Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2014, Az. 8 AZR 1069/12

8. Senat | REWIS RS 2014, 5334

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Gegenstand

Betriebs(teil)übergang - Öffentlicher Dienst


Leitsatz

Kommt es - wie bei der Arbeitsvermittlung - im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, ist die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit anzunehmen, wenn nicht nur die betreffende Tätigkeit, sondern auch ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil des Personals übernommen wird.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 1. November 2012 - 4 Sa 1528/11 - aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. September 2011 - 4 [X.]/11 [X.] - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und in diesem Zusammenhang insbesondere über die Voraussetzungen eines Betriebsteilübergangs.

2

Seit 2005 nimmt die beklagte [X.] bestimmte Aufgaben nach dem [X.] wahr, darunter die Arbeitsvermittlung, das Fallmanagement und die Bewirtschaftung von Integrationsmitteln für die Leistungsberechtigten mit Wohnung in der [X.] [X.]. Träger der Leistungen ist der [X.] (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]), gesetzliche [X.]rundlage der Tätigkeit der beklagten [X.] ist § 6 Abs. 2 [X.]. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 war ihr gestattet, einen Teil der übertragenen Aufgaben durch Dritte durchführen zu lassen. Die beklagte [X.] beauftragte die Beschäftigungsförderung [X.], eine kommunale Anstalt öffentlichen Rechts (im Folgenden: BF[X.]) durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen befristet bis zum 31. Dezember 2010 ua. mit den Aufgaben Arbeitsvermittlung, Fallmanagement, sowie mit der Bewirtschaftung von Mitteln für die Integrationsleistungen. Das Fallmanagement sollte arbeitsteilig durch den Fachbereich Soziales der beklagten [X.] und die BF[X.] erfolgen: Die sog. passive Arbeitsvermittlung (finanzielle Sicherstellung des Lebensunterhalts) war bei der beklagten [X.] angesiedelt, die BF[X.] übernahm die sog. aktive Arbeitsvermittlung (Beratung/Integrationsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt).

3

Zum Stand Ende 2010 waren 51 Arbeitsvermittler/Fallmanager in drei (von sieben) Abteilungen der BF[X.] (Abteilungen 3, 4 und 5) sowie eines ihrer beiden Vorstandsmitglieder (Herr [X.]e) mit aktiver Arbeitsvermittlung im Bereich [X.] beschäftigt. Herr [X.]e war ua. zuständig für die Koordination der aktiven Leistungen nach dem [X.], insbesondere im Zusammenspiel mit dem Landkreis. Die Erstellung von Sanktionsbescheiden bei [X.] im aktiven Leistungsbereich war in der Abteilung 2 (Zentrale Dienste), Unterabteilung 2.4 - [X.] ([X.]) und Recht ([X.] und [X.]I) - der BF[X.] angesiedelt. Nachdem in sozialgerichtlichen Entscheidungen eine Befugnis der BF[X.] zum Erlass von Sanktionsbescheiden verneint worden war, wurden die Bescheide ab [X.] 2007 auf [X.] der beklagten [X.] unterschriftsreif vorbereitet und von bestimmten, von der beklagten [X.] an die BF[X.] abgeordneten Mitarbeitern unterschrieben.

4

Der Kläger war bei der BF[X.] ab März 2005 bis zum 31. Dezember 2010 mit befristeten Arbeitsverträgen als Arbeitsvermittler beschäftigt. Eine gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Befristung zum 31. Dezember 2010 gerichtete Klage war erfolgreich.

5

Seit dem 1. Januar 2011 nimmt die beklagte [X.] die Aufgabe der aktiven Arbeitsvermittlung nach dem [X.] selbst wahr. Bei der BF[X.] fielen dieser Bereich und die damit beschäftigten Abteilungen weg. Bei der beklagten [X.] wurden für diesen Aufgabenbereich 52 Stellen für Fallmanager zuzüglich drei Leitungspositionen - also insgesamt 55 Stellen - vorgesehen. Das benötigte Personal wurde im Wesentlichen aus der BF[X.] zusammengestellt; dafür wurden im [X.] 2010 neue Arbeitsverträge angeboten. Am 1. Januar 2011 waren insgesamt 51 Fallmanager/innen (inklusive Personen in Elternzeit) bei der beklagten [X.] beschäftigt, die zuvor bei der BF[X.] im Aufgabenfeld der aktiven Arbeitsvermittlung im Bereich [X.] tätig waren. Auf der Leitungsebene kamen drei Personen hinzu, die bereits bei der BF[X.] Koordinierungs- und Leitungstätigkeiten ausübten: Das bisherige Vorstandsmitglied der BF[X.] Herr [X.]e, die Leiterin der ehemaligen Abteilung 3 Frau J und der Leiter der ehemaligen Abteilung 5 Herr L. Die beklagte [X.] hatte bis Ende 2010 keine Erfahrungen in der Koordination der aktiven Leistungen nach dem [X.] im Zusammenspiel mit dem [X.] als eigentlichem Entscheidungsträger dieser Leistungen.

