ritter habe die [X.] verfasst, mit [X.]lick auf den Ablauf der Prüfung und die Personenkontrollen an den [X.] als nicht überzeugend angesehen. [X.]iese [X.]eweiswürdigung hält sich in dem durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebenen Wertungsrahmen, so dass die [X.] aktenwidriger und paradoxer Tatsachenfeststellung ins Leere gehen.

Schließlich moniert die [X.]eschwerde, die vom [X.]erufungsgericht an die Voraussetzungen einer Täuschung i. S. v. § 22 Abs. 1 JAG NRW gestellten materiellen Voraussetzungen seien überzogen und verfehlt. [X.]amit wird jedoch kein Verfahrensmangel, sondern ein Verstoß gegen [X.] Recht gerügt. [X.]amit kann die [X.]eschwerde die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht erreichen.

4. [X.]er Senat sieht von einer weiteren [X.]egründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). [X.]ie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. [X.]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

6 B 13/23

13.12.2023

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. März 2023, Az: 14 A 1718/22, Urteil

§ 22 Abs 1 JAG NW 2003, § 86 Abs 1 VwGO, § 86 Abs 2 VwGO, § 86 Abs 3 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.12.2023, Az. 6 B 13/23 (REWIS RS 2023, 9785)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9785

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