6

Arbeitsvermittlung wird bei der beklagten [X.] in ihrem Fachbereich Soziales in sieben (von elf) Fachdiensten (Fachdienste 50.5 bis 50.11) wahrgenommen. Seit dem 1. Januar 2011 arbeiten die von der BF[X.] kommenden Arbeitsvermittler als Fallmanager der aktiven Arbeitsvermittlung und die [X.] der auch zuvor von der beklagten [X.] erbrachten passiven Arbeitsvermittlung in denselben Abteilungen unter einheitlicher Leitung. Dabei verrichten beide [X.]ruppen - Fallmanager und [X.] - nach wie vor unterschiedliche Tätigkeiten, nach wie vor getrennt nach aktiven und passiven Leistungen. Die Klientel der Arbeitsvermittlung nach dem [X.] (die Parteien sprechen von „[X.]“ und „Arbeitgeberkunden“) ist bei der beklagten [X.] dieselbe wie zuvor bei der BF[X.]. Die auf die aktive Arbeitsvermittlung bezogenen Datenbestände (sowohl in Form von Ordnern als auch elektronisch dokumentierte Bestände) sind einschließlich der Software übernommen worden. Die Tätigkeit der Fallmanager wurde bei der beklagten [X.] gegenüber der früheren Tätigkeit bei der BF[X.] inhaltlich erweitert (um das Erteilen von Bescheiden, die Bearbeitung und Vorbereitung von Widerspruchsentscheidungen, die Auszahlung von Mitteln im Rahmen der aktiven Arbeitsvermittlung). Auch [X.], die zuvor bei der BF[X.] von (nicht übernommenen) [X.]/innen erledigt wurde, ist hinzugekommen.

7

Der Kläger ist seit dem 1. Januar 2011 als Fallmanager im Bereich [X.] für die beklagte [X.] tätig, mit der er im August 2010 einen schriftlichen, unbefristeten Arbeitsvertrag geschlossen hatte, in dem eine Probezeit von sechs Monaten vorgesehen ist.

8

Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 kündigte die beklagte [X.] das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. Juni 2011, nach [X.] und unter Berufung auf die vereinbarte Probezeit.

9

Mit seiner rechtzeitig erhobenen Kündigungsschutzklage hat der Kläger die Auffassung vertreten, auf das Arbeitsverhältnis finde das [X.] Anwendung. Es liege ein Betriebsteilübergang vor. Die beklagte [X.] beschäftige nahezu alle Fallmanager/Arbeitsvermittler der BF[X.] aus dem Bereich der aktiven Arbeitsvermittlung als „[X.]“ und ohne Tätigkeits- oder Organisationsveränderung weiter. Die Kunden, die Akten, das Mobiliar und die Räume seien übernommen worden. Eine ggf. geplante Aufgabenerweiterung sei zu Beginn des Jahres 2011 nicht und danach höchstens sukzessive erfolgt. Die bei der BF[X.] erbrachte Beschäftigungszeit sei anzurechnen, weshalb die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSch[X.] erfüllt sei. Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. [X.]ründe iSv. § 1 Abs. 2 KSch[X.] lägen nicht vor. Die Beteiligung des [X.]esamtpersonalrats sei nicht ordnungsgemäß erfolgt.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 14. Juni 2011 nicht beendet wird;

        

2.    

im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Fallmanager weiterzubeschäftigen.

Die beklagte [X.] hat Klageabweisung beantragt. Das KSch[X.] finde keine Anwendung. Die Kündigung sei in der Probezeit erfolgt und habe personenbedingte [X.]ründe. Das Anforderungsprofil der Tätigkeit bei der beklagten [X.] sei ein anderes als bei der BF[X.]. Der Kläger sei dem nicht gewachsen.

Ein Betriebsteilübergang liege nicht vor. Es handle sich nur um eine Weiterführung von Aufgaben. Zudem sei in den Abteilungen 3, 4 und 5 der BF[X.] keine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit vorhanden gewesen. Die Leistungen der aktiven Arbeitsvermittlung nach dem [X.] seien bei der BF[X.] weder von der Abteilung 4, der der Kläger zugeordnet gewesen sei, noch von den Abteilungen 3, 4 und 5 zusammen oder deren Unterabteilungen allein verantwortlich und selbständig erbracht worden. Vielmehr habe es eines abteilungsübergreifenden Zusammenwirkens mit der Unterabteilung 2.4 bedurft. Es sei nicht Aufgabe des [X.] gewesen, die im Rahmen der aktiven Arbeitsvermittlung erforderlichen außenwirksamen Bescheide zu erteilen. Der Kläger habe auch keine Zahlbarmachung von Leistungen nach dem [X.] vorgenommen. Diese zur Arbeitsvermittlung nach dem [X.] zugehörigen Tätigkeiten seien bei der BF[X.] vielmehr von den Beschäftigten der Unterabteilung 2.4 durchgeführt worden, außer zu Übungszwecken für weniger als zwei Wochen - abzüglich der [X.] - Ende Dezember 2010 von Mitarbeitern der Abteilungen 3, 4 und 5. Die Weiterbeschäftigung der übernommenen Beschäftigten sei im Wesentlichen nicht in der Zusammensetzung erfolgt wie bei der BF[X.]. Die Personalratsbeteiligung sei ordnungsgemäß erfolgt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat sie abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückweisung der [X.]erufung der [X.]eklagten (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist begründet.

A. Das [X.] hat das Vorliegen eines [X.]etriebsteilübergangs verneint. Das [X.] finde keine Anwendung, da die Wartezeit des § 1 Abs. 1 [X.] nicht erfüllt sei.

§ 613a [X.]G[X.] finde keine Anwendung, da die Tätigkeiten des Fallmanagements und der Arbeitsvermittlung als hoheitliche Aufgaben anzusehen seien. Wesentliches Steuerungsinstrument beim Fallmanagement sei die Eingliederungsvereinbarung, zu deren Abschluss der Leistungsträger nach §§ 2, 15 [X.] regelmäßig gehalten und der Leistungsempfänger verpflichtet sei. Der Verstoß gegen Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung führe zu Sanktionen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit fehlender Verhandlungssymmetrie auf Seiten des Leistungsberechtigten spreche für hoheitliches Handeln. Die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 6 [X.] sowie die Sanktionsnorm des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] verdeutlichten das ordnungsrechtliche Instrumentarium des Leistungsträgers.

Im Übrigen seien die Voraussetzungen eines [X.]etriebsteilübergangs nicht dargetan. [X.]ei den in den Abteilungen 3, 4 und 5 der [X.] mit der Aufgabe der aktiven Arbeitsvermittlung nach dem [X.] befassten [X.]eschäftigten handele es sich nicht um einen hinreichend strukturierten und selbständigen [X.]etriebsteil iSd. § 613a [X.]G[X.], da ihnen nur die [X.]eratungs- und Vermittlungsleistungen einschließlich des Abschlusses von Eingliederungsleistungen übertragen gewesen seien, die Erstellung von Sanktionsbescheiden bei [X.] usw. jedoch in der gesonderten Unterabteilung 2.4 vorgenommen worden sei.

[X.]. Die Entscheidung des [X.]s hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Arbeitsverhältnis des [X.] ist am 1. Jan[X.]r 2011 mit allen Rechten und Pflichten auf die beklagte [X.] übergegangen (§ 613a Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.]) und durch die Kündigung vom 14. Juni 2011 nicht beendet worden.

I. Ein [X.]etriebsübergang oder [X.]etriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 [X.]G[X.] iVm. der Richtlinie 2001/23/[X.] vom 12. März 2001 ([X.]. [X.] vom 22. März 2001 S. 16) liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. nur [X.] 6. März 2014 - [X.]/12 - [[X.] [X.].] Rn. 30 [X.]; [X.] 22. August 2013 - 8 [X.] - Rn. 40; 15. Dezember 2011 - 8 [X.] - Rn. 39).

1. Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck ([X.] 6. März 2014 - [X.]/12 - [[X.] [X.].] Rn. 31 f. [X.]; vgl. auch [X.] 10. November 2011 - 8 [X.] - Rn. 17).

2. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder [X.]etriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (näher [X.] 15. Dezember 2005 - [X.] und [X.]/04 - [[X.] und [X.]] Rn. 35 [X.], Slg. 2005, [X.]; [X.] 22. August 2013 - 8 [X.] - Rn. 40 ff. [X.]). [X.]ei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder [X.]etriebs, der etwaige Übergang der materiellen [X.]etriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. [X.]. [X.] 20. Jan[X.]r 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 34 [X.], Slg. 2011, [X.]; [X.] 23. Mai 2013 - 8 [X.] - Rn. 22; 15. Dezember 2011 - 8 [X.] - Rn. 39).

3. Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue [X.]etriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt ([X.] 6. September 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 49 ff., Slg. 2011, [X.]; vgl. auch 20. Jan[X.]r 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 36, 39 [X.], Slg. 2011, [X.]; [X.] 22. August 2013 - 8 [X.] - Rn. 41; 21. Juni 2012 - 8 [X.] - Rn. 31).

4. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen [X.]etriebsübergang dar wie die reine [X.] (vgl. [X.] 20. Jan[X.]r 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 41, Slg. 2011, [X.]; [X.] 23. September 2010 - 8 [X.] - Rn. 30 [X.]).

5. Im öffentlichen Dienst kommt § 613a Abs. 1 [X.]G[X.] iVm. der Richtlinie 2001/23/[X.] bei einer Übertragung wirtschaftlicher Tätigkeiten - jedoch grundsätzlich nicht bei einer Übertragung von Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher [X.]efugnisse - zur Anwendung (vgl. [X.] 6. September 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 54, Slg. 2011, [X.]; 26. September 2000 - [X.]/99 - [Mayeur] Rn. 39 f., Slg. 2000, [X.]; 14. September 2000 - [X.] - [[X.] und [X.]] Rn. 31 und 32 [X.], Slg. 2000, [X.]; 10. Dezember 1998 - [X.]/96 und [X.]/96 - [[X.] [X.].] Rn. 24, Slg. 1998, [X.]; [X.] 10. Mai 2012 - 8 [X.] - Rn. 33 ff.).

6. Der Umstand, dass ein Übergang auf einseitigen Entscheidungen staatlicher Stellen und nicht auf einer Willensübereinstimmung beruht, steht der Annahme eines [X.]etriebsübergangs nicht entgegen ([X.] 6. September 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 63, Slg. 2011, [X.]). Ohne [X.]edeutung ist, ob das Eigentum an den eingesetzten [X.]etriebsmitteln übertragen worden ist ([X.] 20. November 2003 - [X.]/01 - [[X.]] Rn. 41 [X.], Slg. 2003, [X.]; [X.] 11. Dezember 1997 - 8 [X.] 426/94 - [X.]E 87, 296).

7. Dem Übergang eines gesamten [X.]etriebs steht, soweit die Vorrausetzungen des § 613a [X.]G[X.] erfüllt sind, der Übergang eines [X.]etriebsteils gleich. Dies ist unabhängig davon, ob die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt oder nicht ([X.] 6. März 2014 - [X.]/12 - [[X.] [X.].] Rn. 31 ff. [X.]; 12. Febr[X.]r 2009 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 50, Slg. 2009, [X.]); es genügt, wenn die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen ([X.] 12. Febr[X.]r 2009 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 53, aaO; [X.] 7. April 2011 - 8 [X.] - Rn. 16).

II. Nach diesen Grundsätzen ist die ehemals bei der [X.] bestehende wirtschaftliche Einheit „aktive Arbeitsvermittlung nach dem [X.]“ (Abteilungen 3, 4 und 5 einschließlich der damit verbundenen Verwaltungsarbeit) im Wege des [X.]etriebsteilübergangs am 1. Jan[X.]r 2011 iSv. § 613a [X.]G[X.] auf die beklagte [X.] übergegangen und dort unter Wahrung ihrer Identität fortgeführt worden. Diese wirtschaftliche Einheit beinhaltete bei der [X.] keine Tätigkeit in Ausübung hoheitlicher [X.]efugnisse iSv. § 613a [X.]G[X.] und der Richtlinie 2001/23/[X.].

1. Die Klage kann nicht mit der [X.]egründung abgewiesen werden, eine übergangsfähige wirtschaftliche Einheit iSd. § 613a [X.]G[X.] könne ohne die Unterabteilung 2.4 und ihre Tätigkeit der Erteilung außenwirksamer [X.]escheide der aktiven Arbeitsvermittlung nicht gegeben sein, da die Arbeitsvermittlung in den Abteilungen 3, 4 und 5 der [X.] als solche nicht ausgereicht habe, die (vollständige) Dienstleistung zu erbringen. Die Feststellung einer wirtschaftlichen Einheit als hinreichend strukturierte und selbständige Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck hängt nicht davon ab, ob eine - wie hier gesetzliche - Aufgabe vollständig oder Teile davon der betreffenden Einheit übertragen sind. Der „eigene Zweck“ kann auch eine Teilaufgabe innerhalb einer größeren Aufgabenstellung sein, solange es sich nach den im Einzelfall maßgebenden Umständen der vorzunehmenden Gesamtbewertung um eine wirtschaftliche Einheit iSd. § 613a [X.]G[X.] handelt.

2. Die aktive Arbeitsvermittlung nach dem [X.] in den Abteilungen 3, 4 und 5 der [X.] war eine wirtschaftliche Einheit iSv. § 613a Abs. 1 [X.]G[X.] iVm. der Richtlinie 2001/23/[X.].

a) § 613a Abs. 1 [X.]G[X.] findet iVm. der Richtlinie 2001/23/[X.] Anwendung. Die Tätigkeit in den Abteilungen 3, 4 und 5 der [X.] erfolgte nicht in Ausübung hoheitlicher [X.]efugnisse.

aa) Sowohl die [X.] als auch die beklagte [X.] sind juristische Personen des öffentlichen Rechts. Deshalb kommt § 613a Abs. 1 [X.]G[X.] iVm. der Richtlinie 2001/23/[X.] nur dann zur Anwendung, wenn die im fraglichen [X.]etriebsteil ausgeübte Tätigkeit eine wirtschaftliche und keine in Ausübung hoheitlicher [X.]efugnisse war.

(1) § 613a Abs. 1 [X.]G[X.] gilt iVm. der Richtlinie 2001/23/[X.] sowohl für öffentliche als auch private Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht. [X.]ei der Übertragung von Aufgaben im Zuge einer Umstrukturierung von Verwaltungsbehörden oder bei der Übertragung von Verwaltungsaufgaben von einer [X.]ehörde auf eine andere handelt es sich nicht um einen Übergang in diesem Sinne (Art. 1 Abs. 1 [X.]uchst. c der Richtlinie 2001/23/[X.]). Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher [X.]efugnisse sind danach keine wirtschaftlichen Tätigkeiten.

(2) Dabei ist der [X.]egriff „[X.]ehörde“ in Art. 1 Abs. 1 [X.]uchst. c der Richtlinie 2001/23/[X.] nicht auf staatliche Stellen im engen Sinne - in [X.] insbesondere [X.], Länder und Gebietskörperschaften - begrenzt, sondern umfasst auch andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (vgl. [X.] 26. September 2000 - [X.]/99 - [Mayeur] Rn. 23 bis 40, 57, Slg. 2000, [X.]).

(3) Im Zusammenhang des Vergaberechts, aber ohne Zweifel auf „Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher [X.]efugnisse“ übertragbar, hat der [X.] die Ausübung „öffentlicher Gewalt“ als eine hinreichend q[X.]lifizierte Ausübung von Sonderrechten, Hoheitsprivilegien oder [X.] ([X.] 29. April 2010 - [X.]/08 - [Kommission/[X.]] Rn. 79, Slg. 2010, [X.]) beschrieben (vgl. auch [X.] 10. Mai 2012 - 8 [X.] - Rn. 35). Tätigkeiten für öffentliche Unternehmen in Ausübung hoheitlicher [X.]efugnisse sind bereits nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten einzustufen ([X.] 6. September 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 44, Slg. 2011, [X.], [X.]. unter [X.]ezug auf Rechtsprechung zum [X.], insbesondere: [X.] 1. Juli 2008 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 24 [X.], Slg. 2008, [X.], sowie in [X.]ezug auf die Richtlinie 77/187/[X.]: [X.] 15. Oktober 1996 - [X.]/94 - [[X.]] Rn. 17, Slg. 1996, I-4989).

(4) Demgegenüber gelten Dienste als wirtschaftliche Tätigkeiten, die, ohne dass es sich um eine Ausübung hoheitlicher [X.]efugnisse handelt, im allgemeinen Interesse und ohne Erwerbszweck im Wettbewerb mit den Diensten von Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden, die einen Erwerbszweck verfolgen ([X.] 6. September 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 44, Slg. 2011, [X.]; vgl. 23. April 1991 - [X.]/90 - [[X.] und [X.]] Rn. 22, Slg. 1991, [X.]; 24. Oktober 2002 - [X.]/01 P - [Aéroports de Paris/Kommission] Rn. 82, Slg. 2002, [X.]; 10. Jan[X.]r 2006 - [X.]/04 - [[X.] [X.].] Rn. 122 und 123, Slg. 2006, I-289).

(5) Im Zusammenhang des Wettbewerbsrechts, aber ohne Zweifel übertragbar (zur Heranziehung von Auslegungsergebnissen aus Urteilen zum Wettbewerbsrecht zur Auslegung von [X.]egriffen der Richtlinie 2001/23/[X.] vgl. [X.]. [X.] 14. September 2000 - [X.] - [[X.] und [X.]] Rn. 33, Slg. 2000, [X.]), stellt die Arbeitsvermittlung grundsätzlich eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Dass sie teilweise staatlichen Stellen obliegt, ändert daran nichts ([X.] 11. Dezember 1997 - [X.]/96 - [„[X.]”] Rn. 22, Slg. 1997, [X.]; 23. April 1991 - [X.]/90 - [[X.] und [X.]] Rn. 21, Slg. 1991, [X.]).

bb) Nach diesen Maßstäben erfolgte die Tätigkeit in den Abteilungen 3, 4 und 5 der [X.] nicht in Ausübung hoheitlicher [X.]efugnisse, weshalb § 613a Abs. 1 [X.]G[X.] iVm. der Richtlinie 2001/23/[X.] Anwendung findet.

(1) Arbeitsvermittlung (jedenfalls in Form von [X.]eratung und Vermittlung) ist nach den og. Maßstäben grundsätzlich eine wirtschaftliche Tätigkeit. Sie kann auch von nicht-staatlichen Trägern erbracht werden.

(2) Etwas anderes gilt nicht im Hinblick auf den Abschluss von [X.]. Darin liegt keine hoheitliche Tätigkeit, keine hinreichend q[X.]lifizierte Ausübung von Sonderrechten, Hoheitsprivilegien oder [X.]. [X.]ei einer Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 [X.]) handelt es sich nicht um eine Ausübung von Sonderrechten, Hoheitsprivilegien oder [X.], sondern trotz asymmetrischer Verhandlungspositionen um eine vertragliche Regelung ([X.]SG 14. Febr[X.]r 2013 - [X.] 14 AS 195/11 R -Rn. 19, [X.]SGE 113, 70), nämlich einen öffentlich-rechtlichen Vertrag iSv. § 53 SG[X.] X, für den die allgemeinen Regeln des [X.]G[X.] zum Vertrag gelten.

(3) Ohne [X.]edeutung ist vorliegend, dass im Fall der Ablehnung durch den Arbeitssuchenden die [X.] (§ 15 Abs. 1 Satz 6 [X.]) zur Verfügung steht und im Fall der Verletzung von Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung oder dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] Sanktionen in [X.]etracht kommen (beispielsweise Leistungskürzungen). Denn es kommt nicht darauf an, ob der betreffenden juristischen Person des öffentlichen Rechts insgesamt Hoheitsprivilegien oder [X.] zur Verfügung stehen, sondern ob solche im fraglichen [X.]etriebsteil angesiedelt sind. Die Arbeitsvermittlung in den Abteilungen 3, 4 und 5 der [X.] hatte zwar die Aufgabe der Einleitung von Sanktionen, war jedoch nicht mit deren Erlass befasst.

Dafür war die Unterabteilung 2.4 der [X.] zuständig. [X.] kann dabei, ob deren Tätigkeit überhaupt der [X.] zurechenbar ist, da die [X.]escheide auf [X.] der beklagten [X.] erlassen und von Personen unterschrieben wurden, die von der beklagten [X.] an die [X.] abgeordnet waren. [X.] kann zudem, ob die Tätigkeit der Unterabteilung 2.4 eine Tätigkeit in Ausübung hoheitlicher [X.]efugnisse iSv. § 613a [X.]G[X.] und der Richtlinie 2001/23/[X.] ist und auch ob § 613a Abs. 1 [X.]G[X.] zu Gunsten der Arbeitnehmer weitergehender als die Richtlinie Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher [X.]efugnisse miterfasst. Denn jedenfalls war die Tätigkeit der Unterabteilung 2.4 bei der [X.] organisatorisch getrennt von der aktiven Arbeitsvermittlung nach dem [X.] in den Abteilungen 3, 4 und 5.

(4) Da nach allem die Arbeitsvermittlung in den Abteilungen 3, 4 und 5 der [X.] keine Tätigkeit in Ausübung hoheitlicher [X.]efugnisse war, kann dahinstehen, wie es zu beurteilen wäre, wenn hoheitliche [X.]efugnisse nur in einem bestimmten, eventuell geringen Umfang von [X.]edeutung für eine Tätigkeit sind.

b) Die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Einheit sind erfüllt.

aa) Losgelöst von den anderen Abteilungen der [X.] wurde in den Abteilungen 3, 4 und 5 aktive Arbeitsvermittlung nach dem [X.] durch eine hinreichend strukturierte und selbständige Gesamtheit von Personen betrieben. Die dafür beschäftigte Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Aufgabe und Tätigkeit unter der Koordination von [X.] verbunden war, schloss drei Abteilungsleiter/innen, die Arbeitsvermittler/innen und die [X.]ürosachbearbeiter/innen ein.

bb) Dabei handelte es sich um eine Tätigkeit, bei der es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankam. Dies zeigt bereits die hier nicht zur Anwendung kommende, jedoch eine vergleichbare Sit[X.]tion regelnde [X.]estimmung des § 6c [X.] ([X.] bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und bei [X.]eendigung der Trägerschaft). Nach der Gesetzesbegründung dazu hängt die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung von der personellen Kontinuität, der Erfahrung und der Fachkompetenz der [X.]eschäftigten ab ([X.]T-Drs. 17/1555 S. 19).

cc) Von wesentlicher [X.]edeutung sind neben dem Erfahrungswissen des Personals einschließlich der erforderlichen, auf den regionalen Arbeitsmarkt bezogenen Kontakte und Netzwerke die angesammelten Datenbestände, sowohl über Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberkunden (die Wortwahl der Parteien aufgreifend).

dd) Von geringer [X.]edeutung sind für die Arbeitsvermittlung Gebäude, Mobiliar und technische Ausstattung. Sie sind - innerhalb eines bestimmten Rahmens (z[X.]. der Wahl von Räumen, die kundenbezogenen Gesichtspunkten genügen müssen) - austauschbar.

ee) Die aktive Arbeitsvermittlung nach dem [X.] wurde in den Abteilungen 3, 4 und 5 der [X.] dauerhaft betrieben, nämlich von 2005 bis Ende 2010.

3. Diese bestehende wirtschaftliche Einheit (aktive Arbeitsvermittlung nach dem [X.] in den Abteilungen 3, 4 und 5 der [X.]) ist nach § 613a Abs. 1 [X.]G[X.] iVm. der Richtlinie 2001/23/[X.] auf die beklagte [X.] übergegangen und wird von dieser unter Wahrung ihrer Identität ohne Unterbrechung fortgeführt.

Die beklagte [X.] führt nicht nur die Aufgabe der aktiven Arbeitsvermittlung nach dem [X.] weiter, die zuvor von der [X.] wahrgenommen worden ist. Zusammen mit dieser Aufgabe hat sie die wirtschaftliche Einheit übernommen, die diese Aufgabe bisher bei der [X.] tatsächlich verrichtete.

a) Für die bei der [X.] vorgesehenen Stellen für Fallmanager ist ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil der Arbeitsvermittler/innen der [X.] übernommen worden. Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Arbeitsvermittlung sind bereits im [X.] 2010 mit dem Kläger wie auch mit anderen Arbeitsvermittler/innen Vereinbarungen zur Fortsetzung der Tätigkeit bei der beklagten [X.] getroffen worden. Von den Ende Dezember 2010 im Aufgabenbereich der aktiven Arbeitsvermittlung im [X.]ereich [X.] in den Abteilungen 3, 4 und 5 der [X.] beschäftigten 51 Arbeitsvermittler/innen sind die meisten am 1. Jan[X.]r 2011 zur beklagten [X.] gewechselt, die ihrerseits 52 Stellen für Fallmanager vorgesehen hatte.

b) Hinzu kommt die Übernahme von wesentlichen Teilen der Leitungsebene; damit hat die beklagte [X.] einen insgesamt funktionsfähigen [X.]elegschaftsteil weiterbeschäftigt. So nutzt sie nicht nur das spezifische Fachwissen und die Kontakte der Arbeitsvermittler/innen, sondern auch das der übernommenen Führungskräfte. Der Nutzung des betriebsspezifischen Know-hows der Führungskräfte kommt für die Frage des [X.]etriebsübergangs ganz erhebliche [X.]edeutung zu (vgl. auch [X.] 24. Jan[X.]r 2013 - 8 [X.] 706/11 - Rn. 37 [X.]).

Neben der Übernahme von zwei von drei Personen auf [X.] der Abteilungsleitungen der [X.] ist von besonderer [X.]edeutung, dass die Koordinierung der aktiven Leistungen nach dem [X.] nach wie vor von [X.] vorgenommen wird. Neben der Übernahme der Arbeitsvermittler/innen bzw. Fallmanager/innen liegt darin ein wesentlicher Umstand der Fortführung der wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität. Denn die beklagte [X.] hatte bis Ende 2010 keine Erfahrungen in der Koordination der aktiven Leistungen nach dem [X.] im Zusammenspiel mit dem [X.] als eigentlichem Entscheidungsträger dieser Leistungen. Sie nutzt, wie sie selbst eingeräumt hat, die Erfahrungen von [X.]. Ebenso nutzt sie die Erfahrungen des eingespielten Teams der Arbeitsvermittlung unter seiner Koordination.

Ohne [X.]edeutung ist der von der beklagten [X.] in der Revisionsinstanz hervorgehobene Umstand, dass die konkrete Abteilungsleitung, unter der der Kläger bei der [X.] tätig gewesen ist, nicht zu der beklagten [X.] gewechselt ist. Es ist einerseits nicht erforderlich, dass ausnahmslos sämtliche [X.]eschäftigte und sämtliches Leitungspersonal des [X.]etriebsteils übernommen worden sind. Andererseits ist es nicht ausgeschlossen, dass nicht übernommene Personen eventuell selbst einen Übernahmeanspruch gehabt hätten.

c) Die zu beratenden und zu betreuenden „[X.]“, die aufgebauten Datenbestände, auch bezüglich der „Arbeitgeberkunden“, sind samt der Software, in die dazu vorhandene Informationen eingepflegt waren, vollständig übernommen worden.

d) Eine mit und nach [X.]etriebsteilübergang erfolgte Anreicherung der Tätigkeit mit Verwaltungsarbeit und Tätigkeiten der früheren Unterabteilung 2.4 sowie eine andere Abteilungsaufteilung als zuvor stehen der Feststellung eines [X.]etriebsteilübergangs nicht entgegen.

aa) Zweck der Richtlinie 2001/23/[X.] und damit auch des § 613a [X.]G[X.] ist es, im Fall eines Übergangs einen wirksamen Schutz der Rechte der Arbeitnehmer sicherzustellen. Die Regelungen zielen darauf ab, die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel zu gewährleisten und damit die Arbeitnehmer im Fall eines solchen Wechsels zu schützen. Dieser Zweck kann nicht erreicht werden, wenn die Anwendbarkeit dieser Schutzbestimmungen allein deshalb ausgeschlossen wäre, weil der Erwerber sich entschließt, den erworbenen Unternehmens- oder [X.]etriebsteil aufzulösen und in seine eigene Struktur einzugliedern. Damit würde den betreffenden Arbeitnehmern der von der Richtlinie gewährte Schutz vorenthalten werden. Es genügt, wenn die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen ([X.] 12. Febr[X.]r 2009 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 43, 47 und 53, Slg. 2009, [X.]).

bb) Eine Anreicherung der Tätigkeit durch Verwaltungsarbeit und Tätigkeiten der früheren Unterabteilung 2.4 zerstört nicht die Identität der bestehenden wirtschaftlichen Einheit, sondern baut darauf auf. Die Grundtätigkeit, die nach wie vor überwiegt, ist dieselbe geblieben. Selbst wenn die Tätigkeitsveränderung, wie die beklagte [X.] meint, (mittlerweile) einen Zeitanteil von 35 % ausmachen sollte, ändert dies nichts an der Weiterführung der „alten“ und „neuen“ Kernaufgabe von [X.]eratung und Vermittlung. Zudem kommt es nur auf den Stand der Dinge zum Zeitpunkt des Übergangs an und nicht auf danach, und sei es nur kurz darauf erfolgte [X.], die im Übrigen auch ohne [X.]etriebsübergang hätten erfolgen können.

Unerheblich ist auch, dass die nach wie vor ausgeübte Tätigkeit der aktiven Arbeitsvermittlung im [X.]ereich [X.] nun in sieben Fachdiensten statt zuvor in drei Abteilungen verrichtet wird und in ein anderes Konzept (Abteilungen gemeinsam mit Leistungssachbearbeitern statt wie zuvor mit weiteren altersbezogenen Angeboten) eingebettet worden ist.

4. Ohne [X.]edeutung ist zudem, dass mit dem übernommenen Personal, darunter mit dem Kläger, ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist. [X.]ei § 613a [X.]G[X.] handelt sich um zwingendes Recht, der Übergang erfolgt von Rechts wegen ([X.]. [X.] 26. Mai 2005 - [X.]/03 - [[X.]] Rn. 38, Slg. 2005, [X.]; 25. Juli 1991 - [X.]/89 - [d’Urso [X.].] Rn. 20, Slg. 1991, [X.]; 10. Febr[X.]r 1988 - [X.]/86 - [Foreningen af Arbejdsledere i Danmark, „[X.]“] Rn. 14, Slg. 1988, 739; [X.] 21. Juni 2012 - 8 [X.] - Rn. 81) und ungeachtet anderslautender Abmachungen. Es ist ohne [X.]edeutung, in welchem (vermeintlichen) Rechtsverhältnis der Übernehmer die bisherigen Arbeitnehmer nach der Übernahme ([X.] ([X.] 18. Febr[X.]r 1999 - 8 [X.] 485/97 - [X.]E 91, 41). Die Verträge und Arbeitsverhältnisse, die im Zeitpunkt des Übergangs am 1. Jan[X.]r 2011 zwischen dem Veräußerer und den im übertragenen [X.]etrieb(steil) beschäftigten Arbeitnehmern bestehen, sind als zu diesem Zeitpunkt vom Veräußerer auf den Erwerber übergegangen anzusehen, unabhängig davon, welche Einzelheiten dazu zwischen beiden vereinbart worden sind.

III. Das unbefristete Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung vom 14. Juni 2011 nicht beendet worden.

1. Durch erfolgreiche Klage ist rechtskräftig festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis mit der [X.] zuletzt unbefristet bestand und damit zum Kündigungszeitpunkt länger als sechs Monate; jedenfalls ist es durch die beklagte [X.] im Vertrag vom 30. August 2010 mit Wirkung ab 1. Jan[X.]r 2011 entfristet worden. Damit war bei Zugang der Kündigung die Wartezeit von sechs Monaten iSv. § 1 Abs. 1 [X.] erfüllt und die ausgesprochene Kündigung vom 14. Juni 2011 ist am Maßstab des [X.]es zu messen.

2. Wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat, hat die [X.]eklagte keine hinreichenden Kündigungsgründe iSv. § 1 Abs. 2 [X.] vorgetragen. Dem ist die beklagte [X.] auch im weiteren Prozessverlauf nicht mehr entgegengetreten.

C. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Der Antrag ist auf eine [X.]eschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens betreffend die Kündigung vom Juni 2011 gerichtet. Dieses ist rechtskräftig abgeschlossen (vgl. [X.] 25. Oktober 2012 - 2 [X.] 700/11 - Rn. 23, [X.]E 143, 244).

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

        

    Hauck    

        

    Winter    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    Umfug    

        

    [X.]    

                 

Meta

8 AZR 1069/12

22.05.2014

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Göttingen, 28. September 2011, Az: 4 Ca 210/11 Ö, Urteil

§ 613a Abs 1 S 1 BGB, § 1 Abs 1 KSchG, § 1 Abs 2 KSchG, Art 1 Abs 1 Buchst c EGRL 23/2001, § 15 Abs 1 S 6 SGB 2, § 31 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2014, Az. 8 AZR 1069/12 (REWIS RS 2014, 5334)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5334

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

14 Sa 274/16

Zitiert

8 AZR 197/11

